GOÄ-Abrechnung: Faktor, Begründung und Rechnung
GOÄ-Abrechnung: Punktwert, Steigerungsfaktor je Abschnitt, Begründung über dem Schwellenwert, Pflichtangaben der Rechnung und der Stand der GOÄ-Reform.

Die GOÄ-Abrechnung folgt einer einfachen Formel: Punktzahl der Leistung mal Punktwert ergibt den Gebührensatz, und der Gebührensatz wird mit einem Steigerungsfaktor multipliziert. Kompliziert wird sie an zwei Stellen: Der Rahmen für den Faktor hängt am Abschnitt, und jeder Faktor über dem Schwellenwert braucht eine Begründung.
Drei Gebührenrahmen gelten nebeneinander (§ 5 GOÄ):
| Leistungsart | Schwellenwert | Höchstsatz | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Regelrahmen (§ 5 Absatz 1), alle übrigen Leistungen | 2,3fach | 3,5fach | Nr. 5 Symptombezogene Untersuchung |
| Abschnitte A, E und O | 1,8fach | 2,5fach | Nr. 5135 Röntgen der Brustorgane, eine Ebene |
| Labor, Abschnitt M | 1,15fach | 1,3fach | Nr. 3550 Blutbild |
Das Wichtigste in Kürze
- Die Formel: Punktzahl mal 5,82873 Cent ergibt den Gebührensatz, multipliziert mit dem Steigerungsfaktor (§ 5 Absatz 1 GOÄ).
- Drei Rahmen: im Regelrahmen bis 2,3 und 3,5 als Höchstsatz, die Abschnitte A, E und O bis 1,8 und 2,5, das Labor bis 1,15 und 1,3.
- Über dem Schwellenwert braucht jede Leistung eine eigene schriftliche Begründung (§ 12 Absatz 3).
- Auch Nummern aus anderen Abschnitten wie die Blutentnahme (Nr. 250) oder das Ruhe-EKG (Nr. 651) stehen in der Liste des Abschnitts A und laufen im Rahmen 1,8 bis 2,5.
- Fällig wird die Vergütung erst mit einer korrekten Rechnung (§ 12 Absatz 1).
- Die neue GOÄ ist noch nicht beschlossen. Die Bundesärztekammer hält ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für realistisch; bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung gilt die bestehende.
Wie die Gebühr entsteht
Die Höhe einer Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, und Gebührensatz ist der Betrag, der sich aus Punktzahl mal Punktwert ergibt (§ 5 Absatz 1). Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.
Innerhalb des Rahmens bestimmt die Praxis den Faktor nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung (§ 5 Absatz 2). Was schon in der Leistungsbeschreibung steckt, zählt dabei nicht noch einmal. Für die Leistungen nach Absatz 1 ist das 2,3fache die Regelobergrenze: Höher geht es nur, wenn eines der drei Kriterien im konkreten Fall eine Besonderheit aufweist.
Für zwei Gruppen gelten engere Rahmen. Die Leistungen der Abschnitte A, E und O laufen vom Einfachen bis zum 2,5fachen, mit dem 1,8fachen als Schwellenwert (§ 5 Absatz 3). Die Laborleistungen des Abschnitts M und die Nummer 437 laufen bis zum 1,3fachen, mit dem 1,15fachen als Schwellenwert (§ 5 Absatz 4).
Wie viel das ausmacht, zeigen vier Beispiele:
| GOÄ-Nummer | Leistung | Punkte | Schwellenwert | Höchstsatz |
|---|---|---|---|---|
| 5 | Symptombezogene Untersuchung | 80 | 10,72 € (2,3) | 16,32 € (3,5) |
| 651 | Ruhe-EKG, mindestens neun Ableitungen | 253 | 26,54 € (1,8) | 36,87 € (2,5) |
| 5135 | Röntgen der Brustorgane, eine Ebene | 280 | 29,38 € (1,8) | 40,80 € (2,5) |
| 3550 | Blutbild und Blutbildbestandteile | 60 | 4,02 € (1,15) | 4,55 € (1,3) |
Alle Euro-Werte sind selbst gerechnet, denn im amtlichen Verzeichnis stehen die Beträge bis heute in D-Mark.
Abschnitt A: die Liste, die oft übersehen wird
Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses heißt „Gebühren in besonderen Fällen“ und besteht aus einer Liste von Nummern aus anderen Abschnitten, für die Gebühren „nur bis zum Zweieinhalbfachen“ bemessen werden dürfen. Darauf stehen unter anderem die Nummern 2 und 56 aus Abschnitt B, die Blutentnahme Nr. 250 aus Abschnitt C und eine Reihe von Leistungen aus Abschnitt F, darunter die EKG-Nummern 650 und 651.
Für diese Nummern gilt damit derselbe Rahmen wie für die Abschnitte E und O: Schwellenwert 1,8, Höchstsatz 2,5. Wer ein Ruhe-EKG wie eine Leistung des Regelrahmens mit 2,3 ansetzt, rechnet über dem Schwellenwert ab und braucht dafür eine auf die einzelne Leistung bezogene Begründung. Eine Vereinbarung nach § 2 ist für diese Nummern ebenso ausgeschlossen wie für die Abschnitte E, M und O.
Begründung, Vereinbarung, Analogbewertung
Liegt eine Gebühr über dem Schwellenwert, ist das „auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen“ (§ 12 Absatz 3). Eine pauschale Begründung für alle Leistungen einer Rechnung genügt dem nicht. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.
Soll der Betrag über dem Höchstsatz liegen, braucht es eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ. Sie ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor der Leistung in einem Schriftstück zu treffen, muss Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag nennen sowie die Feststellung, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, und darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Für die Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung unzulässig, ebenso die Vereinbarung eines anderen Punktwerts oder einer anderen Punktzahl.
Steht eine selbständige ärztliche Leistung nicht im Gebührenverzeichnis, kann sie entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden (§ 6 Absatz 2). In der Rechnung ist sie dann verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung zu versehen (§ 12 Absatz 4).
Die Rechnung
Fällig wird die Vergütung erst, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist, die der GOÄ entspricht (§ 12 Absatz 1). Für ambulante Leistungen muss sie insbesondere enthalten:
- das Datum der Leistung,
- Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestdauer, sowie Betrag und Steigerungssatz,
- bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 Betrag, Art und Berechnung,
- bei Auslagen nach § 10 Betrag und Art,
- und nach § 12 Absatz 3 die Begründung für jede Gebühr über dem Schwellenwert.
Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen und auf Verlangen erbracht wurden, sind als solche zu bezeichnen; was das für Selbstzahlerleistungen bedeutet, erklärt der Beitrag zu den IGeL in der Arztpraxis.
Für die Verjährung gilt das allgemeine Recht: Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Absatz 1 BGB). Fällig wird die Vergütung erst mit der Rechnung; wer Rechnungen sammelt und spät stellt, verschiebt vor allem seinen Zahlungseingang.
Was der Faktor wirtschaftlich bedeutet
Ein Zehntel Faktor mehr sind beim 2,3fachen rund 4,3 Prozent mehr Gebühr (eigene Rechnung), und der Faktor wirkt auf jede einzelne Rechnung. Wie viel Gewicht das hat, zeigt der Privatanteil: Nach dem Zi-Praxis-Panel kamen im Berichtsjahr 2023 16,1 Prozent der Einnahmen je Inhaber:in aus privater Liquidation, 57.900 Euro von 360.300 Euro; hausärztlich waren es 10,5 Prozent. Rechnerisch wären 4,3 Prozent davon gut 2.500 Euro im Jahr je Inhaber:in, aber nur unter der unrealistischen Annahme, dass alle Leistungen beim 2,3fachen lagen und jede Steigerung begründbar ist. Die Anteile je Fachgebiet und den Wert eines zusätzlichen Prozentpunkts zeigt der Beitrag zu den Privateinnahmen der Arztpraxis.
Steuern lässt sich das an der Faktorverteilung je GOÄ-Nummer, die sich aus der Rechnungsliste der Praxissoftware oder den Auswertungen der Abrechnungsstelle je Quartal ziehen lässt. Maßstab ist der Schwellenwert des jeweiligen Abschnitts. Am Ruhe-EKG zeigt sich die Größenordnung: Zum 2,3fachen kostet die Nummer 651 33,92 Euro, zum Schwellenwert von 1,8, bis zu dem keine Begründung nötig ist, 26,54 Euro, ein Unterschied von gut 7 Euro je EKG (eigene Rechnung). Liegt eine Nummer systematisch über ihrem Schwellenwert, braucht jede Rechnung eine leistungsbezogene Begründung, oder der Standardfaktor dieser Nummer in der Software gehört auf den Schwellenwert. Liegt sie bei aufwendigen Fällen systematisch darunter, lohnt der Blick auf die Begründungsvorlagen. Wie die Kassenabrechnung daneben funktioniert, erklärt der Beitrag zur EBM-Abrechnung.
Stand der GOÄ-Reform
Die neue GOÄ ist noch nicht beschlossen. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben ihren gemeinsamen Entwurf im Juni 2025 an das Bundesministerium für Gesundheit übergeben, nachdem der Deutsche Ärztetag 2025 zugestimmt hatte, und im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung übermittelt. Die Aktualisierung umfasst nach Angaben der Bundesärztekammer die Aufnahme weiterer medizinischer Innovationen sowie Anpassungen im Bewertungsgefüge und vereinzelt in den Abrechnungsregeln. Das Ministerium bereitet einen Referentenentwurf vor; die Bundesärztekammer hält ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für realistisch.
Für die Abrechnung heute folgt daraus nichts. Erst wenn ein Referentenentwurf vorliegt, lässt sich sagen, welche Nummern, Bewertungen und Regeln sich für eine Praxis ändern.
Häufige Fehler
- Den Faktor ohne Blick auf den Abschnitt wählen. Für die Abschnitte A, E und O liegt der Schwellenwert bei 1,8, im Labor bei 1,15.
- Die Liste in Abschnitt A übersehen. Auch das Ruhe-EKG und die Blutentnahme laufen im Rahmen bis 2,5.
- Über dem Schwellenwert pauschal begründen. Die Begründung muss sich auf die einzelne Leistung beziehen.
- Eine Vereinbarung nach § 2 für Labor, Röntgen oder eine Nummer der Liste in Abschnitt A treffen. Für die Abschnitte A, E, M und O ist sie unzulässig, also auch für das Ruhe-EKG.
- Eine Analogbewertung ohne den Hinweis „entsprechend“ abrechnen. Die gleichwertige Leistung ist mit Nummer und Bezeichnung anzugeben.
- Rechnungen spät stellen. Fällig wird die Vergütung erst mit der Rechnung.
Was daraus für die Praxis folgt
Die Privatabrechnung entscheidet sich an drei Stellen: am Faktor je Leistung, an der Begründung über dem Schwellenwert und an einer Rechnung, die alle Pflichtangaben trägt und zeitnah gestellt wird. Alle drei lassen sich prüfen, bevor die Rechnung rausgeht.
Für die Steuerung gehört die Privatabrechnung neben die Kassenabrechnung, mit den Faktoren je Leistung und den offenen Rechnungen. Den Anteil der Privatabrechnung am Quartalsumsatz neben KV und HZV weist der Praxismanager von MediPulse aus; die Faktorverteilung je Nummer liefert die Rechnungsliste der Privatabrechnung.
Rechtsstand und Vorbehalte
Wiedergegeben sind die Gebührenordnung für Ärzte und §§ 195 und 199 BGB in der im Oktober 2026 abgerufenen Fassung. Sonderregeln für stationäre und wahlärztliche Leistungen, für den Basis- und Standardtarif und für Entschädigungen und Auslagen sind nicht im Einzelnen dargestellt. Die Euro-Beträge der Beispiele, der Unterschied bei der Nummer 651 und die Wirkung eines höheren Faktors sind eigene Rechnungen; der Privatanteil stammt aus dem Zi-Praxis-Panel. Der Stand der GOÄ-Reform beruht auf Angaben der Bundesärztekammer vom Juli 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung.
Fazit
Die GOÄ-Abrechnung ist eine Formel mit drei Rahmen: Punktzahl mal Punktwert mal Faktor, wobei der Faktor je nach Abschnitt bis 2,3, 1,8 oder 1,15 ohne Begründung auskommt. Wer die Liste in Abschnitt A kennt, jede Steigerung einzeln begründet und Rechnungen vollständig und zeitnah stellt, holt aus der bestehenden GOÄ heraus, was sie hergibt, und das bleibt bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung die Grundlage.
Quellen
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Bürgerliches Gesetzbuch § 195: Regelmäßige Verjährungsfrist
- Bürgerliches Gesetzbuch § 199: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- Bundesärztekammer: GOÄ-Novellierung
- Bundesärztekammer und PKV-Verband: GOÄ-Entwurf, erfolgreiche Aktualisierung
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Zi-Praxis-Panel: Jahresbericht für die Berichtsjahre 2020 bis 2023 (PDF)
Häufige Fragen
Wie berechnet sich eine Gebühr nach GOÄ?
Punktzahl der Leistung mal Punktwert ergibt den Gebührensatz; der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Der Gebührensatz wird mit einem Steigerungsfaktor multipliziert, dessen Rahmen vom Abschnitt abhängt. Im Regelrahmen reicht er vom Einfachen bis zum 3,5fachen, in der Regel bis zum 2,3fachen.
Wann muss ein höherer Faktor begründet werden?
Wenn er den Schwellenwert überschreitet: das 2,3fache im Regelrahmen, das 1,8fache bei den Leistungen der Abschnitte A, E und O, das 1,15fache im Labor. Die Begründung muss sich auf die einzelne Leistung beziehen und für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (§ 12 Absatz 3 GOÄ).
Was muss auf einer GOÄ-Rechnung stehen?
Nach § 12 GOÄ insbesondere das Datum der Leistung, Nummer und Bezeichnung jeder Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestdauer, der Betrag und der Steigerungssatz; bei Entschädigungen und Auslagen deren Art und Betrag. Fällig ist die Vergütung erst, wenn der Zahlungspflichtige eine Rechnung mit diesen Angaben erhalten hat.
Kann eine Praxis einen höheren Betrag vereinbaren?
Ja, nach § 2 GOÄ durch eine schriftliche Vereinbarung, die nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung getroffen wird. Sie muss Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag sowie den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Für die Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung unzulässig.
Wann kommt die neue GOÄ?
Noch nicht. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesministerium für Gesundheit im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen Entwurfs übermittelt; das Ministerium bereitet einen Referentenentwurf vor. Die Bundesärztekammer hält ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für realistisch. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung gilt die bestehende GOÄ.
Wann verjährt eine GOÄ-Forderung?
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Absatz 1 BGB). Fällig wird die Vergütung nach § 12 Absatz 1 GOÄ erst mit einer ordnungsgemäßen Rechnung; wie sich das im Einzelfall auf den Beginn der Frist auswirkt, gehört in die Rechtsberatung.

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.