Praxiswert und Kaufpreis: der Wert ist eine Bandbreite
Der ideelle Wert einer Einzelpraxis ist ein Band: das 1,6- bis 2,4-fache des Gewinns nach Arztgehalt. Was das für den Kaufpreis heißt und was den Wert bewegt.

Ein Praxiswertrechner liefert eine Zahl, und eine Zahl sieht nach einem Ergebnis aus. Die Grundlage, auf der praktisch alle diese Rechner arbeiten, sagt über sich selbst etwas anderes: Sie heißt bewusst nicht Richtlinie, sondern Hinweise, und zwar weil ihr die rechtliche Verbindlichkeit fehlt. Sie gibt nur Anhaltspunkte und ist ausdrücklich keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall.
Dieser Beitrag nimmt diese Selbstauskunft ernst. Er zeigt, wie breit das Band ist, das aus der Methode selbst folgt, wo im Verfahren eine gesetzliche Obergrenze liegt und was die Aufteilung des Kaufpreises steuerlich bewirkt. Die Rechnung selbst übernimmt der Praxiswert-Rechner; hier geht es darum, was ihre Zahl bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundlage ist eine Bekanntmachung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Stand 9. September 2008, ausdrücklich ohne rechtliche Verbindlichkeit.
- Für eine Einzelpraxis folgt aus der Methode ein Band vom 1,6- bis 2,4-fachen des nachhaltig erzielbaren Gewinns, bei verbleibenden Gesellschaftern vom 2,0- bis 3,0-fachen.
- Der Prognosemultiplikator von zwei Jahren hat einen Grund, der gegen den Käufer arbeitet: Die Patientenbindung endet mit dem Ausscheiden des Inhabers.
- Über dem Verkehrswert zählt der Preis im Auswahlverfahren nicht mehr (§ 103 Absatz 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch V).
- Die Aufteilung des Kaufpreises kostet den Verkäufer meist nichts und entscheidet über Ihre Abschreibung.
Was die Hinweise über sich selbst sagen
Die Bewertung von Arztpraxen folgt in Deutschland weit überwiegend einer gemeinsamen Bekanntmachung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung mit dem Titel „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“, Stand 9. September 2008. Der Titel ist Programm. In der Einführung steht, dass die Neufassung nunmehr als Hinweise bezeichnet wird, um die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich zu machen; sie geben nur Anhaltspunkte und stellen keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall dar.
Zwei weitere Sätze aus derselben Einführung sind für die Praxis wichtiger, als ihre Kürze vermuten lässt. Erstens wurde der reine Bezug auf den Umsatz aufgegeben; die Methode ist ertragswertorientiert und enthält eine in die Zukunft gerichtete Analyse, während die alten Richtlinien ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis der Vergangenheit abstellten; die Vergangenheitsdaten bilden dabei den Ausgangspunkt, und in die Zukunft weisen die Korrekturen daran, der Multiplikator und die wertbeeinflussenden Faktoren. Wer den Wert noch aus dem Umsatz ableitet, folgt einem Ansatz, den die Fassung von 2008 ausdrücklich aufgegeben hat. Zweitens gilt unverändert, dass die Arztpraxis kein Gewerbebetrieb ist. Dieser Satz wird weiter unten steuerlich relevant.
Wozu die Hinweise dienen, sagen sie ebenfalls selbst: Die Ärztekammern nutzen sie als Entscheidungshilfe für eine gleichmäßige Beurteilung der Angemessenheit des Verkehrswerts, und die Zulassungsgremien können sie im Rahmen des Praxisnachfolgeverfahrens nach § 103 Absatz 4 bis 6 Sozialgesetzbuch V zur Feststellung des Verkehrswerts verwenden. Genau dort greift die gesetzliche Grenze, um die es weiter unten geht.
Die Formel und ihre drei offenen Stellen
Der Praxiswert setzt sich unter der Annahme der Fortführung aus dem Substanzwert und dem ideellen Wert zusammen. Der Substanzwert ist die Summe der Marktwerte für jedes einzelne Wirtschaftsgut, ermittelt aus dem Anlageverzeichnis und unter Berücksichtigung technischer Neuerungen, amtlicher Auflagen und der Preisentwicklung. Er ist der unstrittigere Teil.
Der ideelle Wert entsteht aus einer Kette:
| Schritt | Rechenzeichen |
|---|---|
| Übertragbarer Umsatz | |
| Übertragbare Kosten | Abzug |
| Übertragbarer Gewinn | Ergebnis |
| Alternatives Arztgehalt | Abzug |
| Nachhaltig erzielbarer Gewinn | Ergebnis |
| Prognosemultiplikator | Multiplikation |
| Ideeller Wert | Ergebnis |
Drei Stellen dieser Kette sind keine Messwerte, sondern Festlegungen. An ihnen entscheidet sich das Ergebnis.
Erstens die Bereinigung der Vergangenheitsdaten. Übertragbarer Umsatz ist der durchschnittliche Jahresumsatz aus den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles, bereinigt um nicht übertragbare Anteile. Die Hinweise nennen dafür Beispiele, die alle dasselbe Muster haben: Gutachtertätigkeit, personenbezogene Abrechnungsgenehmigungen, Belegarzttätigkeit, individuelle Erträge wie Miet- und Zinserträge. Was an der Person hängt, verlässt die Praxis mit ihr. Bei den Kosten läuft es umgekehrt: Kalkulatorische Kosten, Abschreibungen und Finanzierungskosten sind nicht übertragbar und werden herausgerechnet, künftig entstehende Kosten dagegen hinzu, etwa Mietzahlungen für Praxisräume, die im Eigentum des Abgebers stehen.
Zweitens das alternative Arztgehalt. Vom übertragbaren Gewinn ist ein Arztgehalt abzuziehen, weil eine Praxis ohne Arzt keine Einnahmen erwirtschaften kann. Als Ausgangswert 2008 wurden 76.000 Euro angesetzt, abgeleitet aus Facharztgehältern im Krankenhaus, bei Verbänden und in der Pharmaindustrie, und die Hinweise sehen ausdrücklich vor, künftige tarifliche Anpassungen zu berücksichtigen. Das Dokument nennt also einen fast zwei Jahrzehnte alten Betrag und den Auftrag, ihn fortzuschreiben, aber keinen aktuellen Wert. Der Abzug ist außerdem gestaffelt: Bei einem übertragbaren Umsatz ab 40, 65, 90, 115, 140, 165, 190, 215 und 240 Tausend Euro sind 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 und 100 Prozent des Arztgehalts abzusetzen, unter 40 Tausend Euro erfolgt kein Abzug.
Drittens der Prognosemultiplikator. Er ergibt sich aus der Anzahl der Jahre, in denen von einer Patientenbindung durch die Tätigkeit des bisherigen Inhabers ausgegangen werden kann, und beträgt für eine Einzelpraxis in der Regel zwei Jahre. Bleiben Gesellschafter in der Praxis, sind es in der Regel 2,5 Jahre, weil die Bindung durch einen oder mehrere verbleibende Gesellschafter höher ist. Maßgeblich ist damit nicht die Rechtsform, sondern ob jemand bleibt. Welche Form vorliegt, ist damit auch eine Wertfrage; die Unterschiede der Formen behandelt der Beitrag zu Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft.
Die Begründung für die zwei Jahre gehört zu den ehrlichsten Sätzen des Dokuments: Erfahrungsgemäß endet die Patientenbindung zu dem Praxisinhaber mit dessen Ausscheiden, wodurch sich der ideelle Wert in kurzer Zeit verflüchtigt. Ein Käufer zahlt also für einen Vorteil, der ohne seine eigene Arbeit vergeht.
Warum daraus ein Band wird und kein Punkt
Zwei Angaben ergeben zusammen die Bandbreite. Der Multiplikator liegt bei zwei Jahren für die Einzelpraxis und 2,5 Jahren bei verbleibenden Gesellschaftern. Dazu gehen Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung davon aus, dass sich der nach der Formel errechnete ideelle Wert bei Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Faktoren in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent verändert.
Entscheidend ist dabei, beides nicht zu vermischen. Für eine bestimmte Praxis steht die Form fest, also gilt jeweils nur eines der beiden Bänder:
| Konstellation | Multiplikator | Band um den nachhaltig erzielbaren Gewinn |
|---|---|---|
| Einzelpraxis | 2,0 | 1,6- bis 2,4-fach |
| Anteil mit verbleibenden Gesellschaftern | 2,5 | 2,0- bis 3,0-fach |
Innerhalb einer Form liegt zwischen der niedrigsten und der höchsten methodengetreuen Zahl damit der Faktor 1,5, ohne dass jemand einen Fehler gemacht hätte. Das 1,6- bis 3,0-fache ist lediglich die äußere Hülle über beide Konstellationen und für eine konkrete Praxis nie das Band.
Der zweite Hebel steckt im Arztgehalt, wirkt aber nicht überall gleich. Er greift über den Multiplikator, also verändert bei einer Einzelpraxis ein Euro mehr beim angesetzten Arztgehalt den ideellen Wert um zwei Euro, sofern die Staffel bei 100 Prozent liegt. Bei einer Staffelstufe von 50 Prozent ist es ein Euro, bei 20 Prozent sind es 40 Cent. Wer bei voller Staffel statt 76.000 Euro einen um 10.000 Euro höheren Betrag fortschreibt, senkt den ideellen Wert um 20.000 Euro.
Beide Hebel sind groß, und auf gleicher Basis gemessen liegen sie dicht beieinander. Am Beispiel weiter unten mit 156.000 Euro nachhaltig erzielbarem Gewinn bewegen die 20 Prozent den ideellen Wert um 62.400 Euro in jede Richtung; die volle Spanne reicht damit von 249.600 bis 374.400 Euro. Und weil das Arztgehalt bei voller Staffel doppelt wirkt, verschiebt eine Fortschreibung um 30.000 Euro den Wert um 60.000 Euro in eine Richtung. Welcher Hebel im Einzelfall schwerer wiegt, hängt damit daran, wie weit das Gehalt fortgeschrieben wird. Zusammen erklären beide, warum zwei sorgfältige Gutachten zur selben Praxis weit auseinanderliegen können.
Die wertbeeinflussenden Faktoren selbst zählt das Dokument auf, und die Liste ist für Verhandlungen brauchbar, weil sie beide Richtungen kennt: Ortslage, Praxisstruktur, Ärztedichte, die Möglichkeit oder Pflicht, die Praxis in den Räumen weiterzuführen, Qualitätsmanagement, regionale Honorarverteilungsregelungen, die Dauer der Berufsausübung des abgebenden Arztes, der Tätigkeitsumfang, die Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich bei Fortführung der Praxis, die Anstellung von Ärzten und Kooperationen.
Ein Punkt aus dieser Liste verdient eigene Aufmerksamkeit, und ein Vorbehalt gehört daneben. Die öffentlich-rechtlich erteilte Zulassung ist nicht veräußerlich, kann aber ein wertbeeinflussender Faktor sein. Und die Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich steht ausdrücklich in der Liste, weshalb dieser Faktor den Wert nach oben ziehen kann, ohne dass ein Vertrag die Zulassung selbst zum Gegenstand machen könnte. Wie Sie erkennen, ob ein Bereich gesperrt ist, führt der Beitrag zu Kassensitz und Versorgungsgrad aus.
Die Grenze, die im Gesetz steht
Oberhalb eines bestimmten Betrages verliert der Preis seine Wirkung, und zwar genau dort, wo er sie haben soll. § 103 Absatz 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch V lautet: „Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.“
Für einen Bewerber heißt das zweierlei. Ein Preis über dem Verkehrswert stärkt die eigene Bewerbung nicht, weil der Ausschuss das wirtschaftliche Interesse des Abgebers nur bis zu dieser Höhe berücksichtigen darf. Und er verschlechtert die eigene Lage, weil ein fremdfinanzierter Mehrbetrag aus dem Ergebnis der Praxis zu tragen ist. Ob das Ergebnis das trägt, prüft der Beitrag zum Businessplan der Praxisgründung.
Der Verkehrswert wird damit zur eigentlichen Zielgröße der Bewertung, und die Hinweise sind das Werkzeug, mit dem die Gremien ihn feststellen können. Der Kaufpreis ist dann ein Punkt in dem Band, das dieses Werkzeug offen lässt, und die Verhandlung entscheidet, wo in diesem Band er liegt.
Der teuerste Rechenfehler: fremde Durchschnittszahlen
Die Formel setzt Zahlen aus den letzten drei Jahren genau dieser Praxis voraus. Wer stattdessen Statistik einsetzt, erhält eine Zahl, die mit der Realität des Marktes nicht zusammenpasst, und wie weit sie danebenliegt, lässt sich an einem Beispiel zeigen.
Für 2024 nennt die amtliche Statistik einen Reinertrag je Arztpraxis von 338.000 Euro im Schnitt und 232.000 Euro im Median, bei Einnahmen von 854.000 und Aufwendungen von 516.000 Euro. Nimmt man den Median als übertragbaren Gewinn, liegt der Umsatz einer solchen Praxis weit über 240.000 Euro, bei Aufwendungen von 516.000 Euro schon rechnerisch, das Arztgehalt ist also mit 100 Prozent anzusetzen. Aus 232.000 minus 76.000 Euro werden 156.000 Euro nachhaltig erzielbarer Gewinn, mal zwei ergibt das einen ideellen Wert von 312.000 Euro (eigene Rechnung).
Zwei Vorbehalte gehören zu dieser Zahl, und sie zeigen in verschiedene Richtungen. Nach oben: Der Reinertrag der Statistik ist Einnahmen minus Aufwendungen, und die Aufwendungen enthalten die Abschreibungen, die aus den übertragbaren Kosten herausgerechnet werden. Nach unten: Die Bereinigung entfernt auch nicht übertragbare Umsatzanteile, und in einer Praxis mit mehreren Inhabern ist mehr als ein Arztgehalt abzusetzen. Bleiben in einer solchen Praxis Gesellschafter zurück, gilt allerdings der höhere Multiplikator von 2,5, was in die andere Richtung zieht; für eine als Ganzes bewertete Praxis, aus der alle ausscheiden, gilt er nicht. Der Betrag ist damit keine Schätzung, sondern eine Illustration. Auch das Arztgehalt steht hier bewusst mit dem Ausgangswert 2008, obwohl die Hinweise seine Fortschreibung vorsehen; eine Fortschreibung würde den Formelwert senken und die Lücke zum Markt verkleinern.
Dem steht eine erhobene Zahl gegenüber: Bei der Übernahme einer hausärztlichen Einzelpraxis lag der durchschnittliche Kaufpreis bei 110.100 Euro (apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, 2022 und 2023). Der Formelwert liegt damit bei knapp dem Dreifachen des tatsächlich gezahlten Durchschnitts, und dieser Durchschnitt muss den Substanzwert noch mit abdecken.
Die Rechnung lässt sich auch umdrehen, und dann wird sie brauchbar. Behandelt man die 110.100 Euro als Obergrenze für den ideellen Wert, ergibt der Multiplikator zwei einen nachhaltig erzielbaren Gewinn von höchstens 55.050 Euro und damit einen übertragbaren Gewinn von höchstens rund 131.000 Euro. Das liegt deutlich unter dem Median aller Arztpraxen, und weil ein Teil des Kaufpreises auf den Substanzwert entfällt, liegt der wirklich unterstellte Gewinn noch niedriger.
Der Grund für die Lücke ist keine Marktanomalie, sondern eine Verwechslung von Grundgesamtheiten. Die amtliche Zahl gilt je Arztpraxis über alle Fachgruppen und schließt Gemeinschaftspraxen mit mehreren Inhabern ein; die erhobene Zahl gilt für eine hausärztliche Einzelpraxis. Deshalb legen die Hinweise die drei Jahre der zu bewertenden Praxis zugrunde und keinen fremden Durchschnitt; ein Durchschnitt ist die Methode selbst, nur eben über diese eine Praxis. Welche Kennzahlen dafür ohnehin monatlich vorliegen sollten, führt der Leitfaden zum Praxiscontrolling auf.
Was die Aufteilung des Kaufpreises bewirkt
Ein Kaufvertrag nennt oft nur eine Summe. Für Ihre Liquidität sind es aber zwei Positionen mit unterschiedlichem Verlauf: Der Anteil für Geräte und Einrichtung wird über deren Restnutzungsdauer abgeschrieben, der Anteil für den ideellen Wert über die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts.
Hier lohnt der Blick in das Gesetz, weil die verbreitete Angabe nicht trägt. Die oft genannten 15 Jahre stehen in § 7 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, und dieser Satz gilt für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Die Einkünfte einer Arztpraxis sind dagegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz); dass die Arztpraxis kein Gewerbebetrieb ist, halten auch die Hinweise ausdrücklich fest. Die Vorschrift legt die Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts damit nicht auf 15 Jahre fest. Es bleibt bei der Grundregel: Die Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Absatz 1 Satz 2). Welcher Zeitraum das bei einem personengebundenen Praxiswert ist, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Hand Ihrer Steuerberatung; dieser Beitrag nennt dafür bewusst keine Zahl.
Für die Verhandlung ist eine Asymmetrie wichtig. Der Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Absatz 3 Einkommensteuergesetz), und für seine Ermittlung gilt § 16 Absatz 2 entsprechend: Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Weil dabei der Veräußerungspreis als Ganzes eingeht, ändert die interne Verteilung auf Substanz und ideellen Wert seine Höhe nicht. Für den Verkäufer ist die Aufteilung deshalb in der Regel neutral. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kommen für ihn außerdem ein Freibetrag von 45.000 Euro hinzu, der sich um den Betrag ermäßigt, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Absatz 4), sowie auf Antrag ein Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, einmal im Leben und bis zu einem Gewinn von 5 Millionen Euro (§ 34 Absatz 3).
Für Sie als Käufer ist dieselbe Aufteilung dagegen der Unterschied zwischen schneller und langsamer Abschreibung und damit zwischen mehr und weniger Liquidität in den Anlaufmonaten. Genau dort ist sie am knappsten, wie der Liquiditätsplan der Praxisgründung zeigt. Eine Position, die den einen nichts kostet und dem anderen etwas bringt, gehört deshalb auf den Verhandlungstisch.
Frei ist die Aufteilung dabei nicht. Als Substanzwert setzen die Hinweise die Summe der Marktwerte für jedes einzelne Wirtschaftsgut an, und eine Zuordnung, die davon deutlich abweicht, hält einer Betriebsprüfung erfahrungsgemäß nicht stand. Verhandelbar ist deshalb nur, was innerhalb angemessener Werte liegt, und genau dafür braucht es eine nachvollziehbare Aufstellung der übernommenen Wirtschaftsgüter statt einer Gesamtsumme im Vertrag.
Häufige Fehler
Bei Bewertung und Preisverhandlung kosten diese Muster am häufigsten Geld:
- Die Zahl aus einem Rechner als Verhandlungsposition nehmen. Sie ruht auf einem Dokument, das sich selbst als Anhaltspunkt bezeichnet.
- Den Wert aus dem Umsatz ableiten. Den reinen Umsatzbezug hat die Fassung von 2008 aufgegeben.
- Das Arztgehalt aus dem Jahr 2008 unverändert übernehmen. Die Hinweise sehen die Fortschreibung vor, und bei voller Staffel wirkt sie doppelt.
- Über dem Verkehrswert bieten und darin einen Vorteil sehen. Oberhalb zählt der Preis im Auswahlverfahren nicht.
- Statistische Durchschnitte in die Formel einsetzen. Zugrunde zu legen sind drei Jahre dieser einen Praxis.
- Den ideellen Wert für dauerhaft halten. Er verflüchtigt sich nach dem Ausscheiden des Inhabers.
- Nur über die Summe verhandeln. Die Aufteilung ist für den Verkäufer meist neutral und für Sie nicht.
Was nach dem Kauf zählt
Der Preis ist nach der Unterschrift eine feste Größe, der Wert nicht. Er hängt ab diesem Tag an Ihrer eigenen Arbeit, weil die Patientenbindung, für die Sie gezahlt haben, an eine Person gebunden war, die die Praxis verlässt. Dass dieser Wert überhaupt erst beim Ausstieg zu Geld wird, ist der Unterschied, den der Vergleich von Niederlassung und Anstellung behandelt.
Für die laufende Steuerung heißt das, die Größen im Blick zu behalten, aus denen die Formel besteht: Umsatz, Kosten und der Anteil, der nicht an Ihrer Person hängt. Wer sie fortlaufend sauber vorliegen hat, muss sie beim nächsten Bewertungsanlass nicht rekonstruieren. Dafür führt der Finanzmanager von MediPulse Abrechnung, Konto und Buchhaltung in einer Ansicht zusammen.
Stand der zitierten Normen: August 2026. Die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen sind ausdrücklich unverbindlich; maßgeblich ist immer der Einzelfall. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Bewertungsberatung.
Fazit
Der Praxiswert ist keine Zahl, sondern ein Band, und die Grundlage der Bewertung sagt das selbst. Aus Multiplikator und Faktorenspanne folgt für eine Einzelpraxis der 1,6- bis 2,4-fache nachhaltig erzielbare Gewinn als ideeller Wert, das angesetzte Arztgehalt wirkt bei voller Staffel doppelt, und über dem Verkehrswert verliert der Preis im Auswahlverfahren seine Wirkung. Wer das weiß, verhandelt nicht über eine Zahl, sondern über die Annahmen, aus denen sie entsteht, und über eine Aufteilung, die den Verkäufer in der Regel nichts kostet.
Quellen
- Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 9. September 2008 (PDF)
- apoBank in Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Analyse ärztlicher Existenzgründungen 2022 und 2023
- Sozialgesetzbuch V § 103: Zulassungsbeschränkungen
- Einkommensteuergesetz § 7: Absetzung für Abnutzung
- Einkommensteuergesetz § 16: Veräußerung des Betriebs
- Einkommensteuergesetz § 18: Selbständige Arbeit
- Einkommensteuergesetz § 34: Außerordentliche Einkünfte
- Statistisches Bundesamt, Arztpraxen 2024: Einnahmen stiegen erstmals seit zwei Jahren wieder stärker als Aufwendungen (Pressemitteilung Nr. 262, 2026)
Häufige Fragen
Sind die Hinweise der Bundesärztekammer verbindlich?
Nein, und sie sagen das über sich selbst. Um die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich zu machen, wurde die Neufassung als Hinweise bezeichnet; sie geben nur Anhaltspunkte und stellen keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall dar. So steht es in der Einführung der Bekanntmachung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Stand 9. September 2008. Wer eine Zahl aus einem Rechner als Verhandlungsposition behandelt, behandelt einen Anhaltspunkt wie ein Ergebnis.
Wie breit ist das Band des ideellen Werts?
Das hängt an der Form der Praxis, und für eine bestimmte Praxis steht sie fest. Der Prognosemultiplikator beträgt für eine Einzelpraxis in der Regel zwei Jahre und in der Regel 2,5 Jahre, wenn Gesellschafter in der Praxis bleiben. Dazu gehen Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung davon aus, dass sich der errechnete ideelle Wert durch die wertbeeinflussenden Faktoren in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent verändert. Für eine Einzelpraxis ergibt das das 1,6- bis 2,4-fache des nachhaltig erzielbaren Gewinns, für einen Anteil mit verbleibenden Gesellschaftern das 2,0- bis 3,0-fache. Innerhalb einer Form liegt zwischen der niedrigsten und der höchsten methodengetreuen Zahl damit der Faktor 1,5 (eigene Rechnung).
Warum ist der Prognosemultiplikator nur zwei Jahre?
Weil der ideelle Wert an einer Person hängt. Der Multiplikator ergibt sich aus der Anzahl der Jahre, in denen von einer Patientenbindung durch die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers ausgegangen werden kann; erfahrungsgemäß endet diese Bindung mit dessen Ausscheiden, wodurch sich der ideelle Wert in kurzer Zeit verflüchtigt. Das ist die Begründung der Hinweise selbst, und sie ist für einen Käufer die wichtigste: Er zahlt für etwas, das ohne seine eigene Arbeit vergeht.
Darf ich mehr zahlen als den Verkehrswert?
Zahlen dürfen Sie, aber es nützt Ihnen im Auswahlverfahren nichts. Nach § 103 Absatz 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch V darf der Ausschuss das wirtschaftliche Interesse des Abgebers nur berücksichtigen, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Jeder Euro über dieser Grenze ist damit ein Euro, der die eigene Bewerbung nicht stärkt. Er verschlechtert zugleich Ihre Kapitaldienstfähigkeit, weil er finanziert und aus dem Ergebnis getragen werden muss.
Zählt die Zulassung zum Praxiswert?
Sie ist nicht verkäuflich, kann den Wert aber beeinflussen. Die öffentlich-rechtlich erteilte Zulassung ist nicht veräußerlich; sie kann jedoch ein wertbeeinflussender Faktor sein. In der Liste dieser Faktoren steht ausdrücklich die Zulassung als Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich bei Fortführung der Praxis. Der Faktor kann den Wert in einem gesperrten Gebiet also nach oben ziehen, ohne dass ein Kaufvertrag die Zulassung selbst zum Gegenstand hätte.
Kann ich Durchschnittszahlen in die Formel einsetzen?
Nein, und dieser Fehler ist teuer. Zugrunde zu legen sind der durchschnittliche Jahresumsatz und die durchschnittlichen Praxiskosten aus den letzten drei Kalenderjahren vor dem Bewertungsjahr, also Zahlen genau dieser Praxis. Setzt man stattdessen den Median aller Arztpraxen ein, den das Statistische Bundesamt für 2024 mit 232.000 Euro Reinertrag ausweist, ergibt die Formel einen ideellen Wert von 312.000 Euro (eigene Rechnung). Der durchschnittliche Kaufpreis einer hausärztlichen Einzelpraxis lag dagegen bei 110.100 Euro (apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, 2022 und 2023), und dieser Preis deckt auch noch den Substanzwert ab. Die Zahlen sind nicht vergleichbar: Die amtliche Angabe gilt je Praxis über alle Fachgruppen und schließt Gemeinschaftspraxen ein.
Wie wirkt die Aufteilung des Kaufpreises steuerlich?
Sie entscheidet über Ihre Abschreibung. Der Anteil für Geräte und Einrichtung wird über deren Restnutzungsdauer abgeschrieben, der Anteil für den ideellen Wert über die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts. Die häufig genannten 15 Jahre stehen in § 7 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, gelten dort aber für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Eine Arztpraxis ist keines von beidem, ihre Einkünfte sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es bleibt damit bei der Grundregel, dass sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bemisst (§ 7 Absatz 1 Satz 2). Welcher Zeitraum das bei einem personengebundenen Praxiswert ist, gehört in die Hand Ihrer Steuerberatung.
Warum stimmt der Verkäufer einer anderen Aufteilung oft zu?
Weil sie ihn in der Regel nichts kostet. Für die Ermittlung seines Veräußerungsgewinns gilt § 16 Absatz 2 Einkommensteuergesetz entsprechend (§ 18 Absatz 3): Maßgeblich ist der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und des Werts des Betriebsvermögens. Weil der Preis als Ganzes eingeht, ändert die interne Verteilung auf Substanz und ideellen Wert die Höhe nicht. Ab 55 Jahren kommen ein Freibetrag von 45.000 Euro hinzu, der sich um den Betrag ermäßigt, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Absatz 4), sowie auf Antrag ein Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Satzes, mindestens 14 Prozent (§ 34 Absatz 3). Für Sie als Käufer ist die Aufteilung dagegen der Unterschied zwischen schneller und langsamer Abschreibung. Verhandelbar ist sie damit, aber nur innerhalb angemessener Marktwerte für die einzelnen Wirtschaftsgüter.

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.