Kinderarzt-MGV: was entbudgetiert wird und was nicht
Ab 1/2027 wird die kinderärztliche Gesamtvergütung neu festgesetzt, für acht Quartale. Im Bundesmittel geht es um 71.541 Euro je Arzt und Quartal.

Die kinderärztliche Gesamtvergütung wird ab dem ersten Quartal 2027 neu festgesetzt. Der Bewertungsausschuss hat am 25. August 2026 das Verfahren dafür beschlossen, und darin steht ein Satz, der drei Gebührenordnungspositionen ausdrücklich ausnimmt.
Zwei davon kennt, wer die Streichungen desselben Tages verfolgt hat: die 04008 und die 04010.
Das Wichtigste in Kürze
- Entbudgetiert wird das Kapitel 4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, also die kinder- und jugendmedizinischen Leistungen.
- Drei Positionen bleiben außen vor: die 04008, die 04010 und die 04020. Sie sind nach den Gründen durch das Spargesetz gestrichen.
- Ebenfalls außen vor bleiben Positionen, die ohnehin außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden.
- Die Neufestsetzung gilt für die Quartale 1/2027 bis 4/2028, die Fortschreibung schließt ab 2029 an.
- Gerechnet wird mit vier alten Quartalen: 2/2022 bis 1/2023. Aus ihnen stammt der Anteil, der auf die heutige Gesamtvergütung angewandt wird.
- Am 30. November 2026 läuft eine Frist. Einigen sich die Gesamtvertragspartner bis dahin nicht, entscheidet das Schiedsamt.
- Auch die hausärztliche Gesamtvergütung wird angepasst, weil die kinderärztliche Neufestsetzung Finanzmittel bindet.
- Im Bundesmittel geht es um 71.541 Euro je Arzt und Quartal, den Honorarumsatz der Fachgruppe im zweiten Quartal 2024. Über die acht festgesetzten Quartale sind das rund 572.000 Euro je Arzt.
- Zwei Änderungen greifen im selben Quartal ineinander. Das Kapitel 4 verlässt die Mengensteuerung, und drei seiner Positionen fallen weg. Welche Richtung das im Ergebnis hat, sagt der Beschluss nicht.
Was entbudgetiert wird, und was nicht
Der Beschluss grenzt den Gegenstand in einem Satz ab: Es sind „die Leistungen des Kapitels 4 EBM mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen (GOPen) 04008, 04010 und 04020 sowie etwaiger Gebührenordnungspositionen, die gemäß § 87d SGB V außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden“.
| Was | Status |
|---|---|
| Leistungen des Kapitels 4 EBM | Werden entbudgetiert |
| Gebührenordnungspositionen 04008, 04010 und 04020 | Ausgenommen, weil gestrichen |
| Positionen nach § 87d Sozialgesetzbuch V | Ausgenommen, weil ohnehin außerhalb der Gesamtvergütung |
Die 04008 und die 04010 hingen an der Terminvermittlung: die eine an der Vermittlung selbst, die andere an der Behandlung nach einer Vermittlung. Ihr Wegfall zum 1. Januar 2027 folgt aus anderen Beschlüssen derselben Sitzung; dieser hier ordnet ihn nicht an. Worin er im Einzelnen besteht, führt der Beitrag zu den TSVG-Zuschlägen aus.
Für die Praxis treffen damit zwei Effekte im selben Quartal zusammen. Das Kapitel 4 verlässt die Mengensteuerung, und gleichzeitig fallen drei seiner Positionen ganz weg.
Wie die Kinderarzt-MGV berechnet wird
Die Entscheidungserheblichen Gründe geben eine dreischrittige Vorgehensweise vor. Die ersten beiden arbeiten mit denselben vier Referenzquartalen, 2/2022 bis 1/2023.
- Das kinderärztliche Honorarvolumen feststellen. Für jedes der vier Quartale, in der Abgrenzung von oben, einschließlich sämtlicher leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und zusätzlicher Honorarauszahlungen.
- Das Honorarvolumen aller Arztgruppen feststellen. In derselben Weise, für dieselben vier Quartale, ohne die Leistungen, die ohnehin außerhalb der Gesamtvergütung vergütet werden, ohne die 01110 und ohne die durch das Spargesetz gestrichenen Positionen.
- Den Anteil bilden und anwenden. Das kinderärztliche Volumen geteilt durch das aller Arztgruppen ergibt je Quartal einen Anteil. Dieser Anteil wird auf die für das jeweilige Quartal insgesamt basiswirksam vereinbarte, bereinigte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung angewandt.
Die Kinderarzt-MGV der Quartale 1/2027 bis 4/2028 ist also kein frei ausgehandelter Betrag, sondern ein Anteil aus der Vergangenheit, angewandt auf die Gegenwart. An der Berechnung verhandelt wird nur, welche Sachverhalte mit welcher Honorarhöhe eingehen. Wie die Mengensteuerung funktioniert, aus der das Kapitel 4 damit herausgenommen wird, ordnet der Beitrag zum Regelleistungsvolumen ein.
Die Frist im November
Die Referenzquartale liegen mehr als drei Jahre zurück, und was damals in welchem Topf verbucht wurde, ist nicht in jedem Bezirk unstrittig. Der Beschluss regelt deshalb ein Verfahren mit gestaffelten Terminen. Drei davon stehen in der Tabelle, weitere nennt der Vorbehalt am Ende.
| Termin | Was geschieht |
|---|---|
| 30. September 2026 | Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht die Tabellenstruktur als Excel-Datei |
| 31. Oktober 2026 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln die befüllten Tabellen |
| 30. November 2026 | Die Gesamtvertragspartner verständigen sich einvernehmlich über die zu berücksichtigenden Sachverhalte |
Der letzte Termin ist der harte. Der Beschluss sagt dazu: „Kommt innerhalb dieser Frist keine Einigung zustande, ist das Schiedsamt gemäß § 89 SGB V anzurufen.“ Für eine Praxis ist das kein Termin zum Handeln, aber einer zum Hinsehen: Was im November entschieden oder eben nicht entschieden wird, bestimmt die Basis der eigenen Vergütung für acht Quartale.
Unterschreitung und Ausgleich
Der Beschluss kennt den Fall, dass weniger abgerechnet wird als festgesetzt. Bleibt der abgerechnete Leistungsbedarf der entbudgetierten Leistungen unter der Kinderarzt-MGV, liegt eine Unterschreitung vor. Quartalsweise misst der Beschluss sie ohne die leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Zuschläge und ohne zusätzliche Honorarauszahlungen, in der Jahresbetrachtung mit ihnen.
Quartalsweise wird eine Unterschreitung mit noch nicht verrechneten Unterschreitungen aus Vorquartalen kumuliert und der Betrag ins Folgequartal übertragen; dort ist er mit einer Ausgleichszahlung zu verrechnen. Daneben prüfen die Gesamtvertragspartner jährlich, sobald die Abrechnungsdaten des ersten Quartals vorliegen, ob der Leistungsbedarf einschließlich der Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen im Zeitraum vom zweiten Quartal des Vorjahres bis zum ersten Quartal des laufenden Jahres die Kinderarzt-MGV unterschreitet. Ist das der Fall, haben sie bis zum Jahresende in dieser Höhe nicht basiswirksame Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin zu vereinbaren.
Umgekehrt sieht der Beschluss Ausgleichszahlungen vor, wenn der Leistungsbedarf die Kinderarzt-MGV übersteigt. Ihre Aufteilung auf die einzelnen Krankenkassen regelt ein eigener Beschlussteil.
Auch die Kostendegression wirkt hier. Der Beschluss bewertet die Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung und versieht sie „ggf. mit Abschlag wegen Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen“; auch die Ausgleichszahlung berücksichtigt einen solchen Abschlag.
Um wie viel es geht
Der Beschluss beziffert nichts. Was im November festgelegt wird, ist die Basis für acht Quartale, und wie groß diese Basis ist, steht im Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Im zweiten Quartal 2024 lag der Honorarumsatz je Arzt in der Kinder- und Jugendmedizin bundesweit bei 71.541 Euro. Über die acht festgesetzten Quartale sind das rund 572.000 Euro je Arzt. Je Behandlungsfall waren es 76,22 Euro.
| Kennzahl, Kinder- und Jugendmedizin, 2/2024 | Wert |
|---|---|
| Honorarumsatz je Arzt, Mittelwert Bund | 71.541 € |
| Honorarumsatz je Arzt, Median | 69.186 € |
| Honorarumsatz je Arzt, unteres Quartil | 44.730 € |
| Honorarumsatz je Arzt, oberes Quartil | 94.724 € |
| Honorarumsatz je Behandlungsfall, Bund | 76,22 € |
Die Quartile sind dabei aufschlussreicher als der Mittelwert: Zwischen dem unteren und dem oberen Viertel liegt der Faktor 2,1. Ein Wert am unteren Rand hat mit dieser Neufestsetzung nichts zu tun und andere Ursachen. Regional reicht die Spanne je Arzt von 63.494 Euro in Baden-Württemberg bis 79.466 Euro in Westfalen-Lippe.
Zwei Einschränkungen dazu. Der Honorarumsatz je Arzt umfasst mehr als die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung; darin stecken auch Leistungen, die ohnehin außerhalb davon vergütet werden und die die Neufestsetzung ausdrücklich nicht erfasst. Und er ist ein Fachgruppenwert, kein Praxiswert: Wie viel davon in der eigenen Praxis auf das Kapitel 4 entfällt, steht im eigenen Honorarbescheid.
Was das für die hausärztliche Seite bedeutet
Der Beschluss hat einen weiteren Teil, der die hausärztliche Gesamtvergütung betrifft. Vier Punkte daraus sind erwähnenswert.
Erstens wird die Höhe der Hausarzt-MGV angepasst, und die Gründe nennen den Anlass beim Namen: eine Anpassung „aufgrund nicht mehr verfügbarer Finanzmittel durch die Neufestsetzung der Kinderarzt-MGV“. Was in den kinderärztlichen Topf geht, steht dem hausärztlichen nicht mehr zur Verfügung.
Zweitens wird klargestellt, wie die entbudgetierten Leistungen ab dem Quartal 1/2027 vor dem Hintergrund der Eindeckelungen und Streichungen des Spargesetzes abzugrenzen sind.
Drittens ergänzt der Beschluss den Hinweis auf die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen. Wer mehr Fälle abrechnet, bekommt nicht proportional mehr.
Viertens verschiebt er ein Datum auf den 1. Oktober 2026 und ersetzt für die Abgabe der Transparenztabellen das Wort „fünften“ durch „sechsten“.
Was eine Praxis jetzt tun kann
Eine Veränderung im Quartal 1/2027 hat mehrere mögliche Ursachen: die Neufestsetzung, den Wegfall der drei Positionen, die Verteilung auf Landesebene und die eigene Fallzahl. Eine Auswertung nach Ziffern zeigt davon den Teil, der an den Ziffern hängt, also den Wegfall. Die übrigen Ursachen lassen sich damit nicht trennen, aber wenigstens eingrenzen.
- Den eigenen Quartalswert gegen 71.541 Euro halten. Der Bundesmittelwert der Fachgruppe ist der Maßstab, der Median liegt bei 69.186 Euro. Wer unter dem unteren Quartil von 44.730 Euro liegt, hat ein Problem, das die Neufestsetzung nicht löst und auch nicht verursacht hat; dann ist der Fallwert von 76,22 Euro je Behandlungsfall die nächste Zahl, die es anzusehen lohnt.
- Die drei ausgenommenen Nummern beziffern, nicht nur auswerten. 04008, 04010 und 04020, für die Quartale des Jahres 2026. Der Wegfall lässt sich rechnen, weil die Zuschläge Prozentsätze auf die Versichertenpauschale sind: Zahl der vermittelten Fälle mal Aufschlagssatz mal eigener Pauschale. Beim Terminfall und beim Hausarztvermittlungsfall sind das 100, 80 oder 40 Prozent, gestaffelt nach Kalendertagen; die Sätze und die Kennzeichnung jedes betroffenen Falls führt der Beitrag zu den TSVG-Zuschlägen aus.
- Diesen Betrag in der Planung 2027 nicht fortschreiben. Hier trennt sich, wen der Beschluss hart trifft und wen kaum: Eine Praxis mit vielen vermittelten Fällen verliert einen Aufschlag, den sie 2026 noch in jedem dieser Fälle hatte, und für sie ist die schnelle Aufnahme eines vermittelten Patienten ab 2027 wirtschaftlich etwas anderes als heute. Eine Praxis ohne diese Fälle merkt davon nichts.
- Die eigene Fallzahlentwicklung im Blick behalten. Der Hinweis auf die Kostendegression steht nicht ohne Grund im Beschluss: Steigt die Fallzahl und sinkt gleichzeitig der Umsatz je Fall unter die 76,22 Euro, arbeitet die Praxis mehr für dasselbe Geld. Diese beiden Zahlen gehören deshalb quartalsweise nebeneinander.
Die ersten beiden Punkte beantwortet eine Auswertung nach Ziffer und Quartal; der Praxismanager von MediPulse hält sie neben der Fallzahl vor. Wie sich daraus eine belastbare Reihe bilden lässt, führt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse aus.
Häufige Fehler
- Entbudgetierung mit höherem Honorar gleichsetzen. Der Beschluss regelt ein Verfahren zur Festsetzung eines Volumens, nicht eine Erhöhung.
- Die drei ausgenommenen Positionen übersehen. Sie fallen weg und gehen nicht mit über.
- Die Referenzquartale für aktuell halten. Gerechnet wird mit 2/2022 bis 1/2023, nicht mit den letzten vier Quartalen.
- Die Novemberfrist für eine Formalie halten. Ohne Einigung entscheidet das Schiedsamt über die Basis von acht Quartalen.
- Eine Unterschreitung als verlorenes Geld lesen. Sie wird ins Folgequartal übertragen, und bleibt sie über den Jahreszeitraum bestehen, ist sie in Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin zu überführen.
Rechtsstand und Vorbehalte
Rechtsstand: Umsetzungsbeschluss des Bewertungsausschusses vom 25. August 2026, Teile A und B, mit Wirkung zum 1. Quartal 2027, samt Entscheidungserheblichen Gründen.
- Die Zuordnung der Termine zu einer Tabelle ist eine eigene Darstellung dieses Beitrags. Die dreischrittige Vorgehensweise benennen dagegen die Entscheidungserheblichen Gründe selbst; der Beschluss gliedert nach Teilen und Nummern.
- Die Eurobeträge stammen nicht aus dem Beschluss. Er nennt keine, und wie hoch die Kinderarzt-MGV eines Bezirks ausfällt, ergibt sich erst aus den regionalen Daten. Die 71.541, 69.186, 44.730, 94.724 und 76,22 Euro sind dem Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das zweite Quartal 2024 entnommen, Tabelle 4 und Diagramm 10. Die rund 572.000 Euro über acht Quartale und der Quartilsfaktor 2,1 sind daraus gerechnet und stehen so nicht im Bericht.
- Der Honorarumsatz je Arzt ist nicht die Kinderarzt-MGV. Er umfasst auch Leistungen, die ohnehin außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden und die die Neufestsetzung ausdrücklich nicht erfasst. Er ist außerdem ein Fachgruppenwert und kein Praxiswert.
- Keine Aussage über einzelne Praxen. Der Beschluss regelt die Festsetzung eines Gesamtvolumens je Bezirk. Was davon in einer Praxis ankommt, entscheidet die Verteilung auf Landesebene.
- Zur 04020 nennt dieser Beschluss keine Streichungsanordnung. Die Gründe führen sie als durch das Spargesetz gestrichen, und der Beschluss benennt in seiner Nummer 3.2 die Rechtsgrundlagen der Streichungen insgesamt; welche davon die 04020 trägt, sagt er nicht. In den fünf Regelungsblöcken, die der Beitrag zum GKV-Spargesetz auswertet, wird ihre Streichung nicht angeordnet.
- Die Teile C und D sind nicht ausgewertet. Sie betreffen Datenfelder für die Transparenzlieferungen und die Aufteilung der Ausgleichszahlungen auf die einzelnen Krankenkassen.
- Die Tabelle nennt nicht alle Termine. Der Beschluss nennt unter anderem auch den 1. Oktober 2026, an dem das Institut des Bewertungsausschusses die Excel-Tabelle für die kinderärztliche Dokumentation veröffentlicht und auf den der hausärztliche Teil ein Datum verschiebt, den 15. November 2026 für die Bereitstellung der Ergebnisse an die Gesamtvertragspartner und den 31. Dezember 2026 in einer Protokollnotiz. Ob die Termine gehalten werden, steht in diesem Beitrag nicht.
Maßgeblich ist der Wortlaut des Beschlusses; dieser Beitrag ordnet ihn ein und ersetzt ihn nicht. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung.
Fazit
Für Kinder- und Jugendärzte fallen zum Jahreswechsel zwei Dinge zusammen. Das Kapitel 4 verlässt die Mengensteuerung, und drei seiner Positionen verschwinden ganz.
Der Betrag, um den es dabei geht, entsteht nicht in der Praxis, sondern in einer Verhandlung über vier Quartale aus den Jahren 2022 und 2023. Wer wissen will, wie er selbst darin vorkommt, sollte den eigenen Anteil am Kapitel 4 kennen, bevor die Basis feststeht.
Danach beginnt die zweite Aufgabe. Das Quartal 1/2027 bringt mehrere Änderungen auf einmal, und nur eine davon hängt an Ziffern. Wer diese eine vorher beziffert hat, muss sie später nicht mehr aus dem Gesamtergebnis herausrechnen.
Quellen
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (PDF)
- Bewertungsausschuss, Umsetzungsbeschluss: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Honorarbericht Quartal 2/2024 (PDF)
- Sozialgesetzbuch V § 87a: Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
- Sozialgesetzbuch V § 87d: Vergütung ausgewählter Leistungen
- Sozialgesetzbuch V § 89: Schiedsamt
Häufige Fragen
Welche Leistungen werden entbudgetiert?
Nach dem Beschluss die Leistungen des Kapitels 4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 04008, 04010 und 04020 sowie etwaiger Positionen, die nach § 87d Sozialgesetzbuch V ohnehin außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden.
Warum sind gerade diese drei Positionen ausgenommen?
Die Entscheidungserheblichen Gründe führen sie als durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen. Die 04008 und 04010 waren die kinderärztlichen Positionen rund um die Terminvermittlung: die eine für die Vermittlung selbst, die andere für die Behandlung danach. Einen weiteren Grund nennt der Beschluss nicht.
Für welchen Zeitraum gilt die Neufestsetzung?
Für die Quartale 1/2027 bis 4/2028, danach folgt die Fortschreibung. Als Referenz dienen die vier Quartale 2/2022 bis 1/2023: Aus ihnen wird der kinderärztliche Anteil ermittelt und auf die für das jeweilige Quartal insgesamt basiswirksam vereinbarte, bereinigte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung angewandt.
Was passiert am 30. November 2026?
Bis dahin sollen sich die Gesamtvertragspartner einvernehmlich darüber verständigen, welche Sachverhalte mit welcher Honorarhöhe in die Berechnung eingehen. Kommt innerhalb der Frist keine Einigung zustande, ist nach dem Beschluss das Schiedsamt gemäß § 89 Sozialgesetzbuch V anzurufen.
Um wie viel Geld geht es dabei?
Der Beschluss beziffert das nicht. Als Größenordnung nennt der Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Kinder- und Jugendmedizin im zweiten Quartal 2024 einen Honorarumsatz je Arzt von 71.541 Euro, im Median 69.186 Euro. Über die acht festgesetzten Quartale sind das rund 572.000 Euro je Arzt.
Was ist eine Unterschreitung der Kinderarzt-MGV?
Der Fall, dass der abgerechnete Leistungsbedarf der entbudgetierten Leistungen unter der festgesetzten Kinderarzt-MGV bleibt. Quartalsweise wird eine Unterschreitung mit künftigen Ausgleichszahlungen verrechnet. Bleibt sie über den Jahreszeitraum bestehen, sind in ihrer Höhe Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin zu vereinbaren.
Betrifft der Beschluss auch die Hausärzte?
Ja. Ein eigener Teil passt die Höhe der hausärztlichen Gesamtvergütung an, weil die kinderärztliche Neufestsetzung Finanzmittel bindet. Dazu kommen eine Klarstellung zur Abgrenzung der entbudgetierten Leistungen und ein Hinweis auf die Kostendegression bei steigenden Fallzahlen.

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.