MVZ-Management: 3 Bedingungen im laufenden Betrieb
Die Gründungsvoraussetzung eines MVZ gilt dauerhaft: Liegt sie länger als sechs Monate nicht vor, ist die Zulassung zu entziehen. Drei Bedingungen im Betrieb.

Wer ein medizinisches Versorgungszentrum führt, verwaltet nicht nur einen größeren Betrieb. Verwaltet wird zugleich ein Zulassungsstatus, der an Bedingungen hängt, die nicht einmalig bei der Gründung erfüllt werden, sondern durchgehend bestehen müssen. Für eine davon, die Gründungsvoraussetzung, knüpft das Gesetz an einen länger als sechs Monate andauernden Wegfall ausdrücklich die Entziehung der Zulassung.
Das unterscheidet die Führung eines MVZ von der einer Praxis grundlegender als jede Frage der Größe. In der Einzelpraxis ist die Zulassung an eine Person gebunden, die ohnehin anwesend ist. Im MVZ ist sie an eine Konstruktion gebunden, und Konstruktionen ändern sich, wenn Menschen gehen, Anteile wechseln oder eine Stelle unbesetzt bleibt.
Dieser Beitrag führt drei Bedingungen auf, die im Alltag eines MVZ dauerhaft zu erfüllen sind, benennt die Sechsmonatsregel, die für die Gründungsvoraussetzung gilt, und zeigt, warum das Gesetz eine Bündelung der Führung nicht garantiert. Die Auswahl der drei ist redaktionell; § 95 SGB V kennt weitere Voraussetzungen, etwa die Eintragung der tätigen Ärztinnen und Ärzte in das Arztregister, die Absatz 1 Satz 2 verlangt und die weiter unten über Absatz 2 Satz 5 noch einmal auftaucht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die ärztliche Leitung muss selbst im MVZ tätig sein und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei (§ 95 Abs. 1 S. 3 SGB V).
- Bei den hier zitierten Vorschriften des Vierten Kapitels gilt, was für Ärztinnen und Ärzte gesagt ist, über § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V entsprechend für Psychotherapeut:innen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
- Die Gründungsvoraussetzung ist eine Dauerbedingung. Liegt sie länger als sechs Monate nicht mehr vor, ist die Zulassung zu entziehen (§ 95 Abs. 6 S. 3 SGB V).
- Jede ärztliche und psychotherapeutische Anstellung im zugelassenen MVZ braucht die Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 95 Abs. 2 S. 7 i. V. m. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V); Assistenz- und Verwaltungspersonal ist nicht erfasst.
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte dürfen jederzeit Anteile ärztlicher Gesellschafter übernehmen und erhalten damit die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1, solange sie im MVZ tätig bleiben (§ 95 Abs. 6 S. 5 SGB V).
- Wirtschaftliche und medizinische Führung liegen nicht zwingend in einer Hand: Das ist eine Struktureigenschaft des MVZ, kein Organisationsfehler.
Was MVZ-Management von der Praxisführung unterscheidet
§ 95 Absatz 1 Satz 3 SGB V enthält zwei Anforderungen an die ärztliche Leitung in einem Satz. Die erste ist eine Tätigkeitspflicht: Die Leitung muss im MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein. Eine Leitung, die nur auf dem Papier steht oder aus der Konzernzentrale ausgeübt wird, erfüllt die Vorgabe nicht.
Die zweite Anforderung ist eine Schutzregel: In medizinischen Fragen ist die ärztliche Leitung weisungsfrei. Ausdrücklich geregelt ist damit nur die medizinische Ebene. Dass die wirtschaftliche dem Gesellschaftsvertrag überlassen bleibt, ist ein Schluss aus dem Schweigen der Norm, keine Anordnung. Über Investitionen, Personalbudget, Raumbelegung und Standortfragen entscheidet, wer nach Gesellschaftsvertrag dafür zuständig ist. Über die Frage, was medizinisch geboten ist, entscheidet die ärztliche Leitung, und zwar auch dann, wenn der Träger es anders sähe.
Für die Praxis der Führung folgt daraus etwas, das sich nicht wegorganisieren lässt: Sobald medizinische und wirtschaftliche Verantwortung nicht in derselben Person liegen, hat ein MVZ zwei Entscheidungsstränge. Wo eine Frage beide berührt, etwa bei der Anschaffung eines Geräts oder der Frage, wie viele Termine je Arztstunde vorgesehen werden, braucht es eine ausdrückliche Regel, wer was entscheidet. Fehlt sie, wird der Konflikt nicht vermieden, sondern nur verschoben, bis er an einem Einzelfall ausbricht.
Satz 4 desselben Absatzes lässt zusätzlich eine kooperative Leitung zu, wenn im MVZ Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Für ein MVZ mit ärztlichem und psychotherapeutischem Anteil bietet sich das an, weil die Leitung so nicht einer Berufsgruppe allein zufällt; das Gesetz lässt diese Form ausdrücklich zu.
Die drei ausgewählten Bedingungen im Einzelnen
| Bedingung | Norm | Folge, wenn sie wegfällt |
|---|---|---|
| Ärztliche Leitung im MVZ tätig und medizinisch weisungsfrei | § 95 Abs. 1 S. 3 SGB V | Zulassungsvoraussetzung entfällt |
| Gründungsvoraussetzung besteht fort | § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V | Nach mehr als sechs Monaten ist die Zulassung zu entziehen |
| Jede ärztliche und psychotherapeutische Anstellung genehmigt | § 95 Abs. 2 S. 7 i. V. m. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V | Ohne Genehmigung keine abrechenbare Tätigkeit |
1. Die ärztliche Leitung muss im MVZ tätig sein
Diese Bedingung wird schon bei der Zulassung geprüft und ist deshalb meist präsent. Bemerkenswert ist, was das Gesetz nicht regelt: Ein Mindestumfang der Tätigkeit steht in § 95 SGB V nicht. Die Norm verlangt Tätigkeit im MVZ, nicht einen bestimmten Zeitanteil.
Das ist keine Einladung zur Minimallösung. Weisungsfreiheit in medizinischen Fragen setzt voraus, dass die Leitung die medizinischen Abläufe tatsächlich kennt; wer nur formal tätig ist, kann sie nicht ausfüllen. Praktisch gehört der Umfang deshalb ausdrücklich geregelt, statt ihn dem Zufall der Wochenplanung zu überlassen.
2. Die Gründungsvoraussetzung muss fortbestehen
Diese Bedingung trägt einen Namen, der nach einem einmaligen Vorgang klingt, und wird deshalb leicht als erledigt behandelt. § 95 Absatz 6 Satz 3 SGB V macht daraus eine Dauerpflicht: Entfällt eine der Voraussetzungen aus Absatz 1a Satz 1 bis 3 und liegen sie länger als sechs Monate nicht vor, ist dem Zentrum die Zulassung zu entziehen.
Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Erstens ist die Vorschrift als gebundene Entscheidung formuliert: Die Zulassung ist zu entziehen, und das Wort „auch“ verweist auf den allgemeinen Entziehungstatbestand des Satzes 1, ohne das Verhältnis der beiden zu regeln. Zweitens umfasst der Verweis alle drei Sätze, also den Kreis der Gründungsberechtigten in Satz 1, die Beschränkung der Dialyseerbringer auf fachbezogene MVZ in Satz 2 und die zulässigen Rechtsformen in Satz 3. Wer in eine Rechtsform außerhalb dieses Katalogs wechselt, berührt damit dieselbe Bedingung wie jemand, dessen letzter ärztlicher Gesellschafter ausscheidet; ein Wechsel innerhalb des Katalogs, etwa von der GbR zur GmbH, lässt die Bedingung des Absatzes 1a Satz 3 unberührt. Folgenlos ist er deswegen aber nicht: Für die GmbH knüpft § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V die Zulassung zusätzlich daran, dass die Gesellschafter eine Sicherheit stellen, entweder als selbstschuldnerische Bürgschaft oder in einer der Formen des § 232 BGB, die der Beitrag zum MVZ-Controlling einordnet.
Naheliegend ist der Gesellschafterwechsel in einem ärztlich getragenen MVZ, weil dort die Gründungsberechtigung an Personen hängt. Das Gesetz sieht dafür ausdrücklich einen Weg vor. Nach § 95 Absatz 6 Satz 4 SGB V bleibt die Gründereigenschaft, so der Begriff des Gesetzes, für angestellte Ärztinnen und Ärzte bestehen, die zugunsten der Anstellung im MVZ auf ihre Zulassung verzichtet haben, solange sie dort tätig und Gesellschafter sind. Satz 5 baut darauf auf und lässt angestellte Ärztinnen und Ärzte in die Gesellschafterrolle nachrücken, ohne dass die Gründungsvoraussetzung entfällt. Der zweite Halbsatz stellt ausdrücklich klar, dass eine solche Übernahme jederzeit möglich ist.
| Wer übernimmt | Von wem | Folge für die Gründungsvoraussetzung | Norm |
|---|---|---|---|
| Angestellte Ärzt:in im MVZ | Gründungsberechtigter Ärzt:in | Bleibt erhalten, solange sie im Zentrum tätig ist | § 95 Abs. 6 S. 5 SGB V |
| Angestellte Ärzt:in im MVZ | Ärzt:in, die zugunsten der Anstellung verzichtet hat | Bleibt erhalten, solange sie im Zentrum tätig ist | § 95 Abs. 6 S. 5 i. V. m. S. 4 SGB V |
| Nicht ärztliche Person | Beliebig | Fällt weg, damit greift die Sechsmonatsfrist | § 95 Abs. 1a S. 1, Abs. 6 S. 3 SGB V |
Damit ist der Generationswechsel im ärztlich getragenen MVZ nicht nur zulässig, sondern gesetzlich vorgezeichnet. Bei der Frage, was ein solcher Anteil wert ist, stellen sich verwandte Fragen wie bei der Bewertung einer Praxis, die der Beitrag zu Praxiswert und Kaufpreis darstellt; hinzu kommen hier die Anteilsquote und etwaige Abfindungsklauseln des Gesellschaftsvertrags. Der Generationswechsel muss allerdings geplant werden, und zwar mit Blick auf die Sechsmonatsregel. Der Wortlaut spricht nicht von einer Frist, sondern davon, dass die Voraussetzungen „länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen“. Nach diesem Merkmal kommt es auf den Zustand an und nicht darauf, wann jemand ihn bemerkt; das ist eine Auslegung des Wortlauts, keine ausdrückliche Anordnung. Offen bleibt dabei, wie sich Satz 3 zum allgemeinen Entziehungstatbestand des Satzes 1 verhält. Satz 1 verlangt die Entziehung schon dann, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegen, und kennt keine Wartezeit.
Daraus ergeben sich zwei Lesarten mit sehr verschiedenen Folgen. Versteht man Satz 3 als die speziellere Regel für die Gründungsvoraussetzungen, verschaffte er insoweit einen Schonraum von sechs Monaten, und eine Wiederherstellung innerhalb dieser Zeit ließe den Tatbestand nicht entstehen. Versteht man ihn nur als Ergänzung, bliebe Satz 1 daneben anwendbar; dann käme eine Entziehung auch vor Ablauf der sechs Monate in Betracht, und die Wiederherstellung schützte nicht verlässlich. Welche Lesart zutrifft, sagt das Gesetz nicht, und die Frage gehört im Zweifel geklärt, bevor man sich auf die sechs Monate verlässt.
3. Jede ärztliche und psychotherapeutische Anstellung braucht eine Genehmigung
Wer im zugelassenen MVZ eine Ärztin oder einen Arzt anstellen will, braucht dafür nach § 95 Absatz 2 Satz 7 SGB V die Genehmigung des Zulassungsausschusses. Über § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt das entsprechend für Psychotherapeut:innen; Assistenz- und Verwaltungskräfte erfasst der Genehmigungsvorbehalt nicht. Die Genehmigung ist nach Satz 8 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Satz 5 verlangt die Eintragung der Ärztinnen und Ärzte in das Arztregister. Ein Ermessen besteht insoweit nicht, ein Verfahren aber sehr wohl. Unberührt bleiben dabei die Zulassungsbeschränkungen: In gesperrten Planungsbereichen tritt das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V hinzu. Dann geht es nicht nur um den zeitlichen Vorlauf, sondern darum, ob überhaupt ein besetzbarer Sitz zur Verfügung steht und wer ihn unter mehreren Bewerbungen bekommt. Wie Planungsbereich und Versorgungsgrad darüber entscheiden, führt der Beitrag zum Kassensitz aus.
Für die Führung ist das eine Planungsgröße, keine Formalie. Zwischen der Entscheidung, eine Stelle zu besetzen, und dem Zeitpunkt, ab dem daraus Leistungen abgerechnet werden können, liegt die Sitzungsfolge des Ausschusses. Wer eine Stellenbesetzung plant, rechnet diesen Vorlauf ein. Im gesperrten Planungsbereich kommt das Verfahren um den Sitz hinzu.
Was die Trägerschaft an der Führung ändert
Die Wahl des Trägers ist keine reine Finanzierungsfrage, sie verschiebt die Führungsstruktur. § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V zählt die Gründungsberechtigten abschließend auf: zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, anerkannte Praxisnetze nach § 87b Absatz 2 Satz 3, gemeinnützige Träger, sofern sie über eine Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen. Für zugelassene Psychotherapeut:innen gilt das über § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechend. Beide Trägerschaften fasst die KBV in ihrer Statistik zu einer Kategorie zusammen.
Im Bestand dominieren zwei dieser Gruppen: Zum Stichtag 31. Dezember 2024 zählte die Kassenärztliche Bundesvereinigung 5.085 zugelassene MVZ. Nach Trägernennungen stehen 2.319 in vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer und 2.507 in Krankenhausträgerschaft, 751 in sonstiger; weil ein MVZ mehrere Träger haben kann, liegt die Summe dieser Nennungen über der Zahl der MVZ. Die genaue Aufteilung und ihre Tücken bei der Bezugsgröße sind im Beitrag zum MVZ-Controlling aufgeschlüsselt.
Für die Führung bedeutet der Unterschied vor allem eines: Bei vertragsärztlicher oder vertragspsychotherapeutischer Trägerschaft sind die Gesellschafter zugleich diejenigen, an deren Status die Zulassung hängt. Ihr Ausscheiden ist deshalb nie nur eine Personalfrage. Bei einem Krankenhausträger ist die Gründungsvoraussetzung an die Zulassung des Krankenhauses geknüpft und damit stabiler gegenüber personellen Wechseln, dafür sitzt die wirtschaftliche Entscheidung weiter entfernt von der Behandlung.
Häufige Fehler
Im MVZ-Management führen diese Muster regelmäßig zu vermeidbarem Ärger:
- Die Gründungsvoraussetzung als erledigt betrachten. Sie ist eine Dauerbedingung; liegt sie länger als sechs Monate nicht vor, löst das die Entziehung nach § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V aus.
- Die ärztliche Leitung nur formal besetzen. Ein Zeitanteil steht zwar nicht in § 95 SGB V, die Funktion verlangt ihn trotzdem.
- Medizinische Weisungsfreiheit als Höflichkeitsregel lesen. Sie steht ausdrücklich im Gesetz.
- Zuständigkeiten erst im Konflikt klären. Zwei Entscheidungsstränge brauchen eine vorab vereinbarte Grenze.
- Den Ausschussvorlauf bei ärztlichen und psychotherapeutischen Anstellungen übersehen. Zwischen Zusage und Abrechnung liegt ein Verfahren.
- Den Gesellschafterwechsel als reine Kaufpreisfrage behandeln. Er berührt den Bestand der Zulassung.
- Den Trägerwechsel nur als Finanzierungsfrage sehen. Er verschiebt zugleich, woran die Gründungsvoraussetzung hängt.
Was daraus für die Organisation folgt
Aus den drei Bedingungen ergibt sich eine kleine, aber wirksame Führungsroutine. Erstens gehört an einer Stelle festgehalten, worauf die eigene Gründungsberechtigung beruht und welche Person oder welcher Träger sie gerade trägt. Diese Information steht sonst verstreut in Gesellschaftsvertrag, Zulassungsbescheid und Anstellungsgenehmigungen und ist genau dann schwer zusammenzusuchen, wenn es eilt.
Zweitens gehört jeder absehbare Wechsel im Gesellschafterkreis mit Vorlauf geplant, weil die sechs Monate nach der oben erläuterten Auslegung am Zustand hängen und nicht daran, wann jemand ihn bemerkt. Drittens gehört der Genehmigungsvorlauf für Anstellungen in dieselbe Planung wie Kündigungsfristen und Urlaubszeiten, sonst entsteht eine Lücke, die niemand eingeplant hat. Ob die eingesetzte Software diese Vorgänge je Standort überhaupt getrennt abbilden kann, ist eine eigene Frage; sie behandelt der Beitrag zur MVZ-Software.
Wirtschaftlich wirkt das über die Besetzung: Unbesetzte Arztstellen und ungeplante Wechsel schlagen auf das Ergebnis durch. Welche Kennzahlen ein MVZ dafür braucht, führt der Beitrag zum MVZ-Controlling aus. Für die laufende Auswertung über mehrere Standorte hinweg ist der Praxismanager von MediPulse gedacht.
Rechtsstand und Vorbehalte
Alle Vorschriften sind in der Fassung von August 2026 zitiert, die Trägerzahlen zum Stichtag 31.12.2024. Wo dieser Beitrag zwei Lesarten einer Vorschrift gegenüberstellt, ist das keine Rechtsauskunft: Der Wortlaut trägt beide, und was im Einzelfall gilt, entscheidet die Auslegung. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung; Fragen zu Gesellschaftsvertrag, Trägerwechsel und Zulassungsstatus gehören vor der Entscheidung in fachkundige Hände.
Fazit
Ein MVZ zu führen heißt, drei Bedingungen dauerhaft zu erfüllen statt einmalig nachzuweisen: eine ärztliche Leitung, die selbst im Zentrum tätig und medizinisch weisungsfrei ist, eine Gründungsvoraussetzung, die fortbesteht, und eine Genehmigung für jede einzelne ärztliche oder psychotherapeutische Anstellung. Die zweite Bedingung wird am leichtesten übersehen, weil ihr Name nach einem einmaligen Vorgang klingt und weil das Merkmal nach naheliegender Auslegung am Zustand hängt und nicht an der Kenntnis. Der Gesetzgeber hat zugleich den Ausweg mitgeschrieben: Angestellte Ärztinnen und Ärzte dürfen jederzeit die Anteile ärztlicher Gesellschafter übernehmen und halten die Voraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 damit aufrecht, solange sie im Zentrum tätig bleiben. Wer beides kennt, führt ein MVZ als das, was es rechtlich ist, nämlich als Konstruktion mit laufenden Bedingungen und nicht als große Praxis.
Quellen
- Sozialgesetzbuch V § 95: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- Sozialgesetzbuch V § 72: Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
- Sozialgesetzbuch V § 103: Zulassungsbeschränkungen
- Sozialgesetzbuch V § 126 Abs. 3: Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
- Sozialgesetzbuch V § 87b: Vergütung der Ärzte
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Medizinische Versorgungszentren aktuell. Statistische Informationen zum Stichtag 31.12.2024
Häufige Fragen
Wer darf ein MVZ leiten?
Die ärztliche Leitung muss nach § 95 Absatz 1 Satz 3 SGB V selbst im MVZ tätig sein, entweder angestellt oder als Vertragsärztin oder Vertragsarzt. Eine reine Leitung von außen genügt nicht. Sind mehrere Berufsgruppen vertreten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ist auch eine kooperative Leitung möglich.
Ist die ärztliche Leitung weisungsgebunden?
In medizinischen Fragen nicht. § 95 Absatz 1 Satz 3 SGB V stellt die ärztliche Leitung dort ausdrücklich weisungsfrei. Für die wirtschaftliche Steuerung gilt das nicht: Dort entscheidet, was Gesellschaftsvertrag und Trägerstruktur vorsehen. Das Gesetz garantiert also keine Bündelung der Führung, auch wenn beide Rollen in einer Person zusammenfallen können.
Was passiert, wenn die Gründungsvoraussetzung wegfällt?
Nach § 95 Absatz 6 Satz 3 SGB V ist einem MVZ die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift ist als gebundene Entscheidung formuliert und tritt zum Entziehungstatbestand des Satzes 1 hinzu, ohne dass das Gesetz ihr Verhältnis regelt. Der Wegfall ist damit kein Formfehler, sondern ein Bestandsrisiko.
Können angestellte Ärztinnen und Ärzte Gesellschafter werden?
Ja, und die Übernahme ist nach § 95 Absatz 6 Satz 5 SGB V jederzeit möglich. Erhalten bleibt dabei die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1, und zwar unter zwei Bedingungen: Übernommen werden Anteile ärztlicher Gesellschafter nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 6 Satz 4, und die Übernehmenden bleiben im MVZ tätig. Übernehmen angestellte Ärztinnen und Ärzte dagegen Anteile eines Krankenhausträgers, greift die Erhaltungsregel des Satzes 5 nicht.
Braucht jede neue Arztstelle eine Genehmigung?
Ja. § 95 Absatz 2 Satz 7 SGB V stellt die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ unter den Genehmigungsvorbehalt des Zulassungsausschusses, und über § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt das entsprechend für Psychotherapeut:innen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Assistenz- und Verwaltungspersonal gilt er nicht. Für die Personalplanung heißt das, dass zwischen Zusage und erstem abgerechneten Schein ein behördliches Verfahren liegt und nicht nur eine Vertragsunterschrift.
Wer darf überhaupt ein MVZ gründen?
§ 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V zählt die Berechtigten abschließend auf: zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger mit Zulassung oder Ermächtigung sowie Kommunen. Über § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V gilt die Aufzählung für zugelassene Psychotherapeut:innen entsprechend. Wer weder dort noch über § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfasst ist, kann nicht Gründer sein.

Dr. med. Jonas Kraska ist approbierter und promovierter Arzt und hat als ausgebildeter Krankenpfleger davor die Seite kennengelernt, die den Betrieb tatsächlich trägt. Er weiß, wie eine Sprechstunde abläuft und welche Zahlen für eine Praxis wirklich zählen. Als CTO und Full-Stack-Entwickler mit über fünf Jahren Erfahrung verantwortet er Architektur und Datensicherheit, und damit den Schutz der Praxisdaten.