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MVZ-Abrechnung: ein Bescheid, gut sechs Behandler:innen

Im MVZ rechnet das Zentrum ab, nicht die Behandler:in. Warum die Zuordnung je Person trotzdem möglich ist und was eine unerkannte Abweichung im Jahr kostet.

Kolja Schmid
Co-Founder ·
Was hinter einem Bescheid steht
MVZ-Statistik zum 31.12.2024, Honorarbericht Quartal 2/2024
Behandler:innen je Zentrum
gut 6
davon angestellt
94,5 %
Honorarumsatz je Arzt, hausärztlich
64.889 €

Eine Einzelpraxis bekommt eine Zahlung für eine Behandler:in. Ein medizinisches Versorgungszentrum bekommt eine Zahlung für im Mittel gut sechs, fast alle angestellt, bei mehreren Betriebsstätten auf mehrere Standorte verteilt und je nach Zulassung auf mehrere Fachgruppen.

Damit entsteht ein Problem, das keine Einzelpraxis hat: Die Summe stimmt, und trotzdem weiß niemand, welcher Teil des Zentrums sie erarbeitet hat. Dieser Beitrag zeigt, warum die Zuordnung möglich ist, was sie wirtschaftlich bringt und woran sie in der Praxis scheitert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abrechnungsberechtigt ist das Zentrum, nicht die angestellte Behandler:in. Das Honorar kommt als eine Zahlung, unabhängig davon, wie viele Personen daran gearbeitet haben.
  • Hinter dieser Zahlung stehen im Mittel gut sechs Behandler:innen, davon rund 94,5 Prozent angestellt.
  • Die Zuordnung je Person ist möglich, weil die Arztnummer unverschlüsselt in den Abrechnungsdaten steht (§ 293 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V).
  • Eine Stelle, die zehn Prozent unter dem hausärztlichen Bundeswert liegt, bedeutet rund 26.000 Euro weniger Honorar im Jahr. In einer Gesamtsumme ist das unsichtbar.
  • Bei mehreren Fachgruppen im Zentrum sind die Maßstäbe verschieden: 856 Fälle bei 75,78 Euro hausärztlich gegen 759 Fälle bei 84,42 Euro fachärztlich.
  • Der Bescheid kommt zu spät für eine Korrektur. Wer erst mit ihm zuordnet, sieht eine Abweichung, die Monate zurückliegt.

Was eine unerkannte Abweichung kostet

Rund 26.000 Euro im Jahr, wenn eine Stelle zehn Prozent unter dem hausärztlichen Bundeswert liegt. Zugrunde liegt der Honorarumsatz je Arzt, den der Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das zweite Quartal 2024 mit 64.889 Euro hausärztlich und 64.042 Euro fachärztlich ausweist.

Nehmen Sie eine Stelle, die zehn Prozent unter dem hausärztlichen Wert liegt. Ihr fehlen rund 6.500 Euro Honorar je Quartal und rund 26.000 Euro im Jahr. Diese Größenordnung ist der Grund, warum sich die Zuordnung lohnt, und sie erklärt zugleich, warum die Abweichung in der Gesamtsumme nicht auffällt: Verteilt auf sechs gleich starke ärztliche Stellen wären zehn Prozent bei einer Person rund 1,7 Prozent der Gesamtsumme. Das sieht nach Rauschen aus.

Vier Einschränkungen gehören zu dieser Rechnung. Erstens sind die zehn Prozent ein angenommener Wert und keine beobachtete Abweichung. Zweitens gilt der Honorarumsatz je Arzt für psychotherapeutische Stellen nicht; ein gemischtes Zentrum braucht je Gruppe einen eigenen Maßstab und kann die Rechnung nicht über alle Stellen ziehen. Drittens ist der Wert je Kopf gebildet und nicht je Versorgungsauftrag: Eine hälftig genehmigte Stelle erbringt entsprechend weniger, ohne dass daran etwas auffällig wäre, weshalb der Versorgungsauftrag mitzuführen ist. Viertens ist er über die vertragsärztliche Versorgung insgesamt gebildet und nicht je Praxisform: Er ist kein MVZ-Mittel, sondern der äußere Maßstab, gegen den ein Zentrum sich stellt.

Warum die Zuordnung möglich ist

Möglich ist sie, weil die Arztnummer unverschlüsselt in den Abrechnungsdaten des Zentrums steht. Verloren geht im MVZ die eine Zahlung, nicht die Datenspur dahinter.

§ 293 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V verlangt, dass in den Abrechnungsunterlagen die „Arzt- oder Zahnarztnummer (unverschlüsselt)“ aufgeführt wird. Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass die Nummer so gestaltet sein muss, dass sie „ohne zusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnet werden kann“.

Der zweite Halbsatz ist der entscheidende, und er lässt sich als Hindernis lesen. Er ist keines: Die zusätzlichen Daten, von denen dort die Rede ist, hat das Zentrum selbst. Es weiß, welche Nummer zu welcher angestellten Person gehört, weil es die Anstellung selbst beantragt hat. Was für Außenstehende pseudonym ist, ist innen zuordenbar.

Dass die Nummer fallbezogen mitläuft, zeigt § 295 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V: Zu den Angaben, die die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen übermitteln, gehört die „Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder Zahnarztnummer des überweisenden Arztes“. Dieser Datensatz stammt aus der Abrechnung des Zentrums selbst. Die Nummer ist damit Teil des abgerechneten Falls und nicht bloß ein Registermerkmal.

Praktisch läuft die Auswertung damit über zwei Schlüssel, die beide in den eigenen Abrechnungsdaten liegen: die Arztnummer und die Betriebsstättennummer. Die Zuordenbarkeit der Daten ist deshalb keine Frage der Rechtslage, sondern eine Frage der Auswertung. Ob und wie eine Auswertung je Person eingeführt werden darf, ist eine andere Frage; sie berührt Mitbestimmung und Datenschutz und gehört vorher geklärt.

Woran die Zuordnung im Alltag scheitert

Drei Gründe stehen der Zuordnung im Weg, und keiner von ihnen ist rechtlich.

1. Der Bescheid kommt zu spät. Die vertragsärztliche Vergütung folgt dem Quartal, und die endgültige Abrechnung folgt dem Quartal mit weiterem Abstand. Wer die Zuordnung erst am Bescheid vornimmt, arbeitet an Zahlen, deren Ursachen mehrere Monate zurückliegen. Wie groß dieser Abstand genau ist, setzt jede Kassenärztliche Vereinigung mit ihren eigenen Terminen fest; was er für die Liquidität bedeutet, führt der Beitrag zur Liquidität in der Arztpraxis aus.

2. Der Maßstab fehlt oder passt nicht. Ein Zentrum mit hausärztlichem und fachärztlichem Anteil hat zwei verschiedene Vergleichsmaßstäbe in einem Haus, und sie unterscheiden sich nicht im Ergebnis, sondern im Weg dorthin:

Kennzahl, Quartal 2/2024 Hausärztlich Fachärztlich
Behandlungsfälle je Arzt 856 759
Honorarumsatz je Behandlungsfall 75,78 € 84,42 €
Honorarumsatz je Arzt 64.889 € 64.042 €

Ein einziger Mittelwert über das Zentrum vergleicht deshalb Ungleiches. Dass der Fallwert dabei keine Konstante ist, sondern mit der Menge fällt, führt der Beitrag zum Regelleistungsvolumen aus; welche Fallbegriffe auseinanderzuhalten sind, ordnet der Beitrag zur Abrechnungsanalyse ein.

3. Die Bezugsgröße wird nicht mitgeführt. Halbe Versorgungsaufträge, Elternzeit, Wechsel im Quartal: Jede dieser Lagen senkt den Wert einer Stelle, ohne dass etwas im Argen wäre. Ohne die Bezugsgröße daneben produziert jede Auswertung Scheinbefunde, und Scheinbefunde sind teurer als keine Auswertung, weil sie Vertrauen kosten.

Häufige Fehler

  • Den Honorarumsatz je Arzt für ein Ergebnis halten. Er enthält keine Privatliquidation und keine Kostenseite und ist damit kein Gewinn.
  • Betriebsstättennummer und Arztnummer als denselben Schlüssel behandeln. Der eine ergibt eine Standortsumme, der andere die Zuordnung zur Person.

Was ein Zentrum vor der ersten Auswertung festlegt

Drei Schritte, und ihre Reihenfolge ist nicht beliebig:

  1. Den Maßstab je Fachgruppe festlegen, nicht je Zentrum; Vergleichswerte je Fachrichtung, Region und Praxisgröße liefert der Praxis-Benchmark.
  2. Die Bezugsgröße je Stelle hinterlegen, also den genehmigten Versorgungsauftrag.
  3. Erst danach auswerten, und zwar auf den laufenden Quartalsdaten statt auf dem Bescheid.

Ob sich der Aufwand lohnt, entscheidet ein Vergleich: Eine einzige um zehn Prozent abweichende Stelle bedeutet rund 26.000 Euro weniger Honorar im Jahr. Solange der laufende Aufwand der Auswertung darunter bleibt, trägt sie sich schon bei einer einzigen solchen Stelle. Wie viele Stellen abweichen, zeigt erst die Auswertung selbst.

Nicht die Rechnung ist der Aufwand, sondern dass die Leistungsdaten laufend nach Standort, Person und Ziffer aufgeschlüsselt vorliegen müssen, bevor der Bescheid kommt. Genau darauf ist das Abrechnungs-Controlling im Praxismanager von MediPulse angelegt. Welche Kennzahlen ein Zentrum darüber hinaus braucht, beschreibt der Beitrag zum MVZ-Controlling.

Rechtsstand und Vorbehalte

Stand der zitierten Vorschriften: August 2026. Fallzahl und Fallwert weist der Honorarbericht gerundet aus, weshalb ihr Produkt leicht vom ausgewiesenen Honorarumsatz je Arzt abweicht. Zur arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit leistungsbezogener Auswertungen über einzelne Beschäftigte nimmt dieser Beitrag keine Position ein. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine rechtliche, arbeitsrechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

Fazit

Im MVZ trennt sich zum ersten Mal, wer abrechnet, von denen, die erbringen. Die Zahlung kommt als eine Summe an das Zentrum, die Leistung entsteht bei gut sechs Personen, von denen rund 94,5 Prozent angestellt sind.

Verloren geht die Zuordnung dabei nicht: Die Arztnummer steht unverschlüsselt in den eigenen Abrechnungsdaten, und die Zusatzdaten zur Auflösung hat das Zentrum selbst. Was fehlt, ist die Auswertung, und ihr Wert lässt sich beziffern. Eine Stelle zehn Prozent unter dem hausärztlichen Bundeswert bedeutet rund 26.000 Euro weniger Honorar im Jahr, und in einer Gesamtsumme über sechs Personen sieht das aus wie Rauschen.

Quellen

Häufige Fragen

Wer rechnet im MVZ ab, das Zentrum oder die Behandler:in?

Das Zentrum. Es ist zugelassen und damit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnungsberechtigt, die angestellten Behandler:innen sind es nicht. Das Honorar kommt deshalb als eine Zahlung an das Zentrum, obwohl es von mehreren Personen und, bei mehreren Betriebsstätten, an mehreren Standorten erarbeitet wurde.

Lässt sich das Honorar je Behandler:in überhaupt zuordnen?

Ja. § 293 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V verlangt die Arztnummer unverschlüsselt, und § 295 Absatz 2 nennt sie unter den Angaben, die je Fall an die Krankenkassen übermittelt werden. Die erbringende Person ist damit fallbezogen erkennbar, und das Zentrum hat die Zusatzdaten zur Auflösung, weil es die Anstellung selbst beantragt hat.

Was kostet eine unerkannte Abweichung bei einer Stelle?

Liegt eine Stelle zehn Prozent unter dem hausärztlichen Bundeswert von 64.889 Euro Honorarumsatz je Arzt und Quartal, fehlen etwa 6.500 Euro je Quartal und rund 26.000 Euro im Jahr. In einer Summe über gut sechs Behandler:innen fällt das nicht auf.

Warum reicht der Honorarbescheid für die Steuerung nicht?

Weil er eine Summe je Betriebsstätte zeigt und weil er spät kommt. Zwischen der Behandlung und dem endgültigen Bescheid liegen Monate. Wer erst dann zuordnet, erfährt von einer Abweichung, die mehrere Monate zurückliegt und im laufenden Betrieb nicht mehr korrigierbar ist.

Was ändert sich bei mehreren Fachgruppen im Zentrum?

Die Vergleichsmaßstäbe. Fallzahl und Honorarumsatz je Behandlungsfall unterscheiden sich zwischen den Versorgungsbereichen deutlich: 856 Fälle bei 75,78 Euro hausärztlich gegen 759 Fälle bei 84,42 Euro fachärztlich. Beide Wege führen zu einem ähnlichen Honorarumsatz je Arzt, über sehr verschiedene Mengen und Werte.

Ist eine Auswertung je Behandler:in arbeitsrechtlich unproblematisch?

Das ist keine wirtschaftliche, sondern eine arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Frage, und sie gehört vor der Einführung geklärt. Leistungsbezogene Auswertungen über einzelne Beschäftigte berühren Mitbestimmung und Datenschutz. Der Beitrag nimmt dazu keine Position ein und ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung.

Kolja Schmid
Über den Autor
Kolja Schmid · Co-Founder

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.

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