Controlling & Finanzen13 Min. Lesezeit

Buchhaltung in der Arztpraxis: ein Prinzip, drei Fristen

Eine Arztpraxis ist meist nicht buchführungspflichtig: Sie rechnet per Einnahmenüberschussrechnung, und dort zählt der Zufluss. Dazu drei Aufbewahrungsfristen.

Kolja Schmid
Co-Founder ·
Wie eine Arztpraxis ihren Gewinn ermittelt
Nach § 4 Absatz 3 EStG sowie §§ 140 und 141 Abgabenordnung
Ausgangslage
Keine Buchführungspflicht
Einnahmenüberschussrechnung
Der Zufluss bestimmt das Jahr
Freiwillige Bilanz
Der Zeitraum bestimmt das Jahr

Die Buchhaltung einer Arztpraxis rechnet keine Zeiträume ab, sondern Zahlungen. Das ist der eine Satz, aus dem sich fast alles ergibt, was an den Zahlen einer Praxis zunächst unlogisch aussieht: der Gewinn, der in einem Monat springt, das Gerät, das das Konto leert und das Ergebnis kaum berührt, der Jahresabschluss, der nicht zum Arbeitsjahr passt.

Der Grund dafür ist eine Erlaubnis, keine Pflicht. Weil eine Arztpraxis in der Regel keine Bücher führen muss, darf sie den einfacheren Weg der Einnahmenüberschussrechnung gehen, und der bringt das Zuflussprinzip mit. Dieser Beitrag zeigt, woraus diese Erlaubnis folgt, an welchen drei Stellen das Prinzip in die Irre führt, wann eine Praxis trotz steuerfreier Heilbehandlung mit der Umsatzsteuer zu tun bekommt und welche Unterlagen wie lange bleiben müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Arztpraxis ist in der Regel nicht buchführungspflichtig und darf den Gewinn als Einnahmenüberschussrechnung ansetzen.
  • Damit gilt das Zuflussprinzip: Der Tag der Zahlung entscheidet, nicht der Zeitraum der Leistung.
  • Drei Stellen führen trotzdem zu falschen Schlüssen: die zeitversetzte Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung, die Abschreibung und der Jahreswechsel.
  • Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei und zählen nicht in die Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro, andere Leistungen der Praxis schon.
  • Die Aufbewahrung ist dreifach gestaffelt: zehn, acht und sechs Jahre, gerechnet erst ab dem Ende des Kalenderjahres.

Warum eine Arztpraxis in der Regel nicht buchführungspflichtig ist

Die Erlaubnis zur Einnahmenüberschussrechnung entsteht nicht aus einer Ausnahme für Heilberufe, sondern daraus, dass keine der beiden Vorschriften greift, die zur Buchführung verpflichten könnten.

§ 141 Absatz 1 der Abgabenordnung richtet sich an „Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte“ und knüpft die Pflicht an Schwellen: mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr, wobei sich dieser Gesamtumsatz nach dem Umsatzsteuergesetz bemisst, oder mehr als 80.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb beziehungsweise aus Land- und Forstwirtschaft. Ärztinnen und Ärzte stehen in dieser Aufzählung nicht, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Zahlen. Sie üben nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes eine freiberufliche Tätigkeit aus; die Vorschrift nennt die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte als ersten der dort aufgezählten Berufe.

Das gilt, solange die Tätigkeit freiberuflich bleibt. Gewerbliche Nebengeschäfte, etwa der Verkauf von Waren oder die Vermietung von Geräten, können einen eigenen Gewerbebetrieb bilden.

In einer Berufsausübungsgemeinschaft wiegt das schwerer: Nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gilt die Tätigkeit einer Personengesellschaft „in vollem Umfang“ als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gewerbliche Einkünfte bezieht. Wie geringfügig ein gewerblicher Umsatz sein darf, ohne diese Wirkung auszulösen, sagt die Vorschrift nicht. Ist § 141 damit anwendbar, wirken seine beiden Schwellen gegenläufig. Die Umsatzschwelle wird seltener erreicht, als sie klingt: Nummer 1 stellt auf den Gesamtumsatz „im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes“ ab, und dort bleibt das steuerfreie Heilbehandlungshonorar außer Betracht, wie der Abschnitt zur Umsatzsteuer weiter unten zeigt. Die Gewinnschwelle wirkt umgekehrt: Weil die Tätigkeit „in vollem Umfang“ als Gewerbebetrieb gilt, zählt der gesamte Praxisgewinn als Gewinn aus Gewerbebetrieb, und die 80.000 Euro der Nummer 4 sind dafür eine niedrige Schwelle. Für eine Berufsausübungsgemeinschaft ist die Abfärbung deshalb der ernstere Punkt, nicht die Umsatzschwelle.

Die zweite Vorschrift, § 140 der Abgabenordnung, verpflichtet, wer „nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat“. Sie enthält also selbst keine Pflicht, sondern übernimmt eine fremde. Für eine freiberuflich geführte Praxis greift keine solche fremde Pflicht ein. Das ist der Schluss aus dem Wortlaut beider Vorschriften und keine ausdrückliche Anordnung: Ausdrücklich steht dort nur, wen sie erfassen.

Damit ist die Voraussetzung des § 4 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Der Wortlaut: „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.“ Bemerkenswert ist die zweite Bedingung: Wer freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, verliert die Wahl. Die Erlaubnis hängt nicht nur an der fehlenden Pflicht, sondern auch am tatsächlichen Verhalten.

Eine Grenze gehört dazu: Für ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform der GmbH gilt das Gesagte nicht. Dort verlangt das Handelsrecht Bücher, und zwar über drei Schritte: Erstens gilt die Gesellschaft nach § 13 Absatz 3 des GmbH-Gesetzes „als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs“. Zweitens finden die Vorschriften über Kaufleute auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs). Drittens ist nach § 238 Absatz 1 Satz 1 „Jeder Kaufmann“ zur Buchführung verpflichtet. § 140 der Abgabenordnung übernimmt diese Pflicht für die Besteuerung. Die Gewinnermittlung läuft dann über eine Bilanz. Was das für die Steuerung eines Zentrums bedeutet, führt der Beitrag zum MVZ-Controlling aus.

Was das Zuflussprinzip mit den Praxiszahlen macht

Die Einnahmenüberschussrechnung ordnet Geld dem Jahr zu, in dem es fließt. § 11 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bestimmt: „Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.“ Absatz 2 Satz 1 spiegelt das für die andere Seite: „Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.“

Das ist die Stärke des Verfahrens und seine Schwäche zugleich. Die Stärke: Die Buchhaltung braucht keine Abgrenzungsrechnung, sie folgt dem Konto. Die Schwäche: Der ausgewiesene Gewinn beschreibt nicht die Leistung eines Zeitraums, sondern die Kassenlage. Drei Stellen führen deshalb regelmäßig zu falschen Schlüssen. Die erste ist das Prinzip selbst, das genau so wirkt, wie es gedacht ist; an den beiden anderen macht das Gesetz eine Ausnahme davon.

1. Die Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung setzt den Monat, nicht die Behandlung

Die vertragsärztliche Vergütung kommt in zwei Teilen, einem laufenden Abschlag und einer späteren Restzahlung; Termine und Höhe des Abschlags unterscheiden sich je Kassenärztlicher Vereinigung. Für die Buchhaltung zählt jeweils der Eingang. Eine Behandlung aus dem ersten Quartal kann deshalb erst Monate später im Gewinn erscheinen, und in dem Monat, in dem sie erscheint, springt er. Wie diese Verzögerung entsteht und warum das Ergebnis der klassischen Auswertung nicht der Gewinn ist, behandelt der Beitrag zur BWA der Arztpraxis.

2. Ein Gerät wirkt nur über die Abschreibung

Für Ausgaben endet das Prinzip an dieser Stelle. § 4 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ordnet an, dass die Vorschriften über geringwertige Wirtschaftsgüter, den Sammelposten und „die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung“ zu befolgen sind. Der Kaufpreis eines Ultraschallgeräts mindert den Gewinn also nicht im Jahr der Zahlung, sondern verteilt über die Nutzungsdauer.

Das ist die häufigste Quelle für den Satz, das Ergebnis passe nicht zum Konto. Beim Kauf geht das Geld vollständig ab, im Gewinn erscheint ein Bruchteil. In den Jahren danach ist es umgekehrt: Die Abschreibung mindert den Gewinn, ohne dass Geld fließt. Wer Steuerrücklagen an der Kontobewegung ausrichtet statt am Gewinn, rechnet in beide Richtungen falsch; wie die Rücklage stattdessen entsteht, zeigt der Beitrag zur Steuerrücklage.

3. Der Jahreswechsel hat eine eigene Regel

§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nimmt regelmäßig wiederkehrende Einnahmen aus, die „kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören“, zufließen. Sie gelten als in diesem Jahr bezogen. Für die Ausgabenseite ordnet Absatz 2 Satz 2 dasselbe an: „Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“ Für eine Praxis mit wiederkehrenden Mieten, Beiträgen und Leasingraten betrifft das genau die Buchungen um den 31. Dezember, also die Stelle, an der ein Jahresergebnis gerne kippt. Wie kurz „kurze Zeit“ ist, sagt die Vorschrift nicht.

Umsatzsteuer: Die Heilbehandlung ist frei, die Praxis nicht in jedem Punkt

Der praktisch folgenreichste Irrtum in diesem Bereich ist die Annahme, eine Arztpraxis habe mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Richtig ist der erste Teil: Nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ steuerfrei. Die Befreiung hängt dort an der Ausübung eines Heilberufs; die Vorschrift zählt dafür fünf Berufe auf, von der Ärztin bis zur Hebamme, und erstreckt die Befreiung auf ähnliche heilberufliche Tätigkeiten.

Nicht alles, was eine Praxis abrechnet, ist eine Heilbehandlung. Gutachten für Dritte, Vorträge, die Abgabe von Waren oder die Vermietung von Geräten und Räumen können steuerpflichtig sein. Für diesen Teil greift die Kleinunternehmerregelung des § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes: Der Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Entscheidend ist, was in diesen Gesamtumsatz einrechnet. § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zieht die Umsätze ab, die „nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind“. Die Heilbehandlung steht mit Nummer 14 in dieser Spanne. Das Honorar aus Heilbehandlungen bleibt bei der Grenze also außer Betracht, gleich ob es von der Kassenärztlichen Vereinigung oder von Privatpatienten kommt. Für die 25.000 Euro zählt allein der steuerpflichtige Teil, und deshalb kann eine Praxis mit hohem Honorar in dieser Frage Kleinunternehmerin sein. Umgekehrt ist die Grenze schneller erreicht, als es aussieht: Ein einzelner größerer Gutachtenauftrag kann sie überschreiten, ohne dass sich am Praxisbetrieb etwas ändert.

Was eine Praxis aufzeichnen und aufbewahren muss

Keine Buchführungspflicht heißt nicht keine Aufzeichnungspflicht. Die folgenden drei Anforderungen gelten unabhängig davon.

1. Die Einnahmenüberschussrechnung geht elektronisch. § 60 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verlangt, sie „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde „zur Vermeidung unbilliger Härten“ darauf verzichten; dann ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Die Wahl der einfacheren Gewinnermittlung ist damit keine Wahl für ein formloses Verfahren.

2. Kasseneinnahmen gehören täglich festgehalten. Soweit die Praxis Aufzeichnungen zu führen hat, gibt § 146 Absatz 1 der Abgabenordnung vor, wie: „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“. Und er setzt nach: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“ Die Vorschrift begründet die Aufzeichnungspflicht nicht, sie setzt sie voraus. Die Erleichterung von der Einzelaufzeichnung gilt ausdrücklich nur „bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“. Auf eine Praxis passt das nicht: Sie rechnet gegenüber Personen ab, die sie kennt, und nicht gegenüber einer Vielzahl unbekannter Barzahler.

3. Die Aufbewahrung ist gestaffelt. § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung nennt drei Fristen, und keine davon gilt für alle Unterlagen:

Nr. Unterlagen nach § 147 Absatz 1 Frist
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz (Nummern 1 und 4a) Zehn Jahre
2. Buchungsbelege (Nummer 4) Acht Jahre
3. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten sowie sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen (Nummern 2, 3 und 5) Sechs Jahre

Wichtiger als die Länge ist der Beginn, und der steht in Absatz 4: Die Frist beginnt nicht mit dem Belegdatum, sondern „mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht“ wurde oder „der Buchungsbeleg entstanden ist“. Bei einem Buchungsbeleg vom März 2026 beginnt die Frist deshalb erst am 31. Dezember 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2034.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens gilt die Staffel nur, „sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind“. Zweitens, und das ist die praktisch wichtigere: Nach dem letzten Satz des Absatzes 3 läuft die Frist nicht ab, „soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist“. Eine laufende Prüfung oder ein offener Bescheid verlängert die Aufbewahrung also über die Regelfrist hinaus.

Häufige Fehler

  • Den Gewinn für verfügbares Einkommen halten. Von ihm gehen die Einkommensteuer und die Tilgung noch ab, und der eigene Lebensunterhalt ist darin keine Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme.
  • Steuerrücklagen an der Kontobewegung ausrichten. Abschreibung und Tilgung ziehen Gewinn und Kontostand in verschiedene Richtungen.
  • Die Umsatzsteuer für erledigt halten, weil die Behandlung steuerfrei ist. Gutachten, Vorträge und Warenverkäufe folgen einer eigenen Rechnung.
  • Das Honorar aus Heilbehandlungen in die Kleinunternehmergrenze einrechnen. Es bleibt nach § 19 Absatz 2 außer Betracht. Wer es mitzählt, hält die Regelung für unerreichbar, obwohl die Grenze allein am steuerpflichtigen Teil hängt.
  • Alles zehn Jahre aufbewahren. Für Buchungsbelege sind es acht, für Geschäftsbriefe sechs. Wer pauschal zehn ansetzt, bindet Platz ohne Pflicht.
  • Nach Ablauf der Regelfrist entsorgen, obwohl eine Prüfung offen ist. Offene Festsetzungsfristen halten die Uhr an.
  • Bareinnahmen sammeln und monatlich nachtragen. Die Vorschrift sagt täglich.

Von der Buchhaltung zur Steuerung

Die Buchhaltung erfüllt eine Pflicht, sie ist kein Steuerungsinstrument. Das liegt nicht an ihrer Qualität, sondern an ihrem Auftrag: Sie ordnet Zahlungen einem Steuerjahr zu, rückblickend und nach Regeln, die für die Besteuerung gemacht sind und nicht für eine Entscheidung im laufenden Monat. Wer aus ihr ableiten will, ob die Praxis wirtschaftlich auf Kurs liegt, braucht zwei Dinge zusätzlich.

Erstens eine Trennung von Ergebnis und Liquidität. Beide Größen entwickeln sich in einer Praxis auseinander, und zwar systematisch, nicht als Störung. Welche Effekte dahinterstehen, führt der Beitrag zur Liquidität in der Arztpraxis aus.

Zweitens einen kürzeren Takt. Eine Auswertung, die Wochen nach dem Monatsende eintrifft, kann eine Abweichung nur bestätigen, nicht verhindern. Welche Kennzahlen dafür genügen und in welchem Rhythmus sie gehören, zeigt der Beitrag zum Praxiscontrolling. Diesen laufenden Blick liefert der Finanzmanager von MediPulse: Ergebnis und Liquidität entstehen dort aus den Praxis- und Bankdaten selbst, nicht aus einem Export am Monatsende.

Rechtsstand und Vorbehalte

Zitiert ist jeweils der Wortlaut, der im September 2026 gilt. Der Beitrag gibt allgemeine Information und tritt nicht an die Stelle einer steuerlichen Beratung. Drei Aussagen sind ausdrücklich Auslegung des Wortlauts und keine Anordnung: dass eine Arztpraxis nicht buchführungspflichtig ist, dass Heilbehandlungsumsätze nicht in die Kleinunternehmergrenze einrechnen, und dass § 146 Absatz 1 der Abgabenordnung auch ohne Buchführungspflicht greift. Alle drei folgen aus den zitierten Stellen, stehen aber in keiner Vorschrift als Satz über Arztpraxen. Die Termine und Sätze der vertragsärztlichen Abschlagszahlung regelt jede Kassenärztliche Vereinigung selbst; dieser Beitrag nennt deshalb keine. Ob im Einzelfall eine Leistung Heilbehandlung ist, ob eine Rechtsform eine Bilanz erzwingt und wie Privatanteile abzugrenzen sind, gehört vor der Entscheidung in fachkundige Hände.

Fazit

Die Buchhaltung einer Arztpraxis ist einfacher als die eines Handelsbetriebs und wird gerade deshalb häufiger missverstanden. Weil in der Regel keine Pflicht zur Buchführung besteht, darf die Praxis den Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ansetzen, und damit entscheidet der Tag der Zahlung über das Jahr. Drei Stellen führen dabei in die Irre: die zeitversetzte Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, an der das Prinzip nur besonders deutlich wirkt, und die Abschreibung und der Jahreswechsel, an denen das Gesetz selbst davon abweicht. Dazu kommen eine Umsatzsteuer, die nur für die Heilbehandlung entfällt, und Aufbewahrungsfristen, die nicht einheitlich sind. Wer diese Punkte kennt, liest die eigenen Zahlen richtig, und sieht zugleich, was sie nicht leisten: Sie beschreiben, was gezahlt wurde, nicht was die Praxis gerade verdient.

Quellen

Häufige Fragen

Ist eine Arztpraxis buchführungspflichtig?

In der Regel nicht. § 141 Absatz 1 der Abgabenordnung nennt nur gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, und § 140 setzt eine Pflicht aus einem anderen Gesetz voraus. Damit darf die Praxis den Gewinn als Einnahmenüberschussrechnung ansetzen. Anders liegt es bei einer Kapitalgesellschaft als Trägerin, etwa einem MVZ als GmbH, und wenn gewerbliche Umsätze eine Berufsausübungsgemeinschaft insgesamt gewerblich machen.

Was bedeutet das Zuflussprinzip für die Praxis?

Einnahmen zählen in dem Jahr, in dem das Geld eingeht, Ausgaben in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Das steht in § 11 des Einkommensteuergesetzes. Für die Praxis heißt es: Nicht das Quartal der Behandlung entscheidet über den ausgewiesenen Gewinn, sondern der Tag der Zahlung.

Muss eine Arztpraxis Umsatzsteuer abführen?

Für Heilbehandlungen nicht, die sind nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei. Andere Leistungen können steuerpflichtig sein, etwa Gutachten oder Warenverkäufe. Für diesen Teil greift die Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro im Vorjahr, in die das Honorar aus Heilbehandlungen nicht einrechnet.

Wie lange müssen Praxisunterlagen aufbewahrt werden?

§ 147 Absatz 3 der Abgabenordnung staffelt die Frist: zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für die übrigen Unterlagen. Sie beginnt nach Absatz 4 erst mit dem Schluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung oder der Belegentstehung und endet nicht, solange die Unterlagen für Steuern mit noch offener Festsetzungsfrist von Bedeutung sind.

Brauche ich für die Praxisbuchhaltung eine Steuerberatung?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist einfacher als eine Bilanz, aber die Abgrenzungen sind es nicht: Abschreibung, Privatanteile, Umsatzsteuerpflicht einzelner Leistungen. Die Erklärung selbst gehört in fachkundige Hände. Was Sie daneben brauchen, ist ein laufender Blick auf Ergebnis und Liquidität, den die Buchhaltung allein nicht liefert.

Muss ich Bareinnahmen in der Praxis täglich aufzeichnen?

Soweit Bareinnahmen aufzuzeichnen sind, ja: § 146 Absatz 1 der Abgabenordnung verlangt, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Die Vorschrift regelt, wie aufzuzeichnen ist, und setzt eine Aufzeichnungspflicht voraus. Die Erleichterung von der Einzelaufzeichnung greift nur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen.

Kolja Schmid
Über den Autor
Kolja Schmid · Co-Founder

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.

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