Regelleistungsvolumen: wen die Mengenbegrenzung noch trifft
Das Gesetz verlangt eine Mengenbegrenzung, nimmt hausärztliche Leistungen und Kinder- und Jugendmedizin aber aus, mit Vorbehalt. Was das für den Fallwert heißt.

Das Regelleistungsvolumen ist keine Zahl, die man nachschlagen kann, jedenfalls nicht bundesweit. Bundesweit regelt das Gesetz vor allem zweierlei: dass die Menge im Verteilungsmaßstab grundsätzlich begrenzt werden muss, und für welche Bereiche das nicht gilt.
Für eine Praxis ist das die wichtigere Auskunft. Sie entscheidet, ob der eigene Fallwert mit der Menge sinken kann oder nicht, und damit, ob mehr Fälle proportional mehr Honorar bringen. Der Betrag, bis zu dem regulär vergütet wird, ist das Regelleistungsvolumen der Praxis; er heißt hier Grenzwert. Welcher Bereich unter welche Regel fällt, steht in § 87b und § 87a Sozialgesetzbuch V:
| Versorgungsbereich | Begrenzung im Verteilungsmaßstab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fachärztliche Versorgung | Vorgeschrieben; keine Fallzahlbegrenzung bei Beschluss zur Unterversorgung oder zu zusätzlichem lokalem Bedarf, keine Begrenzung bestimmter anästhesiologischer Leistungen bei zahnärztlicher Behandlung | § 87b Absatz 2, Absatz 3 |
| Allgemeine hausärztliche Versorgung einschließlich Hausbesuche | Nicht erlaubt, außer im Abschlagsfall | § 87b Absatz 1 Satz 3, § 87a Absatz 3c |
| Kinder- und Jugendmedizin | Nicht erlaubt, außer im Abschlagsfall | § 87b Absatz 1 Satz 3, § 87a Absatz 3b Satz 14 |
| Notfall und Notdienst | Nicht erlaubt | § 87b Absatz 1 Satz 3 |
Das Wichtigste in Kürze
- Ein bundesweites Regelleistungsvolumen gibt es nicht. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt nach einem Verteilungsmaßstab, der im Benehmen mit den Kassen festgesetzt worden ist (§ 87b Absatz 1).
- Begrenzt werden muss grundsätzlich: Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit verhindern (§ 87b Absatz 2). In Planungsbereichen mit festgestellter Unterversorgung oder zusätzlichem lokalem Bedarf ist eine Fallzahlbegrenzung für die betroffene Arztgruppe untersagt (§ 87b Absatz 3).
- Ausgenommen sind die allgemeine hausärztliche Versorgung einschließlich der Hausbesuche, die Kinder- und Jugendmedizin sowie Notfall und Notdienst. Für sie dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden, für die ersten beiden mit einem Vorbehalt (§ 87b Absatz 1 Satz 3).
- Der Vorbehalt ist der Abschlagsfall: Ist für ein Quartal eine Ausgleichszahlung der Krankenkassen zu leisten und wurden mehr Leistungen erbracht als im Vorjahresquartal, werden die zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag vergütet (§ 87a Absatz 3b Satz 14 und Absatz 3c Satz 10). Eine Rücknahme ist politisch angekündigt, aber nicht beschlossen.
- Für fachärztliche Praxen gilt weiter: Der Fallwert ist keine Konstante. Vergütet der Verteilungsmaßstab Leistungen jenseits des Grenzwerts geringer, senkt jeder weitere Fall den Durchschnitt je Fall.
- Die Entscheidungsgröße ist der Ertrag je Behandlerstunde, nicht die Fallzahl. Im fachärztlichen Rechenbeispiel unten kostet ein Fallzuwachs jenseits des Grenzwerts bei angenommenen fünf Prozent Mehrhonorar 7,87 Euro je Behandlerstunde, bei voller Abstaffelung 15,74 Euro, jeweils bei 36 Stunden Mehrarbeit im Quartal (eigene Rechnung).
Warum die Begrenzung im Gesetz steht
Die Begrenzung ist keine Sparmaßnahme der Kassen, sondern eine Vorgabe an die Verteilung. § 87b Absatz 2 Sozialgesetzbuch V verlangt, dass der Verteilungsmaßstab Regelungen vorsieht, „die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird“. Im selben Satz steht der Gegenpol: Dem Leistungserbringer soll eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden.
Bezugspunkt ist der Versorgungsauftrag und nicht die Person; wie stark ein reduzierter Versorgungsauftrag den Rahmen verkleinert, steht im Verteilungsmaßstab.
Absatz 1 derselben Vorschrift regelt, wer verteilt: Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an Ärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Einrichtungen, getrennt nach hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung. Diese Trennung ist der Grund, warum ein Vergleich über beide Ebenen hinweg zwei getrennte Verteilungstöpfe mischt, und seit der hausärztlichen Neuregelung (erste Festsetzung nach § 87a Absatz 3c bis zum 1. Oktober 2025) auch zwei verschiedene Regeln.
Wen das Gesetz ausnimmt
§ 87b Absatz 1 Satz 3 verbietet Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für die Leistungen im Notfall und im Notdienst, und „ebenfalls“ für die Kinder- und Jugendmedizin und die allgemeine hausärztliche Versorgung, dort mit einem Vorbehalt: „sofern kein Fall von § 87a Absatz 3b Satz 14 oder Absatz 3c Satz 10 vorliegt“. Zwei weitere Ausnahmen stehen an anderer Stelle. Hat der Landesausschuss eine Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt (§ 100 Absatz 1 oder 3), dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe keine Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung bei der Behandlung von Patienten dieses Planungsbereichs angewandt werden (§ 87b Absatz 3); das kann auch fachärztliche Gruppen treffen. Und für bestimmte anästhesiologische Leistungen bei zahnärztlicher Behandlung von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit gilt dasselbe Verbot (§ 87b Absatz 2 Satz 5).
Was dieser Vorbehalt für die hausärztliche Seite bedeutet, steht in § 87a Absatz 3c. Dort ist zunächst geregelt, dass der hausärztliche Leistungsbedarf mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vollständig zu vergüten ist, soweit die festgesetzte Gesamtvergütung dafür ausreicht. Bleibt sie dahinter zurück, gleichen die Krankenkassen die Differenz gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung aus. Satz 10 knüpft daran an: Ist für ein Quartal eine Ausgleichszahlung zu leisten und wurden in diesem Quartal mehr Leistungen erbracht als im entsprechenden Quartal des Vorjahres, sind die übersteigenden Leistungen mit Preisen zu vergüten, die um einen Abschlag „für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen“ gemindert sind.
Drei Dinge folgen daraus für eine Hausarztpraxis:
- Ein Grenzwert nach dem alten Muster ist für diese Leistungen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Der Verteilungsmaßstab darf das Honorar dort nicht begrenzen oder mindern, außer im Abschlagsfall.
- Ausgelöst wird der Abschlag auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung, nämlich durch eine Ausgleichszahlung der Krankenkassen an sie (Satz 9) und eine höhere Leistungsmenge als im Vorjahresquartal. Wie er beim Verteilen auf die einzelnen Praxen ankommt, regelt der Verteilungsmaßstab.
- Seine Höhe hatte der Bewertungsausschuss bis zum 7. September 2026 festzusetzen. Einen veröffentlichten Beschluss dazu haben wir bis zum 10. Oktober 2026 nicht gefunden. Zugleich ist die Regel politisch offen: Ein SPD-Abgeordneter kündigte im September 2026 an, den Abschlag für Haus- und Kinderärzte zurückzunehmen; nach Angaben aus der CDU ist das Gegenstand laufender Verhandlungen, und in welchem Rahmen es umgesetzt wird, war laut Deutschem Ärzteblatt noch nicht geklärt.
Für die Kinder- und Jugendmedizin ist dieselbe Abschlagsregel in § 87a Absatz 3b Satz 14 nahezu wortgleich gefasst. Absatz 3b sieht außerdem vor, die kinderärztliche Gesamtvergütung für die Jahre 2027 und 2028 quartalsweise festzusetzen, und der Abschlagsfall setzt diese Festsetzung voraus; wie die Festsetzung abläuft, führt der Beitrag zur Kinderarzt-MGV aus. Was die hausärztliche Regel für die Rechnung einer neuen Betriebsstätte bedeutet, zeigt der Beitrag zur Zweigpraxis.
Warum es keinen bundesweiten Wert gibt
Für die Bereiche, in denen begrenzt wird, gibt es keinen bundesweiten Wert, weil der Verteilungsmaßstab regional festgesetzt wird. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet den Verteilungsmaßstab an, „der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist“ (§ 87b Absatz 1 Satz 2). Höhe, Zuschnitt und Abstaffelung unterscheiden sich deshalb von Region zu Region.
Bundesweit sind nur die Leitplanken. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestimmt Vorgaben unter anderem zu den Regelungen des Absatzes 2, die die Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten haben (§ 87b Absatz 4). In § 87b kommt das Wort Regelleistungsvolumen nur noch in einer Übergangsregel vor: „Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.“ Wo heute ein Regelleistungsvolumen gilt, steht es im Verteilungsmaßstab der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.
Wer nach einem Betrag sucht, sucht an der falschen Stelle. Wie sich dieselbe Frage in einem Zentrum mit mehreren Fachgruppen stellt, führt der Beitrag zur MVZ-Abrechnung aus. Dieselbe Aufteilung zwischen Bundesregel und regionaler Vereinbarung gilt bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, und dort hängt daran zusätzlich eine Frist. Die verwertbare Auskunft kommt aus dem Honorarverteilungsmaßstab der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung und aus deren Mitteilung zum Regelleistungsvolumen für das jeweilige Quartal.
Was das für den Fallwert bedeutet
In einer fachärztlichen Praxis sinkt der durchschnittliche Fallwert mit jedem Fall jenseits des Grenzwerts, sofern der Verteilungsmaßstab dort weniger vergütet. Nicht jede Leistung fällt allerdings unter den Grenzwert; was außerhalb vergütet wird, berührt die Abstaffelung nicht, weshalb der Anteil dieser Leistungen mitentscheidet, wie stark der Fallwert sinkt. Wie sich prüfen lässt, ob die eigene Praxis solche Leistungen vollständig ansetzt, zeigt der Beitrag zur Abrechnungsoptimierung.
Zur Einordnung der Größenordnung: Der Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung weist für das dritte Quartal 2024 bundesweit 84,03 Euro je Behandlungsfall im fachärztlichen Versorgungsbereich aus, bei 742 Behandlungsfällen je Arzt. Im hausärztlichen Versorgungsbereich waren es 73,40 Euro bei 861 Fällen; dieses Quartal liegt noch vor der hausärztlichen Neuregelung. Beide Werte sind Durchschnitte über alle Praxen einer Versorgungsebene und enthalten bereits alles, was jenseits von Grenzwerten vergütet wurde.
Für die eigene Praxis ist deshalb nicht der Bundesdurchschnitt die interessante Zahl, sondern der eigene Fallwert im Verlauf. Sinkt er über die Quartale, während die Fallzahl steigt, ist das das Muster, um das es hier geht. Wie ein solcher Vergleich tragfähig aufgebaut wird, zeigt der Praxis-Benchmark; und warum schon der Fallbegriff selbst über die Vergleichbarkeit entscheidet, führt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse aus.
Warum die Fallzahl der falsche Maßstab ist
Aus dem sinkenden Fallwert folgt für die fachärztliche Steuerung: Jenseits des Grenzwerts sind mehr Fälle kein Ziel. In der Summe bringen sie mehr, je Fall aber weniger, und Behandlerzeit kosten sie in jedem Fall.
Die belastbare Größe ist deshalb der Ertrag je Behandlerstunde. Ein Beispiel mit angenommenen Werten für eine Einzelpraxis mit einem Arzt, gerechnet auf den fachärztlichen Bundesdurchschnitt desselben Berichts von 742 Behandlungsfällen und 62.345 Euro Honorarumsatz je Arzt im Quartal: Die Praxis steigert ihre Fallzahl um zehn Prozent auf rund 816 Fälle und erhält dafür fünf Prozent mehr Honorar, weil der Zuwachs jenseits des Grenzwerts liegt. Aus zehn Prozent mehr Fällen werden dann 65.462 statt der proportionalen 68.580 Euro, und der Fallwert sinkt von 84,02 auf 80,20 Euro (aus 62.345 Euro und 742 Fällen gerechnet; der Bericht weist aus den Gesamtsummen 84,03 Euro aus). Das sind 3,82 Euro je Fall und rund 3.120 Euro im Quartal, die gegenüber einer proportionalen Vergütung fehlen (eigene Rechnung). Die fünf Prozent sind eine Annahme; wie stark abgestaffelt wird, regelt jeder Verteilungsmaßstab selbst. Bei voller Abstaffelung bliebe es bei 62.345 Euro.
Aussagekräftig wird die Rechnung erst, wenn die Behandlerzeit daneben steht. Angenommen, die Praxis erbringt ihre 742 Fälle in 360 Behandlerstunden im Quartal, also in zwölf Wochen zu 30 Stunden reiner Behandlungszeit: Dann trägt eine Behandlerstunde 173,18 Euro. Kostet der Fallzuwachs proportional Zeit, sind es 396 Stunden für 65.462 Euro, also 165,31 Euro je Stunde. Der Ertrag je Behandlerstunde fällt damit um 7,87 Euro, und zwar bei 36 Stunden Mehrarbeit im Quartal; bei voller Abstaffelung wären es 157,44 Euro je Stunde. Das ist die Spanne, gegen die eine Praxis ihre eigene Zahl stellen kann.
Für die eigene Praxis lässt sich die Rechnung nur mit dem eigenen Grenzwert füllen; das Beispiel zeigt allein die Mechanik. Und sie muss vor dem Quartal geführt werden, nicht danach.
Häufige Fehler
- In der Hausarztpraxis weiter mit einem Regelleistungsvolumen rechnen. Für Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung darf der Verteilungsmaßstab das Honorar grundsätzlich nicht begrenzen oder mindern; der Vorbehalt ist der Abschlagsfall nach § 87a Absatz 3c.
- Den Abschlag für eine Praxisgrenze halten. Ausgelöst wird er durch die Ausgleichszahlung an die Kassenärztliche Vereinigung und die Leistungsmenge gegenüber dem Vorjahresquartal, nicht durch einen Grenzwert der einzelnen Praxis.
- Den Grenzwert der Arztgruppe für den eigenen halten. Der praxisbezogene Wert folgt dem eigenen Versorgungsauftrag, bei reduziertem Sitz in der Regel einem kleineren Rahmen; wie viel kleiner, regelt der Verteilungsmaßstab.
- Den Grenzwert erst im Honorarbescheid suchen. Dann ist die Leistung erbracht; der Honorarverteilungsmaßstab regelt, wann die Kassenärztliche Vereinigung ihn mitteilt und wie er berechnet wird.
- Über die Versorgungsebenen hinweg vergleichen. Das Gesetz trennt hausärztliche und fachärztliche Verteilung, und es behandelt sie inzwischen nach verschiedenen Regeln.
Was der Grenzwert für die Terminkapazität entscheidet
In einer fachärztlichen Praxis entscheidet er, ab welcher zusätzlichen Terminmenge der Ertrag je Behandlerstunde sinkt statt zu steigen. Daraus folgen vier Schritte:
- Den Versorgungsbereich und den Planungsbereich klären. Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung, der Kinder- und Jugendmedizin und des Notdienstes fallen grundsätzlich nicht unter eine Begrenzung im Verteilungsmaßstab, und bei festgestellter Unterversorgung oder zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf gilt für die betroffene Arztgruppe keine Fallzahlbegrenzung.
- Den eigenen Grenzwert beschaffen, aus der Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung, und zwar für das laufende Quartal und nicht für das vergangene.
- Den eigenen Fallwert im Verlauf verfolgen, mindestens über vier Quartale. Ein einzelnes Quartal zeigt Schwankung, erst die Reihe zeigt die Richtung.
- Gegen den Ertrag je Behandlerstunde prüfen, bevor eine Entscheidung über Terminkapazität oder Leistungsangebot fällt.
Der dritte Schritt kostet die meiste Mühe, weil er die Leistungsdaten des laufenden Quartals braucht und nicht die des Bescheids. Dafür schlüsselt der Praxismanager von MediPulse die abgerechneten Leistungen nach Abrechnungsart, Standort, Arzt und Ziffer auf, schon im laufenden Quartal. Welche Kennzahlen daneben gehören, führt der Beitrag zum Praxiscontrolling aus.
Rechtsstand und Vorbehalte
Wiedergegeben sind § 87b sowie § 87a Absatz 3b und 3c Sozialgesetzbuch V in der am 10. Oktober 2026 bei gesetze-im-internet.de abgerufenen Fassung. Dieser Beitrag nennt keine Beträge für Regelleistungsvolumen, weil es keinen bundesweit gültigen gibt und ein einzelner regionaler Wert irreführend wäre, und er beziffert den Abschlag nach § 87a nicht; seine angekündigte Rücknahme war zum Redaktionsschluss nicht beschlossen. Maßgeblich für Ihre Praxis ist der Honorarverteilungsmaßstab Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung; über dessen konkrete Regelungen trifft der Beitrag keine Aussage. Die Fallwerte sind bundesweite Durchschnitte über alle Praxen einer Versorgungsebene aus dem dritten Quartal 2024, mit erheblicher Streuung darunter, und ohne Privatliquidation. Das Rechenbeispiel arbeitet mit angenommenen Werten; die 80,20 Euro je Fall, die 3,82 Euro Differenz, die rund 3.120 Euro je Quartal sowie die 173,18, 165,31 und 157,44 Euro je Behandlerstunde sind daraus abgeleitete eigene Rechnungen und keine Werte des Berichts. Die 360 Behandlerstunden im Quartal sind eine Annahme für eine Vollzeitkraft; der Kopfdurchschnitt des Berichts enthält auch Teilzeit. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.
Fazit
Beim Regelleistungsvolumen ist die Antwort kein Betrag, sondern eine Zuständigkeit und ein Versorgungsbereich. Bundesweit gilt, dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit über den Versorgungsauftrag hinaus verhindert werden muss, und dass für die allgemeine hausärztliche Versorgung, die Kinder- und Jugendmedizin und den Notdienst keine Begrenzung angewandt werden darf, für die ersten beiden außer im gesetzlich beschriebenen Abschlagsfall; bei festgestellter Unterversorgung oder zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf entfällt die Fallzahlbegrenzung auch für die betroffene Arztgruppe. Wie und ab welcher Menge in den übrigen Bereichen begrenzt wird, entscheidet der Honorarverteilungsmaßstab Ihrer Region.
Für die fachärztliche Praxis bleibt daraus ein Satz: Der Fallwert ist keine Konstante, sondern eine Funktion der Menge. Deshalb ist die Fallzahl der falsche Maßstab und der Ertrag je Behandlerstunde der richtige, und deshalb gehört der eigene Grenzwert vor das Quartal und nicht in die Auswertung danach.
Quellen
- Sozialgesetzbuch V § 87b: Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- Sozialgesetzbuch V § 87a: Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
- Deutsches Ärzteblatt: Fixkostendegressionsabschläge bei Haus- und Kinderärzten sollen gestrichen werden (10.9.2026)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Honorarbericht Quartal 3/2024
Häufige Fragen
Gibt es ein bundesweites Regelleistungsvolumen?
Nein. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist (§ 87b Absatz 1 Satz 2). Höhe und Zuschnitt eines Regelleistungsvolumens stehen deshalb im regionalen Honorarverteilungsmaßstab; ein Betrag aus einer anderen Region sagt für Ihre Praxis nichts.
Gilt das Regelleistungsvolumen noch für Hausärzte?
Für Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich der Hausbesuche dürfen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden (§ 87b Absatz 1 Satz 3). Der Vorbehalt ist der Fall des § 87a Absatz 3c Satz 10: Ist für ein Quartal eine Ausgleichszahlung der Krankenkassen zu leisten und wurden mehr Leistungen erbracht als im Vorjahresquartal, werden die zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag vergütet. Für die Kinder- und Jugendmedizin enthält § 87a Absatz 3b Satz 14 eine nahezu wortgleiche Regel.
Warum wird die Menge überhaupt gedeckelt?
Weil das Gesetz es verlangt. Der Verteilungsmaßstab muss nach § 87b Absatz 2 Regelungen vorsehen, die verhindern, dass die Tätigkeit über den Versorgungsauftrag hinaus übermäßig ausgedehnt wird. Die Begrenzung ist also kein Sparinstrument der Kasse, sondern eine gesetzliche Vorgabe an die Verteilung, von der das Gesetz einzelne Bereiche ausnimmt.
Was heißt das wirtschaftlich für eine fachärztliche Praxis?
Der Fallwert ist keine Konstante. Bis zum eigenen Grenzwert wird die Leistung regulär vergütet, darüber greift die Regelung des Verteilungsmaßstabs. Vergütet er Leistungen jenseits des Grenzwerts geringer, senkt jeder weitere Fall den Durchschnitt je Fall, auch wenn die Gesamtsumme steigt. Im Rechenbeispiel fällt der Ertrag von 173,18 auf 165,31 Euro je Behandlerstunde, wenn die angenommenen 360 Stunden mit der Fallzahl auf 396 steigen (eigene Rechnung).
Wo finde ich meinen eigenen Grenzwert?
In der Mitteilung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zum Regelleistungsvolumen; wann sie kommt und wie der Wert berechnet wird, regelt der Honorarverteilungsmaßstab. Wer erst im Honorarbescheid nachsieht, sieht den Wert zu einem Zeitpunkt, an dem die Leistung längst erbracht und die Menge nicht mehr steuerbar ist.
Bringt mehr Arbeit dann überhaupt mehr Geld?
In der Summe ja, je Fall aber weniger, sobald der Zuwachs jenseits des Grenzwerts liegt. Wirtschaftlich zählt deshalb nicht die Fallzahl, sondern der Ertrag je Behandlerstunde. Eine Praxis kann ihre Fallzahl steigern und dabei je Stunde schlechter dastehen als vorher.

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.