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Außerhalb der Menge: die Liste des Bewertungsausschusses

Eine Anlage zum Beschluss vom 25. August 2026 grenzt ab, was außerhalb der budgetierten Menge läuft. Bundesweit sind das 38,6 Prozent der Gesamtvergütung.

Kolja Schmid
Co-Founder ·
Was außen vor bleibt
Auswahl aus der Anlage, Bezugsjahr 2024
TerminvermittlungTSSZUSCHL
Vermittlung durch HausarztHAZUSCHL
VideosprechstundeVIDEO
PalliativversorgungSAPV
Außerhalb der Menge (Bund)38,6 %

In den Beschlüssen des Bewertungsausschusses vom 25. August 2026 steht eine Anlage, die selten zitiert wird und viel darüber sagt, welche Leistungen der Ausschuss außerhalb der budgetierten Menge führt.

Sie trägt einen sperrigen Namen: „Liste der nicht einzubeziehenden Leistungen für die Abgrenzung des MGV-Leistungsbedarfs des Leistungsjahres 2024 in Nr. 2.2.5 des Beschlussteils A“. Was sie leistet, ist einfacher, als der Titel klingt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anlage ist eine Abgrenzungsregel. Für die Berechnung der Veränderungsraten zählt nur, was nicht auf ihr steht.
  • Der Beschluss sagt es in einem Satz: Berücksichtigt werden nur Leistungen, die nach dieser Anlage nicht der extrabudgetären Vergütung zuzuordnen sind.
  • Jeder Eintrag hat einen Code und eine Bezeichnung. Die zugehörigen Leistungen gibt die Anlage als Gebührenordnungspositionen, als Abschnitt oder als Kapitel des Bewertungsmaßstabes an.
  • Mehrere Einträge sind von den Streichungen dieses Sommers betroffen, darunter TSSZUSCHL, HAZUSCHL, TPGBERAT und EPA.
  • Bezugsjahr ist 2024. Die Anlage grenzt den Leistungsbedarf dieses Jahres ab, nicht den des laufenden.
  • Der Bereich, den die Liste abgrenzt, ist knapp zwei Fünftel des Geldes. Im zweiten Quartal 2024 flossen bundesweit 38,6 Prozent der Gesamtvergütung außerhalb der budgetierten Menge, und dieser Teil wuchs mehr als doppelt so schnell wie der budgetierte.
  • Die Liste ist nicht endgültig. Der Ausschuss kann sie anpassen, wenn er über eine erneute Berechnung entscheidet.
  • Was hier steht, hat der Ausschuss für diese Berechnung außerhalb der gedeckelten Menge geführt. Fällt eine solche Position weg, sagt der Beschluss nicht, ob das an anderer Stelle aufgefangen wird.

Was die Anlage tut

Die Veränderungsraten der Morbiditätsstruktur werden aus Abrechnungsdaten errechnet. Damit das Ergebnis die Morbidität abbildet und nicht die Vergütungsform, muss vorher feststehen, welcher Leistungsbedarf überhaupt zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gehört.

Genau das leistet die Anlage. Der Beschlussteil sagt: „Nur Leistungen, die gemäß dieser Anlage nicht der extrabudgetären Vergütung (EGV) zuzuordnen sind, werden berücksichtigt.“

Doppelte Verneinung, deshalb langsam gelesen: Was auf der Liste steht, ist der extrabudgetären Vergütung zugeordnet und wird bei der Abgrenzung nicht mitgezählt. Was nicht auf der Liste steht, zählt mit.

Wie aus dieser Abgrenzung am Ende zwei Raten je Bezirk werden, führt der Beitrag zu den Veränderungsraten aus.

Ein Ausschnitt aus der Liste

Die Anlage erstreckt sich über mehrere Seiten. Die folgenden Einträge sind eine Auswahl.

Code Bezeichnung in der Anlage
TSSZUSCHL Nach Wartezeit gestaffelte Zuschläge auf Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie Zusatzpauschalen
HAZUSCHL Zuschläge für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Behandlungstermins durch den Hausarzt
SAPV Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
VIDEO Videosprechstunde und Videofallkonferenz
NHS Neugeborenen-Hörscreening
MEDPLAN Medikationsplan
DIGA Leistungen im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen
TELEMON Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
PSYGRUPP Förderung der Gruppenpsychotherapie
DELEG Leistungen zur Förderung der Delegation
MEDREHA Verordnung von medizinischer Rehabilitation
TPGBERAT Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG

Die gezeigten Einträge reichen von Verordnungsleistungen über Telemedizin bis zur Beratung nach dem Transplantationsgesetz. Warum eine einzelne Leistung aufgenommen wurde, begründen weder Beschluss noch Gründe; sie halten nur fest, dass die Liste gegenüber dem Vorgängerbeschluss „um die im Leistungsjahr 2024 neu hinzugekommenen Leistungen ergänzt“ wurde und eine darüber hinausgehende Anpassung derzeit nicht erfolgt.

Die Einträge, die diesen Sommer betreffen

Für die Serie zum Spargesetz greift dieser Beitrag zwei Einträge heraus, weil sie in der Anlage direkt nebeneinander stehen.

TSSZUSCHL heißt in der Anlage „Nach Wartezeit gestaffelte Zuschläge auf Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie Zusatzpauschalen“. Der Eintrag erfasst die Terminvermittlung ebenso wie die Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen durch die Terminservicestelle. In der Positionsliste stehen unter anderem die 01322, 01323, 01710, die 03010 bis 03015 und die 04010 bis 04015.

HAZUSCHL führt die Zuschläge „für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer“, mit den Positionen 03008 und 04008.

Beide Gruppen fallen nach den Streichungsbeschlüssen desselben Tages zum 1. Januar 2027 weg; der Klassifikationsmodell-Beschluss berücksichtigt diese Streichungen nicht. Was dabei genau verschwindet und nach welchen Fristen, führt der Beitrag zu den TSVG-Zuschlägen aus, die Streichungen insgesamt ordnet der Beitrag zum GKV-Spargesetz ein.

Betroffen sind aber nicht nur diese beiden. Unter TPGBERAT führt die Anlage die 01480 zur Beratung über Organ- und Gewebespenden, unter EPA unter anderem die Positionen 01431, 01647 und 01648 zur elektronischen Patientenakte; und der Eintrag zu den antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie erfasst den Abschnitt 35.2, in dem die gestrichenen Zuschläge des ersten Therapieblocks stehen. Ob darüber hinaus weitere Einträge betroffen sind, zählt dieser Beitrag nicht aus.

Die Zuordnung in der Anlage sagt dabei etwas, das in den Streichungsbeschlüssen selbst nicht steht: Für die Zwecke dieser Berechnung waren diese Leistungen der extrabudgetären Vergütung zugeordnet.

Wie groß der Bereich ist, den die Liste abgrenzt

Der Beschluss beziffert nichts. Wie viel Geld auf welcher Seite der Grenze liegt, steht im Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, und zwar für dasselbe Jahr, auf das sich die Anlage bezieht.

Im zweiten Quartal 2024 entfielen bundesweit 7.393,9 Millionen Euro auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung und 4.640,3 Millionen Euro auf die Vergütung außerhalb davon. Das sind 38,6 Prozent der Gesamtvergütung, also knapp zwei Fünftel.

Wichtiger als der Anteil ist seine Bewegung. Gegenüber dem Vorjahresquartal wuchs die budgetierte Menge um 4,1 Prozent, der Bereich außerhalb um 8,6 Prozent. Der Teil, den diese Anlage abgrenzt, wächst also mehr als doppelt so schnell wie der gedeckelte.

Zwischen den Bezirken liegen 13,7 Prozentpunkte: In Mecklenburg-Vorpommern flossen 32,9 Prozent der Gesamtvergütung außerhalb der Menge, in Hamburg 46,6 Prozent. Wo eine Praxis sitzt, entscheidet also mit, wie viel ihres Umfelds an dieser Grenze hängt.

Zwei Einschränkungen dazu. Der Honorarbericht misst die Gesamtvergütung der Bezirke, nicht die Positionen dieser Anlage; beide grenzen denselben Bereich ab, sind aber nicht wortgleich definiert. Und ein Bezirkswert sagt über die einzelne Praxis nichts, weil der Anteil mit dem Leistungsspektrum steht und fällt.

Was die Liste nicht sagt

Hier ist Vorsicht angebracht, denn die Versuchung ist groß, aus einer Zuordnung für eine Berechnung eine allgemeine Regel zu machen.

Die Anlage ist auf ein Jahr bezogen. Sie grenzt den Leistungsbedarf des Leistungsjahres 2024 ab. Über das laufende oder das kommende Jahr sagt sie unmittelbar nichts.

Sie ist eine Rechengrundlage, keine Vergütungsregel für die einzelne Praxis. Ob und wie eine Leistung in einem Bezirk vergütet wird, steht in der regionalen Vereinbarung und im Honorarverteilungsmaßstab.

Sie ist nicht endgültig. Die Entscheidungserheblichen Gründe halten fest, dass der Bewertungsausschuss sich vorbehält, über eine erneute Berechnung zu entscheiden und gegebenenfalls die Anlage entsprechend anzupassen.

Wie die Mengensteuerung funktioniert, gegen die hier abgegrenzt wird, ordnet der Beitrag zum Regelleistungsvolumen ein.

Was eine Praxis damit anfangen kann

Die Liste beschreibt eine Grenze, die betriebswirtschaftlich zählt: Was der Ausschuss der extrabudgetären Vergütung zuordnet, zählt er beim Abgrenzen des Leistungsbedarfs 2024 nicht mit. Für die eigene Planung ist deshalb weniger interessant, welche Leistungen auf der Liste stehen, als welcher Anteil des eigenen Honorars an ihnen hängt.

  1. Die eigenen Schwerpunkte gegen die Liste halten. Wer viel Videosprechstunde, Telemonitoring oder Palliativversorgung abrechnet, findet diese Leistungen dort wieder.
  2. Den eigenen Anteil gegen 38,6 Prozent halten. Wie viel des eigenen Honorars auf Leistungen außerhalb der budgetierten Menge entfällt, ist eine Zahl aus der eigenen Abrechnung, nicht aus dem Beschluss. Der Bundeswert des zweiten Quartals 2024 ist die Größe, gegen die sie sich stellen lässt; der Wert des eigenen Bezirks liegt zwischen 32,9 und 46,6 Prozent. Liegt die Praxis deutlich darüber, hängt ein überdurchschnittlicher Teil ihres Honorars an einer Zuordnung, die der Ausschuss ausdrücklich als vorläufig führt. Die Auswertung nach Ziffer und Quartal führt der Praxismanager von MediPulse mit.
  3. Den Betrag ausrechnen, nicht den Anteil stehen lassen. Quartalshonorar mal eigenem Anteil ergibt die Summe, die an dieser Grenze hängt. Beide Zahlen stehen im eigenen Honorarbescheid. Der Bundeswert taugt dafür ausdrücklich nicht: Er misst die Gesamtvergütung eines Bezirks, und wer ihn auf den eigenen Honorarumsatz anwendet, rechnet zwei verschiedene Bezugsgrößen gegeneinander.
  4. Gefährdetes Honorar in der Planung trennen. Der wirtschaftliche Schluss aus dieser Liste steht in der Planung für 2027, nicht in der Abrechnung für 2026: Positionen, die auf der Liste stehen und zum 1. Januar 2027 gestrichen werden, sind Umsatz, für den der Beschluss keinen Ausgleich vorsieht. Ob eine Umverteilung innerhalb der budgetierten Menge das auffängt, sagt er nicht. Wer plant, führt diesen Teil deshalb getrennt und schreibt ihn nicht ungeprüft fort. Konkret sind das die Positionen unter TSSZUSCHL, HAZUSCHL, TPGBERAT und EPA.
  5. Die Größe quartalsweise weiterführen. Der Anteil ist keine einmalige Feststellung, sondern eine Kennzahl: Er verschiebt sich mit jedem Leistungsschwerpunkt und mit jeder Streichung. Wer ihn je Quartal fortschreibt, sieht die Verschiebung, bevor sie im Jahresabschluss steht.

Häufige Fehler

  • Die Liste als aktuelle Vergütungsregel lesen. Sie grenzt den Leistungsbedarf des Jahres 2024 für eine Berechnung ab.
  • Aus der Zuordnung auf das eigene Honorar schließen. Dazwischen stehen der Gesamtvertrag des Bezirks und der Honorarverteilungsmaßstab.
  • Die doppelte Verneinung überlesen. Was auf der Liste steht, wird gerade nicht mitgezählt.
  • Codes für Begriffe des Bewertungsmaßstabes halten. Es sind Kennzeichen der Leistungssegmentliste, die die Anlage fortschreibt.

Rechtsstand und Vorbehalte

Rechtsstand: Beschluss des Bewertungsausschusses vom 25. August 2026 über das zur Ermittlung der Veränderungsraten zu verwendende Klassifikationsmodell, mit Wirkung zum 25. August 2026, samt Anlage und Entscheidungserheblichen Gründen, ergänzt um den Beschluss zur Änderung des EBM aus derselben Sitzung.

  • Die gezeigten Einträge sind eine von diesem Beitrag getroffene Auswahl aus der Anlage. Eine Gesamtzahl der Einträge nennt dieser Beitrag nicht; die Anlage erstreckt sich über mehrere Seiten, und eine Auszählung ist nicht Gegenstand.
  • Codes und Bezeichnungen sind übernommen, nicht gedeutet. Was zu einem Code gehört, gibt die Anlage selbst an, als Gebührenordnungspositionen, als Abschnitt oder als Kapitel des Bewertungsmaßstabes; dieser Beitrag gibt diese Angaben mit Ausnahme der ausführlich behandelten Einträge nicht wieder.
  • Bezugsjahr ist 2024. Aussagen über das laufende Jahr lassen sich daraus nicht ableiten.
  • Keine Aussage über einzelne Praxen. Der Beschluss regelt eine Berechnung auf Bezirksebene.
  • Die Eurobeträge stammen nicht aus dem Beschluss. Er nennt keine. Die 7.393,9 und 4.640,3 Millionen Euro, der Anteil von 38,6 Prozent und die Spanne von 32,9 bis 46,6 Prozent sind dem Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das zweite Quartal 2024 entnommen, Tabelle 40, Quelle dort die KBV-Formblatt-3-Statistik. Die Anteile und die Spanne sind daraus gerechnet und stehen so nicht im Bericht.
  • Der Honorarbericht misst nicht dieselbe Menge wie die Anlage. Er weist die Gesamtvergütung der Bezirke aus, aufgeteilt in den budgetierten Teil und den Teil außerhalb; die Anlage listet Leistungen für die Abgrenzung eines Leistungsbedarfs. Beide ziehen dieselbe Grenze, sind aber nicht wortgleich definiert. Der Bericht selbst schreibt, Leistungen außerhalb der Menge würden „oft zusammengefasst“ als Leistungen der extrabudgetären Vergütung.

Maßgeblich ist der Wortlaut des Beschlusses; dieser Beitrag ordnet ihn ein und ersetzt ihn nicht. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung.

Fazit

Die Anlage ist ein technisches Dokument mit einer klaren Aussage: Sie zeigt, welche Leistungen der Bewertungsausschuss beim Abgrenzen der budgetierten Menge außen vor lässt.

Für die Serie zum Spargesetz liefert sie den fehlenden Kontext. Die Zuschläge für Terminvermittlung standen dort unter zwei eigenen Codes. Für die Zwecke dieser Berechnung waren sie damit nicht der gedeckelten Menge zugeordnet.

Eine gestrichene Position, die der Ausschuss außerhalb der Menge geführt hat, trifft die Praxen, die sie abgerechnet haben. Ob und wie das innerhalb der budgetierten Menge aufgefangen wird, sagt der Beschluss nicht. Ob die eigene Praxis dazugehört, steht deshalb nicht in diesem Beschluss, sondern in ihrer Leistungsstatistik.

Quellen

Häufige Fragen

Was regelt diese Anlage?

Sie legt fest, welche Leistungen bei der Abgrenzung des Leistungsbedarfs der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht einzubeziehen sind. Nach dem Beschluss werden nur Leistungen berücksichtigt, die gemäß dieser Anlage nicht der extrabudgetären Vergütung zuzuordnen sind. Die Anlage ist also die Abgrenzungsregel für die Berechnung.

Heißt das, diese Leistungen sind in meiner Praxis extrabudgetär?

So weit reicht der Beschluss nicht. Er ordnet die Leistungen für die Zwecke dieser Berechnung der extrabudgetären Vergütung zu, mit Bezug auf das Leistungsjahr 2024. Was in Ihrem Bezirk und im laufenden Jahr gilt, ergibt sich aus der regionalen Vereinbarung.

Welche Codes sind für die Streichungen des Spargesetzes wichtig?

Im Einzelnen behandelt dieser Beitrag TSSZUSCHL mit den nach Wartezeit gestaffelten Zuschlägen und HAZUSCHL mit den Zuschlägen für die Vermittlung durch den Hausarzt. Betroffen sind auch andere Einträge, etwa TPGBERAT zur Organspende-Beratung und EPA zur elektronischen Patientenakte.

Wie viel Geld hängt an dieser Abgrenzung?

Der Beschluss beziffert das nicht, der Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung schon: Im zweiten Quartal 2024 standen bundesweit 4.640,3 Millionen Euro außerhalb der budgetierten Menge gegen 7.393,9 Millionen darin. Das sind 38,6 Prozent der Gesamtvergütung, und dieser Teil wuchs mehr als doppelt so schnell wie der budgetierte.

Kann sich die Liste noch ändern?

Ja. Nach dem Beschluss und seinen Entscheidungserheblichen Gründen behält sich der Bewertungsausschuss vor, im Zuge der neuen Abgrenzungsregeln ab 2027 darüber zu entscheiden, ob die Raten neu zu berechnen sind; die Anlage passt er gegebenenfalls entsprechend an. Die Zuordnung ist damit vorläufig.

Warum steht die Liste in einem Beschluss über ein Klassifikationsmodell?

Weil das Modell die Veränderungsraten der Morbiditätsstruktur berechnet und dafür einen sauber abgegrenzten Leistungsbedarf braucht. Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, würden das Ergebnis verzerren und bleiben deshalb außen vor.

Kolja Schmid
Über den Autor
Kolja Schmid · Co-Founder

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.

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