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Kassensitz finden: Planungsbereich und Versorgungsgrad

Ob ein Gebiet für Ihre Fachgruppe gesperrt ist, hängt an zwei Größen: dem Planungsbereich und der Verhältniszahl. Beide unterscheiden sich erheblich.

Alexander Baule
Co-Founder ·
Ab wann ein Planungsbereich sperrt
Schwellen nach § 101 und § 103 SGB V
110 %
Sperrgrenze
Marke: starke Überversorgung bei 140 %

Wer einen Kassensitz sucht, hört einen Satz besonders häufig: „Der Kreis ist gesperrt.“ Er ist die am seltensten hinterfragte Auskunft der ganzen Standortsuche. Sie ist nur dann eine Information, wenn zwei Dinge dazu gesagt werden: für welche Arztgruppe, und für welchen Planungsbereich. Beides ist gesetzlich festgelegt, beides unterscheidet sich zwischen Fachgruppen um Größenordnungen, und deshalb kann dieselbe Region für Hausärzte offen und für Hautärzte dicht sein.

Dieser Beitrag zeigt, wie die Zahl entsteht, an der Ihre Zulassung hängt: welche vier Versorgungsebenen es gibt, welcher Planungsbereich für Ihre Fachgruppe gilt, wie die Verhältniszahl daraus eine Sollzahl macht und was das für die Suche bedeutet. Er vertieft die Standortfrage aus dem Leitfaden zur Praxisgründung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versorgungsgrad ist ein Verhältnis aus Ist- und Sollzahl an Ärzten, berechnet je Arztgruppe und je Planungsbereich.
  • Ab 110 Prozent ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen an, ab 140 Prozent kann zusätzlich eine Nachbesetzung abgelehnt werden.
  • Der Planungsbereich hängt an Ihrer Fachgruppe: vom Mittelbereich für Hausärzte bis zum ganzen KV-Bezirk für Pathologen.
  • Die Verhältniszahlen reichen von 1 zu 1.633 bis 1 zu 1.209.737. Die Bedarfsplanung ist keine einheitliche Größe.
  • Innerhalb einer Fachgruppe unterscheidet sich die Verhältniszahl je Kreistyp um den Faktor 1,4 bis gut 2,0.

Wie der Versorgungsgrad über den Kassensitz entscheidet

Die Rechnung selbst ist einfach. Für jede Arztgruppe gibt es eine Verhältniszahl, also ein Soll-Verhältnis von einem Arzt zu einer bestimmten Zahl Einwohner. Die Einwohnerzahl des Planungsbereichs geteilt durch diese Verhältniszahl ergibt die Sollzahl an Ärzten. Die tatsächliche Arztzahl geteilt durch die Sollzahl ergibt den Versorgungsgrad in Prozent.

Daran hängt die Zulassung unmittelbar. Liegt der Wert zehn Prozent über dem bedarfsgerechten Grad, ist Überversorgung anzunehmen (§ 101 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V). Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt das fest und hat dann Zulassungsbeschränkungen anzuordnen (§ 103 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch V). Die Sperrgrenze liegt damit bei 110 Prozent. Liegt er vierzig Prozent darüber, also bei 140 Prozent, tritt die besonders starke Überversorgung hinzu, die auch eine Nachbesetzung scheitern lassen kann (§ 103 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Befristete Beschränkungen sind schon zwischen 100 und 110 Prozent möglich (§ 101 Absatz 1 Satz 11 Sozialgesetzbuch V).

Die beiden Eingangsgrößen dieser Rechnung sind aber nicht einheitlich, und darin liegt der praktische Teil.

Vier Versorgungsebenen und ihre Bezugsräume

Die Bedarfsplanungs-Richtlinie bestimmt vier Versorgungsebenen, die zugleich über die Zuordnung der Arztgruppen und über den Zuschnitt der Planungsbereiche entscheiden (§ 5 Absatz 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Versorgungsebene Planungsbereich Arztgruppen
Hausärztlich Mittelbereich Hausärzte
Allgemein fachärztlich Kreisfreie Stadt, Landkreis oder Kreisregion Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Kinder- und Jugendärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten, Urologen
Spezialisiert fachärztlich Raumordnungsregion Anästhesisten, Fachinternisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen
Gesondert fachärztlich Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten, Transfusionsmediziner

Suchen Sie sich in dieser Tabelle nicht nach Ihrer Facharztbezeichnung, sondern nach Ihrer Arztgruppe. Beides ist nicht deckungsgleich: Neurologen und Psychiater bilden gemeinsam mit den Nervenärzten eine Gruppe, und die Kardiologin oder der Gastroenterologe zählen zu den Fachinternisten. Wer seine Bezeichnung nicht wörtlich findet, sucht die Gruppe, der sein Gebiet nach dem Weiterbildungsrecht zuzuordnen ist.

Der Größenunterschied zwischen diesen Bezugsräumen ist der wichtigste praktische Befund dieses Beitrags. Ein Mittelbereich ist eine kleine Einheit, oft eine Stadt mit ihrem Umland. Eine Kreisregion ist eine Zusammenfassung von Kreisen, eine Raumordnungsregion umfasst mehrere Kreise. Ein KV-Bezirk ist in den meisten Fällen ein ganzes Bundesland.

Mittelbereich, hausärztlich Kreis oder Kreisregion, allgemein fachärztlich Raumordnungsregion, spezialisiert fachärztlich Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung, gesondert
Die vier Planungsbereiche der Bedarfsplanung im Größenverhältnis. Schematisch und nicht maßstabsgetreu: Die Balken zeigen die Rangfolge der Bezugsräume, nicht ihre Fläche. Grundlage sind § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Eigene Darstellung.

Daraus folgt unmittelbar, wie viel eine Ortsverlagerung bringt. Wer als Hausarzt in einem gesperrten Mittelbereich sucht, kann im Nachbarmittelbereich einen völlig anderen Versorgungsgrad finden, und die Entfernung dorthin ist überschaubar. Wer als Pathologe oder Strahlentherapeut sucht, ändert mit einem Umzug innerhalb des Bundeslands in der Regel nichts, weil der Planungsbereich derselbe bleibt. Eine Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen mit den Bezirken Nordrhein und Westfalen-Lippe; deshalb gibt es 17 Kassenärztliche Vereinigungen für 16 Bundesländer.

Die Verhältniszahlen und ihre Spannweite

Auch die zweite Eingangsgröße unterscheidet sich stark. Für Hausärzte ist die allgemeine Verhältniszahl bundesweit einheitlich mit 1 Hausarzt zu 1.633 Einwohnern festgelegt (§ 11 Absatz 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie). In den fachärztlichen Ebenen dagegen reicht die Spanne von 3.155 Einwohnern je Sitz bei Psychotherapeuten in einem stark mitversorgenden Kreis bis 1.209.737 bei Transfusionsmedizinern, also über fast das Vierhundertfache. Beide Werte beziehen sich auf die Gesamtbevölkerung; die noch niedrigere Zahl der Kinder- und Jugendärzte gilt nur für die minderjährige Bevölkerung und ist damit nicht vergleichbar. Zunächst die spezialisierte und die gesonderte Ebene:

Arztgruppe Einwohner je Arztsitz Versorgungsebene
Hausärzte 1.633 Hausärztlich
Fachinternisten 14.689 Spezialisiert
Kinder- und Jugendpsychiater 15.209 Spezialisiert
Anästhesisten 46.347 Spezialisiert
Radiologen 49.062 Spezialisiert
Laborärzte 92.605 Gesondert
Nuklearmediziner 106.666 Gesondert
Pathologen 109.210 Gesondert
Neurochirurgen 145.316 Gesondert
Strahlentherapeuten 152.891 Gesondert
Physikalische und Rehabilitations-Mediziner 154.093 Gesondert
Humangenetiker 559.088 Gesondert
Transfusionsmediziner 1.209.737 Gesondert

Quelle: § 11 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Die Werte für Kinder- und Jugendpsychiater beziehen sich auf die minderjährige Bevölkerung. Zwischen der engsten und der weitesten Verhältniszahl liegt der Faktor 741. Wer über „die Bedarfsplanung“ spricht, spricht deshalb über sehr verschiedene Dinge.

Derselbe Beruf, zwei Sollzahlen

In der allgemeinen fachärztlichen Versorgung kommt eine Schicht hinzu, die selten erklärt wird. Dort gilt die Verhältniszahl nicht einheitlich, sondern je Kreistyp. Die Richtlinie unterscheidet Kreise danach, ob sie umliegende Regionen mitversorgen oder selbst mitversorgt werden, und setzt für jeden Typ eine eigene Verhältniszahl.

Arztgruppe Stark mitversorgend Stark mitversorgt
Kinder- und Jugendärzte 2.043 2.862
Psychotherapeuten 3.155 6.354
Frauenärzte 3.828 6.774
Chirurgen und Orthopäden 9.145 17.003
Augenärzte 12.703 23.446
Nervenärzte 13.578 25.000
HNO-Ärzte 17.390 33.914
Hautärzte 21.238 41.904
Urologen 26.734 49.612

Quelle: § 12 Absatz 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Die Tabelle zeigt alle neun Arztgruppen dieser Ebene und die beiden Randtypen; weitere Kreistypen liegen dazwischen. Die Werte für Frauenärzte beziehen sich auf die weibliche, die für Kinder- und Jugendärzte auf die minderjährige Bevölkerung.

Was das bedeutet, wird an einer Rechnung deutlich. Nehmen Sie zwei Kreise mit jeweils 200.000 Einwohnern und jeweils acht zugelassenen Hautärzten:

Merkmal Stark mitversorgender Kreis Stark mitversorgter Kreis
Verhältniszahl 21.238 41.904
Sollzahl Hautärzte 9,42 4,77
Tatsächliche Zahl 8 8
Versorgungsgrad 85 % 168 %

Gleiche Einwohnerzahl, gleiche Arztzahl, gegenteiliges Ergebnis: Der eine Kreis ist offen, der andere liegt oberhalb der 140-Prozent-Marke und damit im Bereich, in dem selbst eine Nachbesetzung abgelehnt werden kann. Der Unterschied steckt allein in der Typisierung des Kreises.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Die genannten Werte sind die allgemeinen Verhältniszahlen der Richtlinie. Maßgeblich für die Feststellung im Planungsbereich sind die regionalen Verhältniszahlen. Sie werden aus den allgemeinen über einen Morbiditätsfaktor abgeleitet, und der berücksichtigt Alter, Geschlecht und Krankheitslast der Bevölkerung. Und die tatsächliche Arztzahl ist keine Kopfzahl: Anrechnungsfaktoren für Anstellungen, Teilzulassungen und überwiegend psychotherapeutische Tätigkeit verändern sie (§§ 19 bis 22 der Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Was das für die Suche nach einem Kassensitz heißt

Aus der Struktur folgt eine Reihenfolge für die Standortsuche. Vier Schritte, und der erste ist der, der am häufigsten übersprungen wird:

  1. Die eigene Versorgungsebene bestimmen. Erst sie sagt, welcher Planungsbereich für Sie gilt und wie groß der Suchradius überhaupt sinnvoll ist.
  2. Den Bedarfsplan der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung lesen. Die KVen erstellen in der Regel halbjährlich eine Berichterstattung über die arztgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsbereich (§ 4 Absatz 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie, § 99 Sozialgesetzbuch V). Diese Zahl, nicht die Auskunft am Telefon, ist die Grundlage.
  3. Den Abstand zur Schwelle bewerten, nicht nur das Ja oder Nein. Ein Bereich bei 112 Prozent kann sich mit der nächsten Anpassung öffnen; bei 165 Prozent ist damit nach unserer Einschätzung nicht zu rechnen. Und zwischen 100 und 110 Prozent können Beschränkungen befristet angeordnet werden, ein offener Bereich ist also nicht automatisch ein sicherer.
  4. Bei einer Übernahme die 140 Prozent prüfen. Oberhalb dieser Marke trägt der Kaufvertrag ein zusätzliches Risiko, weil die Nachbesetzung abgelehnt werden kann.

Ein offener Planungsbereich ist damit noch keine gute Standortentscheidung, sondern nur die Voraussetzung dafür, dass es überhaupt eine gibt. Welche betriebswirtschaftlichen Kriterien danach kommen, führt der Leitfaden zur Praxisgründung auf.

Häufige Fehler

In den Standortprüfungen, die wir sehen, kosten diese Muster am häufigsten Zeit:

  • Den Versorgungsgrad einer anderen Arztgruppe lesen. Die Zahl gilt je Arztgruppe. Der Wert der Hausärzte sagt über Hautärzte nichts.
  • Den falschen Bezugsraum unterstellen. Wer als Radiologe einen Kreis prüft, prüft die falsche Einheit; maßgeblich ist die Raumordnungsregion.
  • Den Suchradius an der eigenen Wunschentfernung ausrichten. Sinnvoll ist er nur so groß, dass er den Planungsbereich wechselt.
  • Eine Sperrung als endgültig lesen. Die Verhältniszahlen werden alle zwei Jahre angepasst, und in gesperrte Bereiche führen ohnehin fünf Wege.
  • Einen Bereich zwischen 100 und 110 Prozent als sicher offen behandeln. Befristete Beschränkungen sind dort möglich.
  • Über 140 Prozent kaufen, ohne das Nachbesetzungsrisiko einzupreisen.

Von der Standortfrage zur Finanzierung

Steht der Planungsbereich, verschiebt sich die Frage von der Zulassung zur Wirtschaftlichkeit. Beide Seiten hängen zusammen, denn Einwohnerzahl, Altersstruktur und Wettbewerbsdichte des Planungsbereichs bestimmen die Fallzahl, und die Fallzahl trägt die gesamte Ertragsplanung.

Welchen Kapitalbedarf eine Gründung insgesamt bindet, rechnet der Leitfaden durch. Wie lange es dauert, bis das erste vollständige Quartalshonorar eingeht, zeigt der Liquiditätsplan der Praxisgründung. Wie viel vom Praxisergebnis am Ende überhaupt für Zins und Tilgung zur Verfügung steht, führt der Beitrag zum Businessplan der Praxisgründung vor. Ob Ihre Annahmen zur Fallzahl und zu den Kosten in der Größenordnung vergleichbarer Praxen liegen, prüft der Praxis-Benchmark. Sobald die Praxis läuft, zeigt der Finanzmanager von MediPulse, ob die Fallzahl dem folgt, was der Businessplan unterstellt hat, weil er Abrechnung, Konto und Buchhaltung in einer Ansicht bündelt.

Rechtsstand: Bedarfsplanungs-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2026, in Kraft seit dem 11. April 2026. Verhältniszahlen und Planungsbereiche ändern sich; maßgeblich ist immer der aktuelle Bedarfsplan Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts- oder Zulassungsberatung.

Fazit

Ob es an einem Ort einen Kassensitz für Sie geben kann, entscheidet keine allgemeine Marktlage, sondern eine Rechnung mit zwei Eingangsgrößen, die beide an Ihrer Arztgruppe hängen. Der Planungsbereich reicht vom Mittelbereich bis zum Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung, die Verhältniszahl von 1 zu 1.633 bis 1 zu 1.209.737, und in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung kommt die Typisierung des Kreises hinzu, die den Sollwert je nach Arztgruppe um den Faktor 1,4 bis gut 2,0 verschiebt. Wer diese beiden Größen für die eigene Fachgruppe kennt, weiß, wie weit die Suche reichen muss, und liest den Bedarfsplan als Zahl statt als Ja oder Nein.

Quellen

Häufige Fragen

Wie finde ich heraus, ob ein Gebiet für meine Fachgruppe offen ist?

Über den Bedarfsplan Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die KVen erstellen in der Regel halbjährlich eine Berichterstattung über die arztgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsbereich. Wichtig ist die Kombination: Sie brauchen den Versorgungsgrad Ihrer Arztgruppe in genau dem Planungsbereich, der für Ihre Versorgungsebene gilt. Ein Kreis kann für Hautärzte gesperrt und für Hausärzte offen sein, und umgekehrt.

Was ist ein Planungsbereich?

Die räumliche Einheit, für die der Versorgungsgrad berechnet wird. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie nennt dafür sechs Einheiten, die den vier Versorgungsebenen zugeordnet werden: Mittelbereich, kreisfreie Stadt, Landkreis, Kreisregion, Raumordnungsregion und Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Welche Ebene für Sie gilt, hängt an Ihrer Arztgruppe: Hausärzte werden im Mittelbereich geplant, Radiologen in der Raumordnungsregion, Pathologen im gesamten KV-Bezirk.

Ab welchem Versorgungsgrad ist ein Gebiet gesperrt?

Bei einer Überschreitung des bedarfsgerechten Versorgungsgrades um zehn Prozent ist Überversorgung anzunehmen (§ 101 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V). Die Sperrgrenze liegt damit bei 110 Prozent. Feststellung und Anordnung der Zulassungsbeschränkungen liegen beim Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 103 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V). Auf einen Wert knapp darunter sollten Sie sich aber nicht verlassen: Auch im Korridor von 100 bis 110 Prozent sind befristete Beschränkungen möglich.

Was ist eine Verhältniszahl?

Das Soll-Verhältnis von einem Arzt zu einer bestimmten Zahl Einwohner. Für Hausärzte ist es bundesweit einheitlich 1 zu 1.633 (§ 11 Absatz 4 der Bedarfsplanungs-Richtlinie). In der fachärztlichen Versorgung unterscheidet sich der Wert nach Arztgruppe und nach Kreistyp erheblich: Hautärzte werden je Kreistyp gegen 21.238 bis 41.904 Einwohner gemessen. Aus dem Vergleich der tatsächlichen Arztzahl mit dieser Sollzahl entsteht der Versorgungsgrad.

Warum ist derselbe Kreis für eine Fachgruppe offen und für eine andere gesperrt?

Weil beide Größen der Rechnung fachgruppenabhängig sind. Erstens ist der Planungsbereich unterschiedlich groß, von einem Mittelbereich bis zum ganzen KV-Bezirk. Zweitens unterscheiden sich die Verhältniszahlen um Größenordnungen: von 1 zu 1.633 bei Hausärzten bis 1 zu 1.209.737 bei Transfusionsmedizinern. Dieselbe Region kann deshalb gleichzeitig unterversorgt und überversorgt sein, nur für verschiedene Arztgruppen.

Was bedeutet ein Versorgungsgrad über 140 Prozent?

Dann liegt zusätzlich eine besonders starke Überversorgung vor, die der Landesausschuss eigens feststellt (§ 103 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Die praktische Folge trifft nicht die Neuzulassung, die ohnehin gesperrt ist, sondern die Übernahme: Der Zulassungsausschuss darf einen Antrag auf Nachbesetzung zurückweisen, wenn sie für die Versorgung nicht mehr gebraucht wird. Ein Kaufvertrag über eine Praxis oberhalb dieser Marke trägt deshalb ein zusätzliches Risiko.

Lohnt es sich, ein paar Kilometer weiter zu suchen?

Für Hausärzte oft ja, für spezialisierte Fachgruppen selten. Ein Mittelbereich ist eine kleine Einheit, und der Nachbarmittelbereich kann einen völlig anderen Versorgungsgrad haben. Eine Raumordnungsregion umfasst dagegen mehrere Kreise, ein KV-Bezirk ein ganzes Bundesland. Wer als Pathologe oder Strahlentherapeut sucht, verschiebt mit einem Umzug innerhalb des Bundeslands nichts an der Sperrung, sofern das Land nur eine Kassenärztliche Vereinigung hat. Nordrhein-Westfalen hat zwei.

Ändern sich die Verhältniszahlen?

Ja, und zwar planmäßig. Die allgemeinen Verhältniszahlen werden alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst, die Leistungsbedarfsfaktoren alle sechs Jahre (§ 9 der Bedarfsplanungs-Richtlinie). Dazu kommt die regionale Anpassung über einen Morbiditätsfaktor, der Alter, Geschlecht und Krankheitslast der Bevölkerung berücksichtigt. Der Wert, den Sie heute im Bedarfsplan lesen, ist deshalb eine Momentaufnahme, und ein knapp gesperrter Bereich kann sich öffnen.

Alexander Baule
Über den Autor
Alexander Baule · Co-Founder

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.

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