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EBM-Abrechnung erklärt: vom Punkt zum Euro im Quartal

Wie die EBM-Abrechnung funktioniert: Gebührenordnungsposition, Punkte, Orientierungswert, regionaler Punktwert, Quartalsdatei und Prüfung durch die KV.

Kolja Schmid
Co-Founder ·
Vom Punkt zum Euro, GOP 03230
Orientierungswert 2026 und 2027
Bewertung im EBM128 Punkte
× Orientierungswert 202612,7404 Cent
= Preis 202616,31 €
2027, eigene Rechnung16,67 €

Die EBM-Abrechnung folgt einer Kette, die in jeder Praxis gleich ist: Eine erbrachte Leistung wird als Gebührenordnungsposition dokumentiert, die Position trägt eine Punktzahl, Punkte mal Punktwert ergeben einen Euro-Preis, und am Quartalsende geht die Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung, die prüft, verteilt und zahlt.

Wer diese Kette kennt, kann an jeder Station sagen, was dort entschieden wird und von wem:

Station Was passiert Wer entscheidet
1. Leistung Leistung erbringen und als Gebührenordnungsposition dokumentieren Praxis, nach den Regeln des EBM
2. Bewertung Punktzahl der Position, festgelegt im EBM Bewertungsausschuss auf Bundesebene
3. Preis Punkte mal Punktwert, regionale Euro-Gebührenordnung Orientierungswert bundesweit, Punktwert regional
4. Abrechnung Quartalsdatei an die Kassenärztliche Vereinigung, fristgerecht Praxis, Frist nach KV
5. Prüfung und Verteilung Sachlich-rechnerische und Plausibilitätsprüfung, Honorarverteilung Kassenärztliche Vereinigung
6. Zahlung Abschläge, Schlusszahlung, Honorarbescheid Kassenärztliche Vereinigung

Das Wichtigste in Kürze

  • Der EBM bestimmt Inhalt und Punktzahl jeder Leistung, die bei gesetzlich Versicherten abgerechnet werden kann (§ 87 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V). Vereinbart wird er im Bewertungsausschuss von KBV und GKV-Spitzenverband.
  • Aus Punkten wird über den Punktwert ein Preis. Der Orientierungswert liegt 2026 bei 12,7404 Cent und steigt zum 1. Januar 2027 um 2,2 Prozent auf 13,0207 Cent (KBV).
  • Beispiel 03230: Das hausärztliche problemorientierte Gespräch (Kapitel 3 EBM) hat 128 Punkte, also 16,31 Euro im Jahr 2026 und 16,67 Euro ab 2027 (eigene Rechnung). Weil die Gespräche aus einem Volumen von 64 Punkten je Behandlungsfall bezahlt werden, werden Gespräche nur bis 0,5 je Behandlungsfall voll vergütet.
  • Der EBM soll hausärztlich über Versichertenpauschalen, fachärztlich über Grund- und Zusatzpauschalen abbilden (§ 87 Absatz 2b und 2c); Einzelleistungen sind für besonders zu fördernde Leistungen und dort vorgesehen, wo es medizinisch oder wegen der Leistungserbringung erforderlich ist.
  • Die Abrechnung geht quartalsweise an die KV, mit eigener Frist je KV: in Berlin bis zum achten Tag des Folgequartals, in Niedersachsen für das erste Quartal 2026 bis zum zehnten Kalendertag.
  • Preis ist nicht gleich Auszahlung. Budgets im EBM, die Abrechnungsprüfung und die Honorarverteilung liegen zwischen beidem.

Was der EBM regelt

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist die verbindliche Abrechnungsgrundlage für die vertragsärztliche Versorgung. Das Gesetz beschreibt seine Aufgabe in einem Satz: Er „bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander“ (§ 87 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V). Soweit möglich, sind die Leistungen zusätzlich mit dem erforderlichen Zeitaufwand versehen; diese Zeiten spielen später bei der Plausibilitätsprüfung eine Rolle.

Vereinbart wird der EBM im Bewertungsausschuss, in dem die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband gleich stark vertreten sind. Die Punktzahl drückt nach Darstellung der KBV aus, wie viel eine Leistung im Vergleich zu einer anderen wert ist. Ein Euro-Betrag steht damit noch nicht fest.

Gegliedert ist der EBM in acht Bereiche nach Versorgungsbereichen und Arztgruppen:

Bereich Inhalt
I Allgemeine Bestimmungen, unter anderem die Fallbegriffe
II Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen, etwa Besuche, Früherkennung und kleinchirurgische Eingriffe
III.a Hausärztlicher Versorgungsbereich, Kapitel 3 und 4
III.b Fachärztlicher Versorgungsbereich, je Arztgruppe ein Kapitel
IV Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen, etwa Labor, Ultraschall, Radiologie und Psychotherapie
V Kostenpauschalen
VI Anhänge, darunter die Prüfzeiten
VII, VIII Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Erprobungsverfahren

Eine Leistung darf eine Praxis nur abrechnen, wenn sie zu ihrer Arztgruppe gehört, eine nötige Genehmigung vorliegt und die Abrechnungsbestimmungen erfüllt sind, etwa Mindestinhalt, Mindestdauer, Ausschlüsse neben anderen Positionen und Häufigkeit je Behandlungsfall. Welche Ziffern eine Fachgruppe typischerweise abrechnet, zeigt der Zifferncheck. Was als Fall zählt, ist dabei keineswegs eindeutig; die vier Fallbegriffe des EBM erklärt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse.

Wie wird aus Punkten ein Euro-Betrag?

Punktzahl mal Punktwert ergibt den Preis. Ausgangspunkt ist der Orientierungswert, den der Bewertungsausschuss jährlich als bundeseinheitlichen Punktwert in Euro festlegt (§ 87 Absatz 2e Sozialgesetzbuch V). Für 2026 sind es 12,7404 Cent, für 2027 haben sich KBV und GKV-Spitzenverband am 23. September 2026 auf 13,0207 Cent geeinigt, ein Plus von 2,2 Prozent.

Auf dieser Grundlage vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen bis zum 31. Oktober eines Jahres den Punktwert für das Folgejahr. Sie können dabei Zu- oder Abschläge auf den Orientierungswert vereinbaren, um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen, und aus Punktwert und EBM entsteht die regionale Euro-Gebührenordnung (§ 87a Absatz 2 Sozialgesetzbuch V).

Am Beispiel der Gesprächsziffer 03230 sieht die Rechnung so aus:

Schritt 2026 Ab 2027
Punktzahl im EBM 128 Punkte 128 Punkte, sofern unverändert
Orientierungswert 12,7404 Cent 13,0207 Cent
Preis je Leistung 16,31 € 16,67 € (eigene Rechnung)

Bei einer einzelnen Position sind 36 Cent Unterschied wenig. Weil der Orientierungswert für alle in Punkten bewerteten Positionen gilt, verschiebt er deren Preis um denselben Prozentsatz, sofern die Punktzahlen bleiben. Kostenpauschalen und Laborpositionen, die im EBM direkt in Euro stehen, bewegen sich damit nicht.

Pauschalen und Einzelleistungen

Der EBM soll die hausärztliche Versorgung über Versichertenpauschalen abbilden, die die regelmäßig anfallenden Leistungen einschließlich Betreuung, Koordination und Dokumentation abdecken (§ 87 Absatz 2b), und die fachärztliche arztgruppenspezifisch über Grund- und Zusatzpauschalen (§ 87 Absatz 2c). Einzelleistungen sind für besonders zu fördernde Leistungen vorgesehen und dort, wo es medizinisch oder wegen der Art der Leistungserbringung erforderlich ist.

Wie stark eine Pauschale vom Patienten abhängt, zeigt die hausärztliche Versichertenpauschale 03000. Sie wird einmal im Behandlungsfall abgerechnet und ist nach Alter gestaffelt:

Alter der Patientin oder des Patienten Punkte Euro (2026)
Bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 225 28,67 €
5. bis 18. Lebensjahr 142 18,09 €
19. bis 54. Lebensjahr 114 14,52 €
55. bis 75. Lebensjahr 148 18,86 €
Ab dem 76. Lebensjahr 200 25,48 €

Dieselbe Leistung, ein Behandlungsfall im Quartal, ist damit je nach Altersstruktur der Praxis unterschiedlich viel wert. Zwei Praxen mit gleicher Fallzahl können allein deshalb einen anderen Fallwert haben. Die Altersstruktur der eigenen Fälle zeigt die Analyse der Abrechnungsdatei. Zur Versichertenpauschale kommen Zuschläge und Zusatzpauschalen, etwa die Vorhaltepauschale 03040; was sie wert ist und woran ihre Höhe hängt, erklärt der Beitrag zur Vorhaltepauschale.

Der Ablauf im Quartal

Abgerechnet wird je Quartal, als Datei aus dem Praxisverwaltungssystem, elektronisch an die Kassenärztliche Vereinigung und bis zu einer Frist, die jede KV selbst festlegt. Die KV Berlin etwa nimmt die Abrechnung als fristgerecht an, wenn sie bis einschließlich zum achten Tag des Folgequartals eingeht; die KV Niedersachsen nannte für das erste Quartal 2026 den zehnten Kalendertag, also den 10. April.

Was in der Abrechnungsdatei steht, lässt sich schon vor der Übermittlung auswerten. Die Analyse der Abrechnungsdatei liest eine solche Datei aus und zeigt Positionen, Häufigkeiten und Euro-Werte.

Was zwischen Preis und Auszahlung liegt

Zwischen dem Euro-Preis des EBM und der Auszahlung liegen Budgets im EBM selbst, die Abrechnungsprüfung und die Honorarverteilung. Diese drei sind die regelmäßigen Stationen; daneben prüfen auch die Krankenkassen, und für die Wirtschaftlichkeit gibt es ein eigenes Verfahren, das der Beitrag zur Wirtschaftlichkeitsprüfung erklärt.

Budgets im EBM. Manche Positionen werden aus einem eigenen Volumen bezahlt. Für die hausärztliche Gesprächsziffer 03230 (Kapitel 3 EBM) etwa wird ein Punktzahlvolumen gebildet, aus dem alle Gespräche zu vergüten sind: 64 Punkte je Behandlungsfall, gezählt nach den Regeln der Präambel zum Kapitel 3 (EBM).

Die Abrechnungsprüfung. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung fest; dazu gehört die Plausibilitätsprüfung nach dem Zeitaufwand je Tag (§ 106d Absatz 2 Sozialgesetzbuch V), gemessen an den Prüfzeiten aus dem Anhang des EBM. Was eine Minute nach dieser Rechnung wert ist, rechnet der Beitrag zum Honorar je Minute vor.

Die Honorarverteilung. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütung nach ihrem Verteilungsmaßstab (§ 87b Sozialgesetzbuch V). Für einen Teil der Leistungen kann das eine Mengenbegrenzung bedeuten; die allgemeine hausärztliche Versorgung ist davon grundsätzlich ausgenommen, wie der Beitrag zum Regelleistungsvolumen erklärt. Welche Leistungen außerhalb der budgetierten Menge vergütet werden, zeigt der Beitrag zur Abgrenzung der extrabudgetären Leistungen.

Gezahlt wird in Etappen: monatliche Abschläge, in Baden-Württemberg zum 25. jedes Monats, und mit deutlichem Abstand die vollständige Vergütung des Quartals. Warum das den Umsatz in der Buchhaltung springen lässt, erklärt der Beitrag zur BWA der Arztpraxis. Am Ende steht der Honorarbescheid, der zeigt, was aus der angeforderten Leistung geworden ist; wie man ihn liest, erklärt der Beitrag zum Honorarbescheid der KV.

Lohnt sich jedes weitere Gespräch nach 03230?

In einer Hausarztpraxis nur bis zu einem halben Gespräch je Behandlungsfall voll. Das Volumen von 64 Punkten je Fall entspricht genau der Hälfte der 128 Punkte, die ein Gespräch wert ist (eigene Rechnung). Rechnet eine Einzelpraxis mehr Gespräche ab, verteilt sich dasselbe Volumen auf mehr Leistungen.

Die Größenordnung zeigt ein Beispiel mit angenommenen Werten: Eine Praxis rechnet 0,75 Gespräche je Behandlungsfall ab. Dann stehen je Fall 96 Punkte an Gesprächen 64 Punkten Volumen gegenüber, und jedes Gespräch bringt rechnerisch zwei Drittel seines Preises, rund 10,87 statt 16,31 Euro im Jahr 2026 (eigene Rechnung). Bei angenommenen 1.000 Behandlungsfällen im Quartal stehen dann 96.000 Punkte an Gesprächen 64.000 Punkten Volumen gegenüber; die 32.000 Punkte darüber entsprechen zum Orientierungswert 2026 rund 4.077 Euro je Quartal, die nicht fließen (eigene Rechnung).

Messen lässt sich das mit zwei Zahlen aus der eigenen Abrechnung, etwa aus der Leistungsstatistik oder dem Honorarbescheid: der Zahl der abgerechneten 03230 und der Zahl der Behandlungsfälle, die nach der Präambel zählen, unter anderem ohne Notfälle im organisierten Notdienst, bestimmte Überweisungsfälle und belegärztliche Fälle. Liegt das Verhältnis über 0,5, gehört zusätzliche Gesprächszeit nicht mit 16,31 Euro in die Planung. In Berufsausübungsgemeinschaften, medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten gelten die 64 Punkte für jeden Behandlungsfall, in dem eine hausärztlich tätige Ärztin oder ein hausärztlich tätiger Arzt nach Nr. 1 der Präambel Leistungen erbringt und berechnet; wie die Abrechnung im Zentrum insgesamt funktioniert, erklärt der Beitrag zur MVZ-Abrechnung.

Häufige Fehler

  • Den Euro-Preis für den Auszahlungsbetrag halten. Zwischen Gebührenordnung und Honorarbescheid liegen Budgets im EBM, Prüfung und Honorarverteilung.
  • Mit dem Orientierungswert rechnen, wo ein regionaler Punktwert gilt. Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen können Zu- und Abschläge vereinbaren.
  • Die Altersstaffel der Versichertenpauschale übersehen. Ein niedriger Fallwert kann an der Altersstruktur liegen, nicht an der Abrechnung.
  • Das Punktzahlvolumen der 03230 ignorieren. Über einem halben Gespräch je Behandlungsfall sinkt der Wert jedes einzelnen Gesprächs.
  • Die Frist der eigenen KV mit der einer anderen verwechseln. Die Abgabetermine unterscheiden sich von KV zu KV.

Was daraus für die Praxis folgt

Einfluss hat eine Praxis an drei Stellen: bei der vollständigen und korrekten Dokumentation der Leistung, bei der Kenntnis der Abrechnungsbestimmungen und bei der Frage, welche Leistungen sie in welchem Umfang anbietet. Bewertung, Orientierungswert und Honorarverteilung liegen außerhalb der Praxis, wirken aber auf jeden Euro.

Deshalb lohnt der Blick auf die Abrechnung vor dem Honorarbescheid und nicht erst danach. Der Praxismanager von MediPulse schlüsselt die abgerechneten Leistungen nach Abrechnungsart, Standort, Arzt und Ziffer auf, solange das Quartal noch läuft.

Rechtsstand und Vorbehalte

Wiedergegeben sind der Einheitliche Bewertungsmaßstab im Stand des 4. Quartals 2026 sowie § 87, § 87a, § 87b und § 106d Sozialgesetzbuch V in der im Oktober 2026 abgerufenen Fassung. Die Euro-Werte des EBM gelten zum Orientierungswert; regional können abweichende Punktwerte vereinbart sein. Die Werte ab 2027 sind eigene Rechnungen unter der Annahme unveränderter Punktzahlen. Die Rechnung zum Punktzahlvolumen der 03230 ist eine eigene, das Verhältnis von 0,75 Gesprächen je Fall eine Annahme. Die Abgabefristen sind Beispiele zweier Kassenärztlicher Vereinigungen. Der Beitrag ersetzt keine Abrechnungsberatung durch die eigene Kassenärztliche Vereinigung.

Fazit

Die EBM-Abrechnung ist eine Kette aus Leistung, Punktzahl, Punktwert, Quartalsdatei, Prüfung und Verteilung. Die Punktzahl legt der Bewertungsausschuss fest, den Orientierungswert ebenfalls, den regionalen Punktwert die Partner vor Ort. Für die Praxis heißt das: Der Preis einer Leistung steht im EBM, was am Ende ankommt, entscheidet sich danach. Wer die Abrechnung schon während des Quartals auswertet, sieht den Preis und Grenzen wie das Volumen der 03230 rechtzeitig.

Quellen

Häufige Fragen

Was ist der EBM?

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist das Verzeichnis aller Leistungen, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei gesetzlich Versicherten abrechnen können. Er bestimmt nach § 87 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V den Inhalt der Leistungen und ihr in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Vereinbart wird er von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss.

Wie wird aus Punkten ein Euro-Betrag?

Die Punktzahl einer Gebührenordnungsposition wird mit dem Punktwert multipliziert. Ausgangspunkt ist der bundeseinheitliche Orientierungswert, 2026 12,7404 Cent; die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen vereinbaren darauf regional einen Punktwert und erstellen daraus die regionale Euro-Gebührenordnung. Die Gesprächsziffer 03230 mit 128 Punkten kostet zum Orientierungswert 16,31 Euro.

Wie hoch ist der Orientierungswert 2027?

13,0207 Cent. Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband haben sich am 23. September 2026 im Bewertungsausschuss auf eine Anhebung um 2,2 Prozent zum 1. Januar 2027 geeinigt; 2026 sind es 12,7404 Cent.

Bis wann muss die Quartalsabrechnung bei der KV sein?

Das regelt jede Kassenärztliche Vereinigung selbst. Die KV Berlin verlangt die Abrechnung bis zum achten Tag des Folgequartals, die KV Niedersachsen nannte für das erste Quartal 2026 den zehnten Kalendertag. Maßgeblich ist der Termin der eigenen KV.

Wird jede abgerechnete Leistung voll bezahlt?

Nicht unbedingt. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Abrechnung sachlich-rechnerisch und auf Plausibilität, unter anderem nach dem Zeitaufwand je Tag. Danach verteilt sie das Honorar nach ihrem Verteilungsmaßstab; für einen Teil der Leistungen kann das eine Mengenbegrenzung bedeuten, die allgemeine hausärztliche Versorgung ist davon grundsätzlich ausgenommen. Dazu kommen Budgets im EBM selbst, etwa das Punktzahlvolumen der Gesprächsziffer 03230. Der Euro-Preis der Gebührenordnung ist deshalb nicht in jedem Fall der ausgezahlte Betrag.

Was ist der Unterschied zwischen Pauschale und Einzelleistung?

Pauschalen vergüten die regelmäßig anfallenden Leistungen eines Behandlungsfalls auf einmal, hausärztlich als Versichertenpauschale, fachärztlich als Grund- und Zusatzpauschale. Einzelleistungen werden je Erbringung abgerechnet; § 87 Sozialgesetzbuch V sieht sie für besonders zu fördernde Leistungen vor und dort, wo es medizinisch oder wegen der Art der Leistungserbringung erforderlich ist.

Kolja Schmid
Über den Autor
Kolja Schmid · Co-Founder

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.

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