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Regelleistungsvolumen: 3 Ebenen, ein eigener Grenzwert

Die Deckelung der Menge steht im Gesetz, ihre Höhe nicht: Die legt Ihre Region im Honorarverteilungsmaßstab fest. Was das für Ihren Fallwert bedeutet.

Kolja Schmid
Co-Founder ·
Drei Ebenen, drei Zuständigkeiten
Wer was beim Regelleistungsvolumen festlegt
Bundesweit
Die Deckelung selbst, § 87b Absatz 2
Region
Höhe und Zuschnitt, im Benehmen mit den Kassen
Ihre Praxis
Den eigenen Grenzwert aus der Zuweisung kennen

Das Regelleistungsvolumen ist keine Zahl, die man nachschlagen kann, jedenfalls nicht bundesweit. Was es bundesweit gibt, ist die Vorschrift, dass gedeckelt werden muss.

Für eine Praxis ist das die wichtigere Auskunft, weil sie erklärt, warum der eigene Fallwert nicht konstant ist und warum mehr Fälle jenseits des Grenzwerts nicht proportional mehr Honorar bedeuten. Der Betrag, bis zu dem regulär vergütet wird, ist das Regelleistungsvolumen Ihrer Praxis; er heißt hier Grenzwert. Drei Ebenen sind dabei zu trennen:

Nr. Ebene Was dort entschieden wird Woran Sie es sehen
1. Bundesgesetz Dass gedeckelt werden muss § 87b Absatz 2 Sozialgesetzbuch V
2. Region Höhe, Zuschnitt und Abstaffelung Honorarverteilungsmaßstab der Region
3. Ihre Praxis Nichts über die Höhe, alles über die Menge Zuweisung für das jeweilige Quartal

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein bundesweites Regelleistungsvolumen gibt es nicht. § 87b Sozialgesetzbuch V überträgt die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung.
  • Die bisherigen RLV-Bestimmungen gelten nach dem Wortlaut nur vorläufig fort, bis über einen Verteilungsmaßstab entschieden ist.
  • Gedeckelt werden muss aber: Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit verhindern (§ 87b Absatz 2).
  • Wirtschaftlich heißt das: Der Fallwert ist keine Konstante. Jeder Fall jenseits des Grenzwerts senkt den Durchschnitt je Fall.
  • Zur Einordnung: Je Behandlungsfall wurden im zweiten Quartal 2024 bundesweit 75,78 Euro hausärztlich vergütet, fachärztlich 84,42 Euro; das ist ein Durchschnitt, kein Grenzwert (Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung).
  • Der eigene Grenzwert steht nicht im Honorarbescheid, sondern in der Zuweisung davor. Danach ist die Menge nicht mehr steuerbar.

Warum die Deckelung im Gesetz steht

Die Deckelung ist keine Sparmaßnahme der Kassen, sondern eine Vorgabe an die Verteilung. Der Gesetzestext ist darin deutlich. § 87b Absatz 2 Sozialgesetzbuch V verlangt, dass der Verteilungsmaßstab Regelungen vorsieht, „die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird“.

Sie ist damit kein Verhandlungsergebnis. Sie hängt an einem Bezugspunkt, den Sie kennen: dem eigenen Versorgungsauftrag. Der Bezugspunkt ist der Versorgungsauftrag und nicht die Person; wie stark ein reduzierter Versorgungsauftrag den Rahmen verkleinert, steht im Verteilungsmaßstab.

Absatz 1 derselben Vorschrift regelt, wer verteilt: Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an Ärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und ermächtigte Einrichtungen, getrennt nach hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung. Diese Trennung ist der Grund, warum ein Vergleich über beide Ebenen hinweg zwei getrennte Verteilungstöpfe mischt.

Warum es keinen bundesweiten Wert gibt

Es gibt keinen bundesweiten Wert, weil das Gesetz die bisherigen Bestimmungen nur fortgelten lässt, bis regional über einen Verteilungsmaßstab entschieden ist. Der entscheidende Halbsatz steht ebenfalls in Absatz 1: „Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.“

Zwei Dinge folgen daraus. Erstens ist das Regelleistungsvolumen kein bundesweit festgelegtes Instrument mehr, sondern eine Regelung, die fortgilt, solange die zuständige Stelle nichts anderes beschließt. Zweitens wendet die Kassenärztliche Vereinigung den Verteilungsmaßstab an, „der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist“. Festgesetzt wird der Verteilungsmaßstab damit regional, von der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den Kassen, und deshalb unterscheiden sich Höhe, Zuschnitt und Abstaffelung von Region zu Region.

Wer nach einem Betrag sucht, sucht deshalb an der falschen Stelle. Wie sich dieselbe Frage in einem Zentrum mit mehreren Fachgruppen stellt, führt der Beitrag zur MVZ-Abrechnung aus. Dieselbe Aufteilung zwischen Bundesregel und regionaler Vereinbarung gilt bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, und dort hängt daran zusätzlich eine Frist. Die verwertbare Auskunft kommt aus dem Honorarverteilungsmaßstab der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung und aus der Zuweisung für das jeweilige Quartal.

Was das für den Fallwert bedeutet

Der durchschnittliche Fallwert der Praxis sinkt mit jedem Fall jenseits des Grenzwerts, sofern der Verteilungsmaßstab dort weniger vergütet. Nicht jede Leistung fällt allerdings unter den Grenzwert; was außerhalb vergütet wird, berührt die Abstaffelung nicht, weshalb der Anteil dieser Leistungen mitentscheidet, wie stark der Fallwert sinkt. Bis zum Grenzwert wird die erbrachte Leistung regulär vergütet, darüber greift, was der Verteilungsmaßstab dafür vorsieht. Die Folge ist reine Arithmetik.

Zur Einordnung der Größenordnung: Der Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung weist für das zweite Quartal 2024 bundesweit 75,78 Euro je Behandlungsfall im hausärztlichen Versorgungsbereich aus und 84,42 Euro im fachärztlichen. Diese Werte sind Durchschnitte über alle Praxen einer Versorgungsebene und enthalten bereits alles, was jenseits von Grenzwerten vergütet wurde.

Für die eigene Praxis ist deshalb nicht der Bundesdurchschnitt die interessante Zahl, sondern der eigene Fallwert im Verlauf. Sinkt er über die Quartale, während die Fallzahl steigt, ist das das Muster, um das es hier geht. Wie ein solcher Vergleich tragfähig aufgebaut wird, zeigt der Praxis-Benchmark; und warum schon der Fallbegriff selbst über die Vergleichbarkeit entscheidet, führt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse aus.

Warum die Fallzahl der falsche Maßstab ist

Aus dem sinkenden Fallwert folgt eine unangenehme Konsequenz für die Steuerung: Jenseits des Grenzwerts sind mehr Fälle kein Ziel. In der Summe bringen sie mehr, je Fall aber weniger, und Behandlerzeit kosten sie in jedem Fall.

Die belastbare Größe ist deshalb der Ertrag je Behandlerstunde. Ein Beispiel mit angenommenen Werten, gerechnet auf den Bundesdurchschnitt desselben Berichts von 856 Behandlungsfällen zu 75,78 Euro, also 64.868 Euro im Quartal: Eine Praxis steigert ihre Fallzahl um zehn Prozent und erhält dafür fünf Prozent mehr Honorar, weil der Zuwachs jenseits des Grenzwerts liegt. Aus zehn Prozent mehr Fällen werden dann 68.111 statt der proportionalen rund 71.350 Euro, und der Fallwert sinkt von 75,78 auf 72,34 Euro. Das sind 3,44 Euro je Fall und rund 3.240 Euro im Quartal, die gegenüber einer proportionalen Vergütung fehlen.

Aussagekräftig wird die Rechnung erst, wenn die Behandlerzeit daneben steht. Angenommen, die Praxis erbringt ihre 856 Fälle in 360 Behandlerstunden im Quartal, also in zwölf Wochen zu 30 Stunden reiner Behandlungszeit: Dann trägt eine Behandlerstunde 180,19 Euro. Kostet der Fallzuwachs proportional Zeit, sind es 396 Stunden für 68.111 Euro, also 172,00 Euro je Stunde. Der Ertrag je Behandlerstunde fällt damit um 8,19 Euro, und zwar bei 36 Stunden Mehrarbeit im Quartal. Das ist die Zahl, gegen die eine Praxis ihre eigene stellen kann.

Für die eigene Praxis lässt sich die Rechnung nur mit dem eigenen Grenzwert füllen; das Beispiel oben zeigt allein die Mechanik. Und sie muss vor dem Quartal geführt werden, nicht danach.

Häufige Fehler

  • Den Grenzwert der Arztgruppe für den eigenen halten. Der praxisbezogene Wert folgt dem eigenen Versorgungsauftrag, bei reduziertem Sitz also einem kleineren Rahmen.
  • Den Grenzwert im Honorarbescheid suchen. Er steht in der Zuweisung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung vor oder im laufenden Quartal; der Honorarverteilungsmaßstab regelt, wie er berechnet wird.
  • Zuwachs bei extrabudgetären Leistungen für Zuwachs im Grenzwert halten. Was außerhalb vergütet wird, sagt über den Grenzwert nichts.
  • Über die Versorgungsebenen hinweg vergleichen. Das Gesetz trennt hausärztliche und fachärztliche Verteilung; ein Vergleich mischt zwei Systeme.

Was der Grenzwert für die Terminkapazität entscheidet

Er entscheidet, ab welcher zusätzlichen Terminmenge der Ertrag je Behandlerstunde sinkt statt zu steigen. Daraus folgen drei Schritte:

  1. Den eigenen Grenzwert beschaffen, aus der Zuweisung der Kassenärztlichen Vereinigung, und zwar für das laufende Quartal und nicht für das vergangene.
  2. Den eigenen Fallwert im Verlauf verfolgen, mindestens über vier Quartale. Ein einzelnes Quartal zeigt Schwankung, erst die Reihe zeigt die Richtung.
  3. Gegen den Ertrag je Behandlerstunde prüfen, bevor eine Entscheidung über Terminkapazität oder Leistungsangebot fällt.

Der zweite Schritt kostet die meiste Mühe, weil er die Leistungsdaten des laufenden Quartals braucht und nicht die des Bescheids. Genau dafür entsteht im Praxismanager von MediPulse die Auswertung der Leistungen nach Ziffer, Standort und Behandler:in noch vor dem Honorarbescheid; das Abrechnungsmodul ist im Rollout. Welche Kennzahlen daneben gehören, führt der Beitrag zum Praxiscontrolling aus.

Rechtsstand und Vorbehalte

Wiedergegeben ist § 87b Sozialgesetzbuch V in der im August 2026 geltenden Fassung. Dieser Beitrag nennt keine Beträge für Regelleistungsvolumen, weil es keinen bundesweit gültigen gibt und ein einzelner regionaler Wert irreführend wäre. Maßgeblich für Ihre Praxis ist der Honorarverteilungsmaßstab Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung; über dessen konkrete Regelungen trifft der Beitrag keine Aussage. Die Fallwerte sind bundesweite Durchschnitte über alle Praxen einer Versorgungsebene, mit erheblicher Streuung darunter, und ohne Privatliquidation. Das Rechenbeispiel arbeitet mit angenommenen Werten; die 3,44 Euro je Fall, die rund 3.240 Euro je Quartal sowie die 180,19 und 172,00 Euro je Behandlerstunde sind daraus abgeleitete eigene Rechnungen und keine Werte des Berichts. Die 360 Behandlerstunden im Quartal sind eine Annahme. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Fazit

Beim Regelleistungsvolumen ist die Antwort kein Betrag, sondern eine Zuständigkeit. Bundesweit gilt allein, dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit über den Versorgungsauftrag hinaus verhindert werden muss. Wie das geschieht und ab welcher Menge, entscheidet der Honorarverteilungsmaßstab Ihrer Region, den die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Kassen festsetzt.

Wirtschaftlich bleibt daraus ein Satz: Der Fallwert ist keine Konstante, sondern eine Funktion der Menge. Deshalb ist die Fallzahl der falsche Maßstab und der Ertrag je Behandlerstunde der richtige, und deshalb gehört der eigene Grenzwert vor das Quartal und nicht in die Auswertung danach.

Quellen

Häufige Fragen

Gibt es ein bundesweites Regelleistungsvolumen?

Nein. § 87b Sozialgesetzbuch V überträgt die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung, und die bisherigen Bestimmungen zur Zuweisung arzt- und praxisbezogener Regelleistungsvolumen gelten nur vorläufig fort, bis über einen Verteilungsmaßstab entschieden ist. Höhe und Zuschnitt sind damit regional; ein Betrag aus einer anderen Region sagt für Ihre Praxis nichts.

Warum wird die Menge überhaupt gedeckelt?

Weil das Gesetz es verlangt. Der Verteilungsmaßstab muss nach § 87b Absatz 2 Regelungen vorsehen, die verhindern, dass die Tätigkeit über den Versorgungsauftrag hinaus übermäßig ausgedehnt wird. Die Begrenzung ist also kein Sparinstrument der Kasse, sondern eine gesetzliche Vorgabe an die Verteilung.

Was heißt das wirtschaftlich für meine Praxis?

Der Fallwert ist keine Konstante. Bis zum eigenen Grenzwert wird die Leistung regulär vergütet, darüber greift die Regelung des Verteilungsmaßstabs. Jeder Fall jenseits des Grenzwerts senkt den Durchschnitt je Fall, auch wenn die Gesamtsumme weiter steigt. Im Beispiel oben fällt der Ertrag von 180,19 auf 172,00 Euro je Stunde, wenn die angenommenen 360 Behandlerstunden mit der Fallzahl auf 396 steigen.

Warum sagt der Bundesdurchschnitt nichts über meinen Grenzwert?

Weil er ein Mittelwert über alle Praxen einer Versorgungsebene ist und schon alles enthält, was jenseits von Grenzwerten vergütet wurde. Ihr Grenzwert steht dagegen in der Zuweisung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Aussagekräftig ist deshalb Ihr eigener Fallwert im Verlauf, nicht der Abstand zum Durchschnitt.

Wo finde ich meinen eigenen Grenzwert?

Im Zuweisungsschreiben oder Zuweisungsbescheid Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, der dem Abrechnungsquartal vorausgeht oder es begleitet. Wer den Wert erst im Honorarbescheid sucht, findet ihn zu einem Zeitpunkt, an dem die Leistung längst erbracht und die Menge nicht mehr steuerbar ist. Fragen Sie deshalb früh nach.

Bringt mehr Arbeit dann überhaupt mehr Geld?

In der Summe ja, je Fall aber weniger. Wirtschaftlich zählt deshalb nicht die Fallzahl, sondern der Ertrag je Behandlerstunde. Eine Praxis kann ihre Fallzahl steigern und dabei je Stunde schlechter dastehen als vorher, wenn der Zuwachs jenseits des Grenzwerts liegt.

Kolja Schmid
Über den Autor
Kolja Schmid · Co-Founder

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.

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