Zweigpraxis: ab wie vielen Fällen sich ein Standort trägt
Eine Zweigpraxis bringt Fixkosten, aber keine Arztstunde mit. Im Rechenbeispiel (eigene Rechnung) braucht sie 127 zusätzliche Fälle je Quartal, bis sie trägt.

Eine Zweigpraxis bringt Fixkosten mit, aber keine Arztstunde. Jede Stunde Sprechzeit am neuen Ort kommt von anderswo, etwa aus dem Hauptsitz, aus Mehrarbeit der Inhaberin oder aus einer Anstellung, während Personal und Räume dort zusätzlich bezahlt werden. Im Rechenbeispiel einer hausärztlichen Zweigpraxis mit halber MFA-Stelle und angenommenen 1.200 Euro Monatsmiete sind 127 zusätzliche Fälle je Quartal nötig, bevor der Standort seine Kosten deckt (eigene Rechnung).
Dieser Beitrag zeigt, wann eine Zweigpraxis zulässig ist, woher ihre Arztstunden kommen, wie Sie die Break-even-Fallzahl für Ihren Standort rechnen und woran Sie nach dem Start erkennen, ob er trägt.
Das Wichtigste in Kürze
- Zulässig ist eine Zweigpraxis, wenn sie die Versorgung am weiteren Ort verbessert und die am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt; dann besteht ein Anspruch auf Genehmigung oder Ermächtigung.
- Der Hauptsitz muss zeitlich überwiegen, bei mindestens 25 Sprechstunden je Woche an allen Orten zusammen (§ 17 Absatz 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Die Zweigpraxis bekommt also weniger als die Hälfte der eigenen vertragsärztlichen Arbeitszeit.
- Break-even im Beispiel: 9.283 Euro Fixkosten je Quartal geteilt durch 73,40 Euro Honorar je Fall ergeben 127 Fälle (eigene Rechnung).
- Das sind rund 15 Prozent der Fallzahl je Arzt im hausärztlichen Versorgungsbereich, die im Bund bei 861 Fällen je Quartal lag (KBV, 3. Quartal 2024).
- Es zählen nur zusätzliche Fälle: Wer am Hauptsitz Patienten verliert, weil die Sprechstunde dort kürzer wird, verschiebt Fälle, statt welche zu gewinnen.
Was ist eine Zweigpraxis?
Eine Zweigpraxis ist ein weiterer Ort, an dem eine Vertragsärztin, ein Vertragsarzt oder ein MVZ außerhalb des Vertragsarztsitzes vertragsärztlich tätig ist. Zulässig ist sie, wenn sie die Versorgung der Versicherten an diesem Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt; geringfügige Beeinträchtigungen sind unbeachtlich, wenn die Verbesserung am weiteren Ort sie aufwiegt (§ 24 Absatz 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
Wer entscheidet, hängt am Ort. Liegt die Zweigpraxis im Bezirk der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung, genehmigt die KV sie; liegt sie außerhalb, erteilt der Zulassungsausschuss des anderen Bezirks eine Ermächtigung. In beiden Fällen besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch. Davon zu unterscheiden sind ausgelagerte Praxisräume in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz für spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen: Sie sind der KV nur anzuzeigen (§ 24 Absatz 5).
Wer seinen Vertragsarztsitz verlegt, kann den alten Standort mit Genehmigung als Zweigpraxis weiterführen: Die Weiterführung einer bestehenden Praxis am ursprünglichen Sitz kann als Verbesserung der Versorgung gelten (§ 24 Absatz 3). Die Verlegung selbst braucht dabei eine eigene Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 24 Absatz 7).
Woher die Arztstunden einer Zweigpraxis kommen
Die Arztstunden einer Zweigpraxis kommen unter anderem aus dem Hauptsitz, aus Mehrarbeit der Inhaberin oder aus einer Anstellung; in einer Berufsausübungsgemeinschaft können auch Partner dort tätig werden. Wer in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft an einem anderen Vertragsarztsitz eines Mitglieds arbeitet, braucht dafür keine Genehmigung (§ 24 Absatz 3); das ist dann aber keine Zweigpraxis, sondern eine Alternative zu ihr. Für eine Vertragsärztin mit vollem Versorgungsauftrag gilt dabei ein Rahmen: Sie steht an allen Tätigkeitsorten zusammen persönlich mindestens 25 Stunden je Woche in Sprechstunden zur Verfügung, und die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss alle Tätigkeiten außerhalb zeitlich insgesamt überwiegen (§ 17 Absatz 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Die eigene Tätigkeit in der Zweigpraxis bleibt also unter der Hälfte der eigenen vertragsärztlichen Arbeitszeit, und darunter, wenn weitere Orte dazukommen.
Wirtschaftlich entscheidet, woher die Stunden kommen. Kommen sie aus dem Hauptsitz, steigen die Fixkosten sofort, die Einnahmen aber nur, wenn am neuen Ort Patienten dazukommen, die am Hauptsitz nicht ohnehin behandelt worden wären. Kommen sie aus Mehrarbeit, ist der Preis die eigene Zeit. Kommen sie aus einer Anstellung, steht ein weiteres Gehalt in der Rechnung, und die Zweigpraxis muss auch das tragen. Eine Anstellung braucht die Genehmigung des Zulassungsausschusses; ist der Planungsbereich für die Arztgruppe gesperrt, in der Regel nur unter den engeren Voraussetzungen des § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (§ 95 Absatz 9 Sozialgesetzbuch V). Dort verpflichtet sich die Vertragsärztin zu einer Leistungsbegrenzung, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet (§ 101 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V). Im gesperrten Bereich schafft eine solche Anstellung also Arztzeit, aber kaum zusätzliches Abrechnungsvolumen. Wer für einen Ort außerhalb des eigenen Bezirks ermächtigt ist, darf dort die am Vertragsarztsitz angestellten Ärztinnen und Ärzte einsetzen und weitere nach den Regeln anstellen, die am weiteren Ort gelten würden (§ 24 Absatz 3).
Im MVZ gelten Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten nicht für die einzelne Ärztin (§ 24 Absatz 3). Ein MVZ kann eine Zweigpraxis deshalb mit einer angestellten Ärztin besetzen, deren Stunden nicht am Hauptsitz überwiegen müssen. Was das MVZ selbst wirtschaftlich voraussetzt, steht im Beitrag MVZ gründen.
Ab wie vielen Fällen trägt sich eine Zweigpraxis?
Eine hausärztliche Zweigpraxis mit halber MFA-Stelle und 1.200 Euro Monatsmiete braucht im Rechenbeispiel 127 zusätzliche Fälle je Quartal, gerechnet mit dem KBV-Fallwert von 73,40 Euro für den hausärztlichen Versorgungsbereich im 3. Quartal 2024 (eigene Rechnung). Die Rechnung dahinter ist einfach: zusätzliche Fixkosten je Quartal, geteilt durch das Honorar je Fall.
| Position | Wert je Quartal | Grundlage |
|---|---|---|
| Halbe MFA-Stelle, brutto | 4.568 Euro | 3.045,53 Euro im Monat für Vollzeit, Tätigkeitsgruppe I, 9. bis 12. Berufsjahr, Tabelle ab 2026 (Bundesärztekammer) |
| Sozialaufwendungen des Arbeitgebers | 1.115 Euro | 24,4 Prozent der Bruttoentgelte, Praxen der Allgemeinmedizin 2024 (Destatis, Tabelle 52571-10) |
| Miete | 3.600 Euro | Annahme: 1.200 Euro im Monat |
| Zusätzliche Fixkosten | 9.283 Euro | Summe |
| Honorar je Behandlungsfall | 73,40 Euro | Hausärztlicher Versorgungsbereich, Bund, 3. Quartal 2024 (KBV-Honorarbericht 3/2024) |
| Break-even | 127 Fälle | 9.283 Euro geteilt durch 73,40 Euro, aufgerundet |
Alle Beträge sind eigene Rechnungen aus den genannten Werten. Das Ergebnis kann in beide Richtungen abweichen. Nach oben wirken Ausstattung, Telematik, Material und Wegezeiten, die fehlen, und zusätzliche Fälle, die nicht immer zum Durchschnittswert vergütet werden. Nach unten wirken Privateinnahmen, die der KBV-Fallwert nicht enthält, und ein späterer Fallwert, der über dem Wert von 2024 liegen kann, während der Tarif schon von 2026 ist.
Setzen Sie deshalb Ihre eigenen Werte ein: den Fallwert aus Ihrem Honorarbescheid, das tatsächliche Gehalt, für das der MFA-Gehaltsrechner den Tarifwert liefert, und Ihre Miete. Jede 100 Euro Monatsmiete mehr verschieben den Break-even um gut vier Fälle je Quartal. Zum Vergleich: Über alle Praxen der Allgemeinmedizin gerechnet entsprach die Miete für gemietete Praxisräume 2024 im Durchschnitt 3,7 Prozent der Einnahmen von 583.000 Euro, also rund 21.600 Euro im Jahr (Destatis, Tabelle 52571-09, eigene Rechnung); das gilt für eine ganze Praxis, nicht für eine Zweigpraxis.
Die 127 Fälle sind nicht wenig. Je Arzt im hausärztlichen Versorgungsbereich lag die Fallzahl im 3. Quartal 2024 im Bund bei 861 Behandlungsfällen, gezählt je Kopf (KBV-Honorarbericht). Die Zweigpraxis im Beispiel muss also rund 15 Prozent davon zusätzlich gewinnen, und zwar in weniger als der Hälfte der eigenen vertragsärztlichen Arbeitszeit (eigene Rechnung). Prüfen Sie diese Kapazität, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben. Angenommen, Sie geben der Zweigpraxis zehn Sprechstunden je Woche über zwölf Wochen im Quartal: Dann muss sie gut einen zusätzlichen Fall je Sprechstunde bringen, 127 Fälle in 120 Stunden (eigene Rechnung mit angenommenen Stunden). Halten Sie das gegen die Fälle je Sprechstunde, die Ihr Hauptsitz im Quartal erreicht.
Ob ein zusätzlicher Fall voll vergütet wird, hängt am Versorgungsbereich. Für den hausärztlichen Leistungsbedarf sieht das Gesetz eine vollständige Vergütung mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vor, soweit die dafür festgesetzte Gesamtvergütung reicht. Reicht sie nicht, leisten die Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die KV, und wurden im Bezirk mehr Leistungen erbracht als im entsprechenden Vorjahresquartal, werden die zusätzlichen dann mit einem Abschlag für die Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen vergütet (§ 87a Absatz 3c Sozialgesetzbuch V). In der fachärztlichen Versorgung kann der Honorarverteilungsmaßstab der KV die Vergütung zusätzlicher Fälle begrenzen; wie das Regelleistungsvolumen dabei wirkt, erklärt der Beitrag zum Regelleistungsvolumen.
Wo Sie Ihre Zahlen finden
Ihre Messgröße ist die Zahl der Fälle je Betriebsstätte aus der Abrechnung Ihres Praxisverwaltungssystems; rechtlich ist die Zweigpraxis eine Nebenbetriebsstätte im Sinne des Bundesmantelvertrags. Entscheidend ist der Vergleich vor und nach dem Start: Wie viele Fälle hatte der Hauptsitz in den vier Quartalen vor der Eröffnung, und wie viele haben Hauptsitz und Zweigpraxis zusammen danach? Nur die Differenz sind zusätzliche Fälle. Für die Deckung der Fixkosten zählen diese Fälle; für die Frage, wie Sie Ihre Stunden zwischen den Standorten verteilen, zählt der Ertrag je Stunde.
Die Kosten gehören getrennt gebucht, am einfachsten auf eine eigene Kostenstelle für die Zweigpraxis. Ohne diese Trennung verschwinden Miete und Personal des zweiten Standorts im Praxisergebnis, und niemand sieht, ob er trägt.
Je nachdem, wie der Vergleich nach den ersten Quartalen ausfällt, fällt die Entscheidung anders aus:
- Zusätzliche Fälle unter dem Break-even, und der Hauptsitz verliert. Dann verlagert die Zweigpraxis Fälle, statt welche zu gewinnen. Die Sprechzeiten am Hauptsitz wiederherstellen und den zweiten Standort verkleinern oder aufgeben, bevor die nächste Mietverlängerung ansteht.
- Zusätzliche Fälle unter dem Break-even, der Hauptsitz hält. Dann fehlt Nachfrage am neuen Ort oder Zeit. Prüfen, ob die Sprechzeiten in der Zweigpraxis zur Nachfrage passen, statt sie pauschal auszuweiten.
- Zusätzliche Fälle über dem Break-even, die Sprechzeit ist ausgeschöpft. Dann ist Arztzeit der Engpass. Die nächste Stellgröße ist eine Anstellung, deren Gehalt in eine neue Break-even-Rechnung gehört, oder mehr eigene Stunden, solange der Hauptsitz zeitlich überwiegt. Ob eine Anstellung zusätzliches Volumen bringt, hängt am Bedarfsplan: Im gesperrten Planungsbereich gilt für eine Anstellung ohne eigenen Arztsitz die Leistungsbegrenzung.
Die Fälle je Standort liegen im Praxisverwaltungssystem oft getrennt je Betriebsstätte vor. Der Praxismanager von MediPulse ist darauf angelegt, die Leistungen nach Standort, Behandlerin und Ziffer zusammenzuführen, sodass Hauptsitz und Zweigpraxis nebeneinander stehen.
Häufige Fehler
- Die Fälle der Zweigpraxis als Erfolg zählen. Maßgeblich ist die Summe beider Standorte gegen die Zeit vor der Eröffnung.
- Mit einem Durchschnittsfallwert rechnen, ohne die Vergütung zusätzlicher Fälle zu prüfen. Hausärztlich kann ein Abschlag auf Mehrleistungen greifen, fachärztlich der Honorarverteilungsmaßstab.
- Die eigene Arbeitszeit als frei ansetzen. Jede Stunde in der Zweigpraxis fehlt am Hauptsitz oder ist Mehrarbeit.
- Kosten nicht getrennt buchen. Dann lässt sich nach einem Jahr nicht sagen, ob der Standort trägt.
- Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume verwechseln. Für spezielle Leistungen in räumlicher Nähe genügt die Anzeige; eine Zweigpraxis braucht Genehmigung oder Ermächtigung.
Rechtsstand und Vorbehalte
Rechtsstand: Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. April 2026, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Sozialgesetzbuch V in der bei gesetze-im-internet.de im Oktober 2026 abgerufenen Fassung. Den Abschlag für hausärztliche Mehrleistungen hatte der Bewertungsausschuss bis zum 7. September 2026 festzusetzen; seine Höhe ist in diesem Beitrag nicht beziffert, und wie er auf die einzelne Praxis durchschlägt, regelt § 87a Absatz 3c nicht. Seine Rücknahme ist politisch angekündigt, war zum 10. Oktober 2026 aber nicht beschlossen; den Stand hält der Beitrag zum Regelleistungsvolumen nach. Das Rechenbeispiel beruht auf Mittelwerten und einer Mietannahme; es zeigt die Rechenweise, nicht den Break-even Ihres Standorts. Die Genehmigungspraxis unterscheidet sich zwischen den KVen. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zulassungsberatung.
Fazit
Eine Zweigpraxis bringt Fixkosten, aber keine Arztstunde mit: Ihre Sprechzeit kommt unter anderem aus dem Hauptsitz, aus Mehrarbeit oder aus einer Anstellung, und die eigene Tätigkeit dort bleibt unter der Hälfte der eigenen vertragsärztlichen Arbeitszeit, weil der Vertragsarztsitz zeitlich überwiegen muss. Im Rechenbeispiel einer hausärztlichen Zweigpraxis braucht sie 127 zusätzliche Fälle je Quartal, rund 15 Prozent der Fallzahl je Arzt, bevor sie ihre Kosten deckt. Ob sie trägt, zeigt die Summe der Fälle beider Standorte gegen die Zeit vor der Eröffnung, nicht die Fallzahl der Zweigpraxis allein.
Quellen
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 24: Ort der Niederlassung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband: Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1. April 2026 (PDF)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Honorarbericht Quartal 3/2024 (PDF)
- Bundesärztekammer: Gehaltstarifvertrag für Medizinische Fachangestellte ab 01.01.2025, Tabelle ab 01.01.2026 (PDF)
- Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich 2024
- Sozialgesetzbuch V § 95: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- Sozialgesetzbuch V § 101: Überversorgung
- Sozialgesetzbuch V § 87a: Regionale Euro-Gebührenordnung, morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
Häufige Fragen
Was ist eine Zweigpraxis?
Eine Zweigpraxis ist ein weiterer Ort, an dem eine Vertragsärztin, ein Vertragsarzt oder ein MVZ außerhalb des Vertragsarztsitzes vertragsärztlich tätig ist. Zulässig ist sie, wenn sie die Versorgung an diesem Ort verbessert und die Versorgung am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt (§ 24 Absatz 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
Wer genehmigt eine Zweigpraxis?
Liegt der weitere Ort im Bezirk der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung, genehmigt sie die KV; liegt er außerhalb, erteilt der Zulassungsausschuss des anderen Bezirks eine Ermächtigung. In beiden Fällen besteht bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch darauf (§ 24 Absatz 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
Wie viele Stunden darf ich in der Zweigpraxis arbeiten?
Weniger als am Vertragsarztsitz: Die Tätigkeit dort muss alle Tätigkeiten außerhalb zeitlich insgesamt überwiegen, und an allen Orten zusammen gelten mindestens 25 Sprechstunden je Woche bei vollem Versorgungsauftrag (§ 17 Absatz 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte). Für die einzelne Ärztin im MVZ gelten diese Verteilungsregeln nicht (§ 24 Absatz 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
Lohnt sich eine Zweigpraxis?
Nur, wenn sie zusätzliche Fälle bringt und nicht nur Fälle vom Hauptsitz verlagert. Im Rechenbeispiel einer hausärztlichen Zweigpraxis mit halber MFA-Stelle und angenommenen 1.200 Euro Monatsmiete sind das 127 zusätzliche Fälle je Quartal, rund 15 Prozent der Fallzahl je Arzt im hausärztlichen Versorgungsbereich (eigene Rechnung mit Werten von Bundesärztekammer, Destatis und KBV).
Was ist der Unterschied zwischen Zweigpraxis und ausgelagerten Praxisräumen?
Ausgelagerte Praxisräume liegen in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz und dienen speziellen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen. Sie müssen der KV nur angezeigt werden (§ 24 Absatz 5 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Eine Zweigpraxis braucht die Genehmigung oder Ermächtigung.
Woher kommen die Arztstunden für eine Zweigpraxis?
Unter anderem aus Stunden, die am Hauptsitz wegfallen, aus Mehrarbeit der Inhaberin, aus einer Anstellung oder von Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft. Wer für einen Ort außerhalb des eigenen KV-Bezirks ermächtigt ist, darf dort die am Vertragsarztsitz angestellten Ärztinnen und Ärzte einsetzen und weitere anstellen (§ 24 Absatz 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Eine Anstellung braucht die Genehmigung des Zulassungsausschusses, im gesperrten Planungsbereich in der Regel nur mit Leistungsbegrenzung (§ 95 Absatz 9 und § 101 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V).

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.