Elektronische Patientenakte: die Vergütung fällt weg
Zwei Positionen zur elektronischen Patientenakte werden gestrichen, die dritte läuft zum Jahresende aus. Bewertet waren sie mit 0,38, 1,91 und 11,34 Euro.

Von 27 nummerierten Anordnungen in einem Beschluss streichen zwei eine Gebührenordnungsposition. Die anderen 25 räumen hinterher auf. Beide Zahlen sind eine eigene Zählung dieses Beitrags.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 25. August 2026 die Vergütung rund um die elektronische Patientenakte aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab genommen. Betroffen sind drei Positionen, und jede verlässt den EBM auf einem anderen Weg.
Das Wichtigste in Kürze
- Die 01431 und die 01647 werden gestrichen, zum 1. Januar 2027. Die 01431 war eine Zusatzpauschale zu den Positionen 01430, 01435 und 01820, die 01647 die Zusatzpauschale für die Unterstützungsleistung.
- Die 01648 für die Erstbefüllung wird nicht gestrichen. Sie wird nach den Gründen nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus weitergeführt.
- Auslöser ist Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, in Kraft seit dem 30. Juli 2026. Er fasst den § 87 Absatz 2a Satz 25 und 26 Sozialgesetzbuch V neu.
- Zwischenzeitlich war die Erstbefüllung aus dem EBM gefallen. Ein Teil desselben Beschlusses holt sie rückwirkend zurück, befristet bis zum Jahresende.
- Zur Unterstützung steht die Pflicht in den Gründen, zur Erstbefüllung nicht. Aus dem Fehlen folgt nichts; der Beschluss äußert sich dort schlicht nicht.
- 25 der 27 Anordnungen sind nach eigener Zählung Folgeanpassungen in Anmerkungen und Präambeln anderer Positionen.
- Bewertet waren die drei Positionen mit 3, 15 und 89 Punkten, nach dem Orientierungswert 2026 also mit 0,38, 1,91 und 11,34 Euro.
- Die Obergrenze ist die eigene Fallzahl. Die 01647 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, bei 1.000 Fällen im Quartal also höchstens 7.640 Euro im Jahr; die 01648 einmal je Patient und sektorenübergreifend.
- Es entfällt die gesonderte Vergütung, nicht die Aufgabe, jedenfalls bei der Unterstützungsleistung, für die die Gründe die Pflicht ausdrücklich unberührt lassen. Ob die Arbeit an anderer Stelle vergütet wird, sagt der Beschluss nicht.
Drei Positionen, drei Wege
Die Unterscheidung wirkt kleinlich, entscheidet aber, wonach eine Praxis in ihrer Abrechnung sucht und was sie im Zweifel nachlesen muss.
| Position | Was sie vergütete | Weg aus dem EBM | Letzter Tag |
|---|---|---|---|
| 01431 | Zusatzpauschale zu den Positionen 01430, 01435 und 01820 | Streichung im Abschnitt 1.4 und im Anhang 3 | 31. Dezember 2026 |
| 01647 | Zusatzpauschale für die Unterstützungsleistung | Streichung im Abschnitt 1.6 und im Anhang 3 | 31. Dezember 2026 |
| 01648 | Zusatzpauschale für die Erstbefüllung | Keine Streichung, keine Weiterführung über 2026 hinaus | 31. Dezember 2026 |
Für die Praxis läuft das auf denselben Stichtag hinaus. Der Unterschied liegt im Beschluss: Dort sind zwei Positionen ausdrücklich gestrichen, bei der dritten läuft die Befristung aus. Im EBM des Jahres 2027 fehlen alle drei gleichermaßen.
Die Lücke, die es fast gegeben hätte
Die Chronologie steht in den Entscheidungserheblichen Gründen und ist ungewöhnlich genug, um sie zu kennen.
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 trat am 30. Juli 2026 in Kraft. Mit der Neufassung des § 87 Absatz 2a Satz 25 und 26 entfiel nach den Gründen die Grundlage für die Vergütung der Erstbefüllung und der Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung ihrer medizinischen Daten.
Damit trat zugleich ein älterer Beschluss außer Kraft. Der Bewertungsausschuss hatte in seiner 844. Sitzung die 01648 zeitlich befristet weitergeführt; dieser Beschluss ist nach den Gründen „vorzeitig außer Kraft getreten und die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01648 mit Wirkung zum 30. Juli 2026 im EBM entfallen“.
Der Beschluss vom 25. August repariert das in einem eigenen Teil: Er führt die 01648 abweichend davon bis zum 31. Dezember 2026 weiter, und zwar mit Wirkung vom 30. Juli 2026. Die Zeit zwischen dem 30. Juli und dem 25. August ist damit rückwirkend abgedeckt.
Wer die 01648 im dritten Quartal 2026 abgerechnet hat, findet den Vorgang in zwei Beschlüssen: dem der 844. Sitzung und dem vom 25. August, dessen Gründe das vorzeitige Ende des ersten festhalten.
Was die Gründe zur Pflicht sagen, und wo sie schweigen
Zur Unterstützungsleistung ist die Lage eindeutig. Die Gründe zu dem Teil, der die 01431 und die 01647 streicht, halten fest: „Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt.“
Zur Erstbefüllung steht dieser Satz in keinem der beiden Teile, die sie betreffen. Das ist keine Aussage darüber, ob eine Pflicht besteht; es heißt nur, dass dieser Beschluss sich dazu nicht äußert. Was gilt, richtet sich nach dem Gesetz und nicht nach dem Bewertungsmaßstab.
Wirtschaftlich ist die Folge in beiden Fällen dieselbe. Die Arbeit an der Akte fällt weiter an, die gesonderte Vergütung dafür nicht mehr. Ab 2027 gibt es dafür keine eigene Gebührenordnungsposition mehr. Ob und wo die Leistung dann noch vergütet wird, sagt dieser Beschluss nicht.
Warum 25 Anordnungen nur aufräumen
Eine gestrichene Position verschwindet nicht allein aus ihrem eigenen Abschnitt. Sie steht in den Anmerkungen anderer Positionen, die regeln, was neben was berechnungsfähig ist.
Genau dort setzen die übrigen Anordnungen an:
- Drei Anmerkungen werden umformuliert, weil sie die 01431 als Ausnahme führten: bei den Positionen 01430, 01435 und 01820.
- Acht Anmerkungen in den Abschnitten 13.3.1 bis 13.3.8 verlieren den Verweis auf die 01647, bei den Positionen 13294, 13344, 13394, 13494, 13543, 13594, 13644 und 13694. Dieselben acht verlieren in einem weiteren Teil den Verweis auf die 01648.
- Sechs Anordnungen betreffen Präambeln: die vier Präambeln 23.1, 31.2.1, 31.6.1 und 36.2.1, einmal in Teil A und einmal in Teil C. Die 31.2.1 und die 36.2.1 fasst der Beschluss je Teil zu einer gemeinsamen Anordnung zusammen; deshalb sind es sechs und nicht acht.
Das Verhältnis ist der eigentliche Befund dieses Beschlusses, alle Zahlen darin nach eigener Zählung: Zwei Anordnungen ändern die Vergütung, 25 halten den EBM in sich stimmig. Gut 7 Prozent der Anordnungen betreffen also das Honorar, knapp 93 Prozent die Pflege des Regelwerks. Wer den Umfang einer Streichung an der Zahl der Anordnungen misst, überschätzt sie um mehr als das Zehnfache.
Wie dieselbe Unterscheidung im gesamten Paket dieses Tages aussieht, ordnet der Beitrag zum GKV-Spargesetz ein. Denselben Unterschied zwischen Anordnung und Aufräumarbeit zeigt der Beitrag zu den TSVG-Zuschlägen an einem zweiten Beschluss desselben Tages.
Was die drei Positionen wert sind
Der Beschluss bewertet nichts, er streicht nur. Die Bewertungen stehen im Bewertungsmaßstab, und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat sie zuletzt im September 2025 zusammengestellt.
| Position | Punkte | Rechenwert | Berechnungsfähig |
|---|---|---|---|
| 01431 | 3 | 0,38 € | Bis zu viermal im Arztfall, nicht mehrmals am Tag |
| 01647 | 15 | 1,91 € | Einmal im Behandlungsfall, bei Arzt-Patienten-Kontakt |
| 01648 | 89 | 11,34 € | Einmal je Patient, sektorenübergreifend |
Die Rechenwerte sind Punktzahl mal dem bundeseinheitlichen Orientierungswert von 12,7404 Cent für 2026; der regional gültige Punktwert kann abweichen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nennt für dieselben Punktzahlen 0,37, 1,86 und 11,03 Euro, gerechnet mit dem Orientierungswert ihres Meldungsjahres.
Damit ist der Wegfall rechenbar, und zwar ohne Schätzung: die Zahl der Behandlungsfälle mit der 01647 mal 1,91 Euro, die Zahl der erstbefüllten Akten mal 11,34 Euro. Beides steht in der eigenen Abrechnung des Jahres 2026.
Die Spalte zur Berechnungsfähigkeit liefert dazu den Maßstab, gegen den sich die eigene Häufigkeit halten lässt. Die 01647 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, ihre Obergrenze ist also die eigene Fallzahl: Bei 1.000 Behandlungsfällen im Quartal sind das höchstens 1.910 Euro je Quartal und 7.640 Euro im Jahr. Die 01648 ist einmal je Patient berechnungsfähig, und zwar sektorenübergreifend, ihre Obergrenze also die Zahl der noch nicht erstbefüllten Patienten. Bei 2.500 Patienten wären es rechnerisch 28.350 Euro, einmalig.
Diese Obergrenzen sind bewusst Obergrenzen und keine Erwartung. Die 01647 setzt einen Arzt-Patienten-Kontakt voraus, und bei der 01648 zählt jede Akte nur einmal über alle Sektoren: Wer schon von einer Klinik oder einer anderen Praxis erstbefüllt wurde, fällt heraus. Der Abstand zwischen der eigenen Häufigkeit und der Obergrenze ist die eigentliche Aussage: Er zeigt, wie viel von dem Fenster genutzt wurde.
Was jetzt zu tun ist
Dieser Wegfall erzeugt Arbeit ohne eigene Abrechnungszeile. Solange die drei Positionen bestehen, ist die Arbeit an der Akte in der Abrechnung als eigene Position sichtbar; ab 2027 ist sie es nicht mehr. Wer sie danach noch beziffern will, braucht eine Größe, die er vorher erhoben hat.
- Die drei Nummern in der Abrechnung suchen. 01431, 01647 und 01648, für die Quartale des Jahres 2026. Wer sie nie abgerechnet hat, ist von diesem Beschluss wirtschaftlich nicht betroffen. Ob sie vorkommen, zeigt die Leistungsstatistik je Ziffer, die der Praxismanager von MediPulse je Quartal und Behandler führt.
- Den Betrag je Quartal ausrechnen. Häufigkeit mal Rechenwert aus der Tabelle oben; was tatsächlich geflossen ist, zeigt daneben der eigene Honorarbescheid.
- Das Fenster bis zum 31. Dezember 2026 nutzen, wenn es noch offen ist. Hier trennt sich, wer aus diesem Beschluss noch etwas machen kann und wer nicht: Die 01648 ist rückwirkend zum 30. Juli 2026 zurückgeholt und läuft zum Jahresende aus. Wer viele Patienten hat, deren Akte noch niemand erstbefüllt hat, hat bis dahin ein bezifferbares Fenster von 11,34 Euro je Akte; ab 2027 ist dieselbe Arbeit unvergütet. Wer dagegen einen hohen Anteil bereits erstbefüllter Akten sieht, hat hier nichts mehr zu holen und plant den Wegfall nur noch ein.
- Den Aufwand ohne Erlöszeile bewerten, nicht ihn übersehen. Ab 2027 ist die Arbeit an der Akte ein Kostenblock ohne eigene Abrechnungszeile. Wer die Häufigkeit aus 2026 kennt, weiß, wie viele Vorgänge das je Quartal sind, und kann entscheiden, ob sich daran im Ablauf etwas ändern muss oder ob der Aufwand klein genug ist, um ihn in den Gemeinkosten zu tragen. Ohne die Zahl aus 2026 ist diese Entscheidung ab 2027 nicht mehr belegbar zu treffen.
- Prüfen, ob eine Anmerkung die eigene Abrechnung betrifft. Wer im Kapitel 13 abrechnet oder unter eine der vier Präambeln fällt, sollte die geänderte Fassung ab 2027 gegenlesen.
Welche Auswertung dafür taugt, führt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse aus.
Häufige Fehler
- Alle drei Positionen als gestrichen führen. Der Beschluss ordnet nirgends die Streichung der 01648 selbst an. Die elf Anordnungen des Teils C entfernen nur den Verweis auf sie aus Anmerkungen und Präambeln anderer Positionen.
- Die Zahl der Anordnungen für die Zahl der Streichungen halten. Nach eigener Zählung 27 Anordnungen, zwei Streichungen.
- Aus dem Fehlen des Pflicht-Satzes auf einen Wegfall der Pflicht schließen. Der Beschluss äußert sich zur Erstbefüllung nicht; maßgeblich ist das Gesetz.
- Eine Kompensation in der Pauschale erwarten. Der Beschluss sieht keine vor.
Rechtsstand und Vorbehalte
Rechtsstand: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V vom 25. August 2026, Teile A bis C, samt Entscheidungserheblichen Gründen. Die Teile A und C wirken zum 1. Januar 2027, Teil B vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2026.
- Die Zahlen 27, 25 und 2, die daraus gerechneten Anteile von 7 und 93 Prozent sowie die Einteilung nach dem Weg aus dem EBM sind eine eigene Zuordnung dieses Beitrags und stehen so in keinem der Beschlüsse. Gezählt sind die nummerierten Anordnungen der Teile A und C.
- Die Obergrenzen sind gerechnet und mit frei gewählten Zahlen illustriert. Die 1.000 Behandlungsfälle und 2.500 Patienten sind Rechenbeispiele, keine Erhebung; maßgeblich sind die eigenen Werte. Dass die Fallzahl beziehungsweise die Patientenzahl die Obergrenze bildet, folgt aus der Berechnungsfähigkeit der Positionen, nicht aus dem Beschluss.
- Die Bewertungen stammen nicht aus dem Beschluss. Er streicht die Positionen, ohne sie zu bewerten. Die Punktzahlen 3, 15 und 89 sind einer Zusammenstellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 25. September 2025 entnommen; die Eurobeträge sind daraus mit dem Orientierungswert 2026 gerechnet und damit Rechenwerte, keine Auszahlungsbeträge.
- Zwei Zuordnungen derselben Streichung. Die Gründe führen den Wegfall auf die Neufassung des § 87 Absatz 2a Satz 25 und 26 zurück. Der Umsetzungsbeschluss des Bewertungsausschusses vom selben Tag ordnet die Erst- und Folgebefüllung dagegen der Streichung des § 346 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V zu. Die Darstellung hier folgt den Gründen des Erweiterten Bewertungsausschusses.
- Zur Pflicht selbst trifft dieser Beitrag keine Aussage. Er gibt nur wieder, was die Gründe festhalten und wo sie schweigen. Welche Pflichten zur elektronischen Patientenakte bestehen, ergibt sich aus dem Gesetz.
- Der Beschluss der 844. Sitzung ist nicht ausgewertet; er wird hier nur so wiedergegeben, wie die Gründe des Beschlusses vom 25. August ihn beschreiben.
- Nichts zur Gesamtvergütung. Dieser Beschluss sagt nicht, ob das frei werdende Geld anderswo landet. Darüber entscheiden andere Beschlüsse und die Verhandlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Maßgeblich ist der Wortlaut des Beschlusses; dieser Beitrag ordnet ihn ein und ersetzt ihn nicht. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung.
Fazit
Drei Positionen, drei Wege, ein Stichtag: Zum 1. Januar 2027 gibt es im EBM keine gesonderte Vergütung mehr für die Arbeit an der elektronischen Patientenakte. Zwei Positionen sind gestrichen, die dritte wird schlicht nicht weitergeführt.
Für die Unterstützung der Versicherten halten die Gründe ausdrücklich fest, dass die Pflicht bleibt. Damit ist der Fall klar beschrieben: Es verschwindet nicht die Aufgabe, sondern die Zeile, unter der sie abgerechnet wurde.
Wirtschaftlich macht das einen Unterschied. Eine gestrichene Leistung, die man nicht mehr erbringt, kostet nichts. Eine gestrichene Vergütung für eine Leistung, die weiter zu erbringen ist, verschiebt Aufwand aus der Abrechnung in die Kostenrechnung. Welches Honorar dabei wegfällt, steht in den eigenen Quartalsabrechnungen des Jahres 2026, solange die drei Nummern dort stehen. Danach steht es nirgends mehr.
Quellen
- Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V, 88. Sitzung: Elektronische Patientenakte (PDF)
- Erweiterter Bewertungsausschuss, Patientenakte: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (PDF)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 25. September 2025: Weiterhin rund elf Euro für ePA-Erstbefüllung
- Bewertungsausschuss: Orientierungswert 2026 (PDF)
- Sozialgesetzbuch V § 87: Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab
- Sozialgesetzbuch V § 346: Pflichten der Leistungserbringer
Häufige Fragen
Welche Positionen zur elektronischen Patientenakte fallen weg?
Drei. Die 01431, eine Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820, und die 01647 für die Unterstützungsleistung werden ausdrücklich gestrichen. Die 01648 für die Erstbefüllung wird nicht gestrichen, sondern nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus weitergeführt.
Ab wann gilt das?
Die Streichungen greifen am 1. Januar 2027; bis dahin bleibt jede der drei Positionen abrechenbar, die 01648 allerdings erst wieder, seit ein Teil des Beschlusses sie rückwirkend zurückgeholt hat. Weggefallen ist die gesetzliche Grundlage schon vorher: Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes trat am 30. Juli 2026 in Kraft und fasste den § 87 Absatz 2a Satz 25 und 26 Sozialgesetzbuch V neu.
War die Erstbefüllung zwischenzeitlich nicht abrechenbar?
Nach den Gründen war sie es kurzzeitig nicht. Mit dem Inkrafttreten am 30. Juli 2026 trat ein früherer Beschluss zur Weiterführung der 01648 vorzeitig außer Kraft. Teil B des neuen Beschlusses führt die Position rückwirkend zum 30. Juli 2026 wieder bis zum Jahresende fort.
Muss ich die Patientenakte weiter befüllen?
Zur Unterstützungsleistung halten die Gründe fest, dass die Streichung an der Aufgabe des Vertragsarztes nichts ändert. Für die Erstbefüllung fehlt eine solche Feststellung in den Gründen. Daraus folgt nichts über die Pflicht selbst: Was gilt, richtet sich nach dem Gesetz und nicht nach dem Bewertungsmaßstab.
Warum ändert der Beschluss so viele andere Positionen?
Weil die gestrichenen Positionen in Anmerkungen und Präambeln anderer Positionen genannt waren. Nach eigener Zählung dieses Beitrags streichen von 27 nummerierten Anordnungen nur zwei eine Gebührenordnungsposition. Die übrigen 25 entfernen Verweise oder passen Anmerkungen an, damit der EBM in sich stimmig bleibt.
Welche Fachgruppen betrifft das?
Die Anpassungen berühren die Anmerkungen zu acht Positionen in den Abschnitten 13.3.1 bis 13.3.8 sowie die Präambeln 23.1, 31.2.1, 31.6.1 und 36.2.1. Die gestrichenen Positionen stehen im Kapitel 1: die 01431 im Abschnitt 1.4, die 01647 im Abschnitt 1.6, wo auch die 01648 steht.

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.