Gründung & Finanzierung14 Min. Lesezeit

MVZ gründen: ab welcher Einnahmengröße sich ein MVZ trägt

MVZ unter 1 Mio. € Einnahmen hatten 2024 Aufwendungen von 105,8 % der Einnahmen (Destatis). Wer gründen darf, was GmbH oder GbR bindet, wo Sie stehen.

Alexander Baule
Co-Founder ·
MVZ-Aufwand in % der Einnahmen, 2024
Destatis, nach Einnahmengrößenklasse je MVZ
105,8 %
88,6 %
81,0 %
unter 1 Mio. €
1 bis 2,5 Mio. €
ab 2,5 Mio. €

Ein MVZ gründen dürfen nur bestimmte Träger, und nur in vier Rechtsformen. Die Frage, an der sich die Gründung wirtschaftlich entscheidet, ist eine andere: ob das Zentrum groß genug wird, um die Gehälter seiner angestellten Ärztinnen und Ärzte zu tragen. Nach der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamts lagen die Aufwendungen von MVZ mit weniger als 1 Million Euro Einnahmen im Jahr 2024 im Mittel bei 105,8 Prozent der Einnahmen. Zwischen 1 und 2,5 Millionen Euro waren es 88,6 Prozent, ab 2,5 Millionen Euro 81,0 Prozent.

Dieser Beitrag zeigt, wer gründen darf, was die Rechtsform kostet und bindet und wie Sie vor der Gründung abschätzen, in welcher Größenklasse Ihr MVZ landet. Wie ein MVZ nach dem Start gesteuert wird, führt der Beitrag zum MVZ-Controlling aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gründungsberechtigt sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Krankenhäuser mit Zulassung, Kommunen, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger, die selbst an der Versorgung teilnehmen, und für fachbezogene Zentren auch Dialyseanbieter.
  • Zulässig sind vier Rechtsformen: Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, GmbH und eine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Vorherrschend sind GmbH und GbR (KBV, Stichtag 31.12.2024).
  • In der GmbH verlangt die Zulassung Bürgschaften oder andere Sicherheitsleistungen der Gesellschafter für Forderungen von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen, dazu mindestens 25.000 Euro Stammkapital.
  • Die Größe entscheidet: Aufwendungen von 105,8 Prozent der Einnahmen unter 1 Million Euro, 88,6 Prozent bei 1 bis 2,5 Millionen Euro, 81,0 Prozent ab 2,5 Millionen Euro (Destatis, 2024).
  • Der Unterschied zur Praxis steckt im Gehalt: Bruttoentgelte angestellter Ärztinnen und Ärzte machten im MVZ 22,4 Prozent der Einnahmen aus, über alle Arztpraxen 8,5 Prozent (Destatis, 2024).

Wer darf ein MVZ gründen?

Gründen dürfen nach dem Gesetz Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Krankenhäuser mit Zulassung, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger mit Zulassung oder Ermächtigung, Kommunen und, beschränkt auf fachbezogene Zentren, Anbieter nichtärztlicher Dialyseleistungen (§ 95 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V).

Wie sich die Träger tatsächlich verteilen, zählt die Kassenärztliche Bundesvereinigung: Zum 31.12.2024 waren 5.085 MVZ zugelassen, mit 2.319 Trägernennungen aus der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung, 2.507 von Krankenhäusern und 751 sonstigen. Weil ein Zentrum mehrere Träger haben kann, ergibt die Summe mehr als die Zahl der MVZ. Was diese Trägergruppen für Führung und Zielwerte bedeuten, steht im Beitrag zum MVZ-Management.

Für eine Gründung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zählt neben der Trägerliste vor allem Absatz 1 derselben Vorschrift: Ein MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärztinnen und Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärzte tätig sind, und der ärztliche Leiter muss selbst im MVZ arbeiten; in medizinischen Fragen ist er weisungsfrei (§ 95 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V). Zugelassen wird die Einrichtung. Tatsächlich arbeiten dort ganz überwiegend Angestellte: 30.133 der 31.872 Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in MVZ, im Mittel 6,3 je Zentrum (KBV, Stichtag 31.12.2024).

Welche Rechtsform passt zu einem MVZ?

Zulässig sind die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und eine öffentlich-rechtliche Rechtsform (§ 95 Absatz 1a Satz 3 Sozialgesetzbuch V); vorherrschend sind laut KBV GmbH und GbR. Zwischen diesen beiden binden unter anderem diese Punkte Geld oder bestimmen, wie die Gründer bezahlt werden:

Merkmal GmbH GbR
Kapital bei Gründung Mindestens 25.000 Euro Stammkapital (§ 5 GmbH-Gesetz) Kein gesetzliches Mindestkapital
Sicherheit für KV und Krankenkassen Selbstschuldnerische Bürgschaften oder andere Sicherheitsleistungen der Gesellschafter, auch für Forderungen, die erst nach Auflösung fällig werden Keine Sicherheitsleistung nach § 95 Absatz 2 Satz 6, die Regel gilt nur für die GmbH
Gründer im eigenen MVZ angestellt Gilt für beide: nur bei abhängiger Beschäftigung Gilt für beide; der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall war eine GbR

Die Bürgschaft ist Zulassungsvoraussetzung, und sie deckt Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit (§ 95 Absatz 2 Satz 6 Sozialgesetzbuch V), also etwa Honorarrückforderungen. Gegenüber genau diesen Gläubigern stehen die Gesellschafter damit persönlich ein, soweit ihre Sicherheit reicht; einen Höchstbetrag nennt das Gesetz nicht.

Die dritte Zeile betrifft die Frage, wie die Gründer selbst bezahlt werden. Bringt eine Vertragsärztin ihren Sitz ein und will im eigenen MVZ angestellt werden, muss sie dort abhängig beschäftigt sein. Das Bundessozialgericht hat die Anstellung zweier Gesellschafter abgelehnt, die je zur Hälfte am Vermögen und am Ergebnis beteiligt waren und die Geschäfte führten (Urteil vom 26.01.2022, B 6 KA 2/21 R). Wer mindestens die Hälfte der Anteile hält und zugleich Geschäftsführungsbefugnis hat, ist danach nicht abhängig beschäftigt; eine umfassende Sperrminorität kann dieselbe Wirkung haben, und maßgeblich ist, was Gesellschaftsvertrag und Anstellungsverträge konkret regeln. Zwei gleichberechtigte Gründer können im MVZ als Vertragsärzte tätig bleiben; genehmigungsfähig ist eine Anstellung nur, wenn keiner von ihnen als Geschäftsführer zugleich mindestens die Hälfte der Anteile oder eine umfassende Sperrminorität hält. Das gehört vor der Gründung in den Gesellschaftsvertrag, nicht danach.

Was kostet die Gründung eines MVZ?

Gesetzlich fest stehen nur wenige Beträge: mindestens 25.000 Euro Stammkapital bei einer GmbH und die Gebühren des Zulassungsverfahrens (§ 46 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Dort stehen unter anderem 100 Euro für den Zulassungsantrag, 120 Euro für sonstige Anträge an den Zulassungsausschuss sowie Verwaltungsgebühren von 400 Euro nach unanfechtbarer Zulassung und von 400 Euro nach jeder genehmigten Anstellung. Für ein MVZ mit vier angestellten Ärztinnen und Ärzten summieren sich allein die Verwaltungsgebühren auf 2.000 Euro (eigene Rechnung). Gemessen an den Gehältern ist das eine Randgröße.

Die großen Posten stehen in keiner Gebührenordnung. Der erste sind die Sitze. Für einen eigenen Sitz kommen unter anderem zwei Wege in Betracht: Die Vertragsärztin bringt ihre Zulassung ein und bleibt im MVZ Vertragsärztin, oder sie verzichtet zugunsten einer Anstellung. Wer als Vertragsarzt im gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um im MVZ angestellt zu werden, bekommt die Anstellung genehmigt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen; die eigene Praxis kann dann nicht mehr nach § 103 Absatz 4 fortgeführt werden (§ 103 Absatz 4a Sozialgesetzbuch V). Die Arztstelle bleibt dann im MVZ und kann dort grundsätzlich nachbesetzt werden, auch in gesperrten Planungsbereichen (§ 103 Absatz 4a Satz 5). Der eigene Sitz kostet also keinen Kaufpreis, sein Wert wandert aber in die Gesellschaft: Ob und wie er bei einem späteren Ausstieg vergütet wird, regelt der Gesellschaftsvertrag, nicht mehr ein Praxisverkauf. Ein zugekaufter Sitz kostet dagegen, was eine Praxisübernahme kostet; wie dieser Preis entsteht, zeigt der Beitrag zu Praxiswert und Kaufpreis, und ob im Zielgebiet überhaupt ein Sitz frei ist, der Beitrag zum Kassensitz.

Der zweite Posten ist die Zeit bis zum ersten vollen Quartalshonorar, in der die Gehälter schon laufen. In der mittleren Größenklasse lagen die Bruttoentgelte 2024 bei 862.000 Euro je MVZ, davon 441.000 Euro für angestellte Ärztinnen und Ärzte (Destatis, Tabelle 52571-10); das sind rund 72.000 Euro im Monat vor Sozialaufwand (eigene Rechnung). Wie lange diese Strecke dauert, rechnet der Liquiditätsplan der Praxisgründung vor.

Ab welcher Größe trägt sich ein MVZ?

MVZ mit weniger als 1 Million Euro Einnahmen hatten 2024 im Mittel höhere Aufwendungen als Einnahmen, nämlich 105,8 Prozent; mit 1 bis 2,5 Millionen Euro Einnahmen waren es 88,6 Prozent, ab 2,5 Millionen Euro 81,0 Prozent (Statistisches Bundesamt, Kostenstrukturstatistik 2024). Über alle MVZ lag der Wert bei 83,2 Prozent, über alle Arztpraxen bei 60,4 Prozent.

Größenklasse nach Einnahmen Einnahmen je MVZ (Mittel) Aufwendungen in % der Einnahmen Tätige Personen Darunter angestellte Ärztinnen und Ärzte
Unter 1 Mio. Euro 568.000 Euro 105,8 % 9,8 3,0
1 bis unter 2,5 Mio. Euro 1.674.000 Euro 88,6 % 23,3 5,3
2,5 Mio. Euro und mehr (7.362.000 Euro) 81,0 % (68,5) (15,1)
Alle MVZ (3.634.000 Euro) 83,2 % 37,6 (8,5)
Zum Vergleich: alle Arztpraxen 854.000 Euro 60,4 % 9,9 1,0

Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich 2024, Tabellen 52571-06, 52571-09 und 52571-10. Mittelwerte je MVZ beziehungsweise je Praxis. Werte in Klammern haben einen eingeschränkten Aussagewert. Die unterste Klasse beginnt bei 22.000 Euro Einnahmen.

In Euro heißt das: In der kleinsten Klasse lagen die Aufwendungen mit 601.000 Euro um 33.000 Euro über den Einnahmen von 568.000 Euro; in der mittleren Klasse blieben von 1.674.000 Euro Einnahmen bei 1.483.000 Euro Aufwendungen 191.000 Euro übrig (eigene Rechnung aus den Destatis-Mittelwerten). Destatis selbst weist den Reinertrag dieser Klasse nicht aus, weil der Wert nicht sicher genug ist; die 191.000 Euro sind deshalb eine Größenordnung, kein belastbarer Durchschnitt.

Den größten Teil des Abstands zur Praxis erklärt eine Zeile der Statistik. Von den 22,8 Prozentpunkten zwischen 83,2 und 60,4 Prozent entfallen 13,9 auf die Bruttoentgelte angestellter Ärztinnen und Ärzte: 22,4 Prozent der Einnahmen im MVZ gegen 8,5 Prozent über alle Arztpraxen (eigene Rechnung aus Tabelle 52571-09). Die Personalaufwendungen insgesamt lagen bei 51,8 gegen 36,7 Prozent. In einer Praxis steht die Arbeit der Inhaberin im Reinertrag, im MVZ steht die Arbeit der angestellten Ärztinnen und Ärzte als Gehalt in den Aufwendungen. Destatis weist für alle MVZ einen Reinertrag von (16,8) Prozent der Einnahmen aus, für die oberste Klasse (19,0) Prozent, aber keinen Euro-Betrag. Weder diese Werte noch der Rest von 11,4 Prozent in der mittleren Klasse (eigene Rechnung) sind mit den 338.000 Euro Reinertrag zu vergleichen, die eine Arztpraxis 2024 im Mittel erzielte (Statistisches Bundesamt). Wer als Gründer im eigenen MVZ angestellt ist, findet sein Einkommen in beiden Größen: im Gehalt und im Anteil am Rest.

Die Zahlen haben Grenzen, und jede hat eine Folge für Ihre Rechnung. Es sind Mittelwerte über alle Träger und Fachgebiete; ein fachgleiches hausärztliches MVZ gehört deshalb nicht automatisch in die Mitte seiner Klasse, und der Vergleich gilt der Quote, nicht dem Euro-Betrag. Die Klassen sind nach Einnahmen gebildet; ordnen Sie Ihr Vorhaben also über die Einnahmen zu, nicht über die Zahl der Ärztinnen und Ärzte. Destatis rechnet auf 2.882 MVZ hoch, die KBV zählt 5.085 zugelassene; die Wirtschaftszahlen stehen deshalb nicht neben den 6,3 Ärztinnen und Ärzten je Zentrum der KBV, sondern für sich. Und für die oberste Klasse und den Gesamtwert sind mehrere Angaben nur eingeschränkt belastbar; planen Sie dort mit der Quote, nicht mit den Euro- oder Personalwerten.

Wo Sie Ihre eigene Zahl finden

Ihre Vergleichsgröße sind die Jahreseinnahmen aller Sitze, die ins MVZ gehen sollen: das Kassenhonorar aus den letzten vier Honorarbescheiden der beteiligten Praxen und die Privat- und sonstigen Einnahmen aus deren BWA. Diese Summe ordnet das geplante MVZ einer der drei Klassen zu, und die Klasse gibt die Aufwandsquote vor, gegen die der Plan bestehen muss.

Vergleichbar ist Ihre Planquote nur, wenn sie dieselben Kosten enthält wie die Statistik. Setzen Sie deshalb für jede ärztliche Stelle ein Gehalt an, auch für Gründer, die im MVZ Vertragsärzte bleiben und sich aus dem Überschuss bezahlen. Ohne diesen Ansatz liegt Ihre Quote strukturell unter der Vergleichsquote und „besteht“ sie, obwohl der Plan es nicht tut. Als Anhalt dienen die Bruttoentgelte je angestellter Ärztin oder angestelltem Arzt in der Statistik: rund 69.000 Euro in der untersten Klasse (206.000 Euro bei 3,0 angestellten Ärztinnen und Ärzten) und rund 83.000 Euro in der mittleren (441.000 Euro bei 5,3), jeweils je Kopf und mit Teilzeit, nicht je Vollzeitstelle (eigene Rechnung, Destatis-Tabelle 52571-10). Für Gründer in Vollzeit ist der Kopfwert eine Untergrenze, weil er Teilzeit einschließt; in der untersten Klasse arbeiteten 58,8 Prozent der abhängig Beschäftigten in Teilzeit. Die Inhaber ohne Gehalt in der Vergleichsgruppe wirken in die andere Richtung.

Ein Beispiel zeigt, wie schnell man in der untersten Klasse landet. Eine Einzelpraxis der Allgemeinmedizin nahm 2024 im Mittel 462.000 Euro ein (Statistisches Bundesamt, Tabelle 52571-08). Zwei solche Praxen ergeben zusammen 924.000 Euro und lägen damit unter der Grenze von 1 Million Euro (eigene Rechnung). Die Rechnung unterstellt, dass die Einnahmen beider Praxen unverändert ins MVZ übergehen; sie zeigt die Größenordnung, nicht Ihren Fall. Wichtiger als die Klasse ist der zweite Schritt: Ein Plan für diese beiden Praxen muss die ärztliche Arbeit beider Gründer als Kosten enthalten, nach dem Anhalt der untersten Klasse also mindestens rund 137.000 Euro Bruttoentgelt im Jahr (eigene Rechnung), bevor er gegen 105,8 Prozent gehalten wird.

Je nachdem, wo Ihre Summe liegt, fällt die Entscheidung anders aus:

  • Unter 1 Million Euro. Die Vergleichsgruppe kam 2024 im Mittel nicht auf ihre Kosten. Dann ist entweder die Startgröße zu planen, mit weiteren Sitzen oder Anstellungen von Beginn an, oder zu prüfen, ob eine Berufsausübungsgemeinschaft dasselbe Ziel erreicht, mit den Partnern als Vertragsärzten und ohne Sicherheitsleistung nach § 95 Absatz 2 Satz 6. Die Abgrenzung der Kooperationsformen steht im Beitrag zu Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis.
  • 1 bis 2,5 Millionen Euro. Die Planquote muss unter 88,6 Prozent bleiben, um mit der Vergleichsgruppe mitzuhalten. Bei 1.674.000 Euro Einnahmen ist jeder Prozentpunkt Aufwandsquote 16.740 Euro im Jahr wert (eigene Rechnung). Liegt die Planquote darüber, folgt daraus eine Planungsentscheidung: weitere ärztliche Stellen erst dann besetzen, wenn die eingebrachten Sitze das Honorar dafür erzeugen, statt alle Anstellungen zum Start zu beantragen.
  • Ab 2,5 Millionen Euro. Maßstab ist die Quote von 81,0 Prozent; die Einnahmen und Personalzahlen dieser Klasse haben nur eingeschränkten Aussagewert, die Quote selbst steht ohne Klammer. Liegt die Planquote darüber, ist die Summe zu grob: Dann gehört die Quote je Standort und je Fachgruppe gerechnet, um die Einheit zu finden, die den Abstand erzeugt.

Nach dem Start bleibt die Quote dieselbe Messgröße, nur aus der Ist-BWA statt aus dem Plan.

Wie läuft die Gründung ab?

Die Trägergesellschaft entsteht mit dem Gesellschaftsvertrag, das MVZ nimmt mit der Zulassung durch den Zulassungsausschuss an der vertragsärztlichen Versorgung teil, und jede Anstellung braucht danach eine eigene Genehmigung (§ 95 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V). Dahin führen diese Arbeitsschritte:

  • Träger und Rechtsform festlegen und den Gesellschaftsvertrag schließen, mit der Verteilung von Anteilen und Geschäftsführung, die zur geplanten Anstellung passt.
  • Die Sitze klären, unter anderem über eine freie Zulassung im offenen Planungsbereich, eine eingebrachte Zulassung, mit der die Ärztin im MVZ Vertragsärztin bleibt, den Verzicht zugunsten einer Anstellung (§ 103 Absatz 4a Sozialgesetzbuch V) oder einen zugekauften Sitz.
  • Die ärztliche Leitung bestimmen, die selbst im MVZ tätig ist.
  • Die Zulassung beantragen. Die Checkliste des Zulassungsausschusses Hessen nennt unter anderem Gesellschaftsvertrag und Registerauszug, die Bürgschaftserklärung im Original, den Vertrag mit der ärztlichen Leitung und den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung. Andere Zulassungsbezirke können weitere Unterlagen verlangen.
  • Jede Anstellung genehmigen lassen. Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes im zugelassenen MVZ bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses.

Daraus folgt, warum die Wirtschaftlichkeitsrechnung vor dem Gesellschaftsvertrag stehen muss: Mit ihm sind Stammkapital und die Verteilung von Anteilen und Geschäftsführung festgelegt, mit dem Zulassungsantrag die Bürgschaft, und mit einem Verzicht zugunsten der Anstellung lässt sich die eigene Praxis nicht mehr als Einzelpraxis übergeben.

Von der Planquote zur laufenden Steuerung

Die Aufwandsquote ist nach der Gründung keine Planannahme mehr, sondern eine Monatszahl. Sie lässt sich je Betriebsstätte und je ärztlicher Stelle zerlegen, und erst diese Zerlegung zeigt, welche Stelle ihr Gehalt trägt und welche nicht. Ob die geplante Quote nach dem Start hält, zeigt der Finanzmanager von MediPulse, der Honorar, Konto und Buchhaltung zusammenführt und den laufenden Stand neben die Planung stellt. Welche Kennzahlen im MVZ anders zählen als in der Praxis, erklärt der Beitrag zum MVZ-Controlling, und welche Software dafür über das Praxisverwaltungssystem hinaus nötig ist, der Beitrag zur MVZ-Software.

Häufige Fehler

  • Die Planquote ohne Gründergehalt rechnen. Die Vergleichsquoten enthalten die ärztlichen Gehälter; ein Plan ohne sie sieht besser aus, als er ist.
  • Die GmbH wegen der Haftungsbegrenzung wählen. Gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen stellen die Gesellschafter Bürgschaften oder andere Sicherheiten, auch für Forderungen, die erst nach Auflösung fällig werden.
  • Den Gesellschaftsvertrag ohne Blick auf die Anstellung schließen. Hälftige Beteiligung mit Geschäftsführung schließt eine genehmigungsfähige Anstellung der Gründer aus.
  • Unter 1 Million Euro Einnahmen gründen, ohne Wachstum einzuplanen. In dieser Klasse lagen die Aufwendungen 2024 im Mittel über den Einnahmen.
  • Den Verzicht auf den eigenen Sitz als kostenlos verbuchen. Er kostet keinen Kaufpreis, aber die Übergabe als Einzelpraxis; der Wert der Arztstelle hängt danach am Gesellschaftsvertrag.

Rechtsstand und Vorbehalte

Rechtsstand: Sozialgesetzbuch V, GmbH-Gesetz und Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, im Wortlaut geprüft im Oktober 2026, die Trägerzahlen zum Stichtag 31.12.2024, die Wirtschaftszahlen für das Berichtsjahr 2024. Die Destatis-Werte sind Mittelwerte einer hochgerechneten Stichprobe über alle Träger und Fachgebiete; sie ersetzen keine Planrechnung für Ihr Zentrum. Gesellschaftsvertrag, Bürgschaft, Anstellung und steuerliche Folgen der Rechtsform gehören vor der Entscheidung in fachkundige Hände. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Fazit

Wer ein MVZ gründet, entscheidet zuerst über Träger und Rechtsform und damit über Stammkapital, Bürgschaft und die Frage, ob die Gründer im eigenen MVZ angestellt sein können. Wirtschaftlich entscheidet danach die Größe: 2024 lagen die Aufwendungen von MVZ unter 1 Million Euro Einnahmen bei 105,8 Prozent der Einnahmen, bei 1 bis 2,5 Millionen Euro bei 88,6 Prozent und ab 2,5 Millionen Euro bei 81,0 Prozent. Die Summe der Einnahmen aller Sitze, die ins MVZ gehen sollen, zeigt vor der Gründung, an welcher dieser Quoten sich Ihr Plan messen muss.

Quellen

Häufige Fragen

Was braucht man, um ein MVZ zu gründen?

Einen gründungsberechtigten Träger, eine zulässige Rechtsform, Ärztinnen und Ärzte, die im Arztregister eingetragen sind, eine ärztliche Leitung, die selbst im MVZ tätig ist, und die Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Bei einer GmbH kommen mindestens 25.000 Euro Stammkapital und Bürgschaften oder andere Sicherheitsleistungen der Gesellschafter hinzu (§ 95 Absätze 1, 1a und 2 Sozialgesetzbuch V, § 5 GmbH-Gesetz).

Wer darf ein MVZ gründen?

Das Gesetz nennt sechs Gründergruppen: Ärztinnen und Ärzte mit Zulassung, Krankenhäuser mit Zulassung, anerkannte Praxisnetze, Kommunen, gemeinnützige Träger mit Zulassung oder Ermächtigung und Anbieter nichtärztlicher Dialyseleistungen, Letztere nur für fachbezogene Zentren (§ 95 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V).

Welche Rechtsform hat ein MVZ?

Zulässig sind die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und eine öffentlich-rechtliche Rechtsform (§ 95 Absatz 1a Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Vorherrschend sind laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung GmbH und GbR, Stichtag 31.12.2024.

Was kostet die Gründung eines MVZ?

Gesetzlich fest stehen nur wenige Beträge, darunter mindestens 25.000 Euro Stammkapital bei einer GmbH, 100 Euro Gebühr für den Zulassungsantrag, 400 Euro nach unanfechtbarer Zulassung und 400 Euro nach jeder genehmigten Anstellung (§ 46 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Die großen Posten sind die Sitze und die Gehälter bis zum ersten vollen Quartalshonorar.

Wie viel verdient ein MVZ?

Im Mittel nahm ein MVZ 2024 3.634.000 Euro ein, bei Aufwendungen von 83,2 Prozent der Einnahmen (Statistisches Bundesamt; die Einnahmen haben eingeschränkten Aussagewert). Unter 1 Million Euro Einnahmen lagen die Aufwendungen bei 105,8 Prozent, bei 1 bis 2,5 Millionen Euro bei 88,6 Prozent. Destatis nennt einen Reinertrag von 16,8 Prozent der Einnahmen, ebenfalls mit eingeschränktem Aussagewert; weil ärztliche Gehälter in den Aufwendungen stecken, ist er nicht mit dem Reinertrag einer Praxis vergleichbar.

Was ist der Unterschied zwischen MVZ und Praxis?

Beim MVZ bewirbt sich die Einrichtung um die Zulassung. Die Ärztinnen und Ärzte arbeiten dort angestellt oder als Vertragsärzte, ganz überwiegend angestellt: 30.133 von 31.872 zum 31.12.2024 (Kassenärztliche Bundesvereinigung). Deshalb steht ärztliche Arbeit als Gehalt in den Aufwendungen: 22,4 Prozent der Einnahmen im MVZ, 8,5 Prozent über alle Arztpraxen (Statistisches Bundesamt, 2024).

Können die Gründer im eigenen MVZ angestellt sein?

Nur, wenn sie dort abhängig beschäftigt sind. Das Bundessozialgericht hat die Anstellung zweier Gesellschafter abgelehnt, die je zur Hälfte beteiligt und geschäftsführungsbefugt waren (Urteil vom 26.01.2022, B 6 KA 2/21 R). Wer mindestens die Hälfte der Anteile hält und zugleich die Geschäfte führt, ist danach nicht abhängig beschäftigt. Der Fall betraf eine GbR; Gründer können im MVZ aber auch als Vertragsärzte tätig sein.

Alexander Baule
Über den Autor
Alexander Baule · Co-Founder

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.

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