TSVG-Zuschläge: der Wegfall steht in der eigenen Abrechnung
Drei Vermittlungswege, drei Auslöser, Aufschläge von 40 bis 200 Prozent. Zum 1. Januar 2027 fallen sie weg, und jeder betroffene Fall ist gekennzeichnet.

Zweihundert Prozent Aufschlag auf die Pauschale: Das ist der höchste Prozentsatz unter den Zuschlägen, die zum Jahreswechsel wegfallen. Es gibt ihn für einen Akutfall, den die Terminservicestelle vermittelt und der spätestens am nächsten Kalendertag behandelt wird. Zum 1. Januar 2027 fällt er weg, zusammen mit zwei flacheren Staffeln und der Position, über die eine Praxis die Vermittlung selbst abrechnet. Gemeint sind die Zuschläge, die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz in den Bewertungsmaßstab kamen.
Was dabei verloren geht, steht unter eigenen Gebührenordnungspositionen. Wie es sich aufteilt, verrät eine Pflichtangabe, die bei jeder Abrechnung mitläuft.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Vermittlungswege, drei Auslöser, geregelt in den Nummern 4.3.10.1 bis 4.3.10.3. Akutfall der Terminservicestelle: 200 Prozent. Regulärer Terminfall und Hausarztvermittlungsfall: 100, 80 oder 40 Prozent, gestaffelt nach Kalendertagen.
- Bezugsgröße ist die Pauschale, nicht der Fallwert. Bei den beiden gestaffelten Wegen nennt der Wortlaut ausdrücklich die altersklassenspezifische Pauschale; beim Akutfall nur die jeweilige. Andere Positionen desselben Falls bleiben unberührt.
- Der Zuschlag ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig, auch bei erneuter Vermittlung im selben Quartal.
- Bei Früherkennungsuntersuchungen für Kinder nach einem TSS-Terminfall kommt der Aufschlag als Zusatzpauschale 01710, mit einer eigenen Punktstaffel: 217, 173 oder 87. Sie ist die einzige betroffene Position, die die Beschlüsse in Punkten bewerten.
- Gestrichen werden 03008, 03010, 04008 und 04010 im hausärztlichen und kinderärztlichen Kapitel, die Allgemeinen Bestimmungen zur Terminvermittlung, die 01710 und die arztgruppenspezifischen Zuschläge im fachärztlichen Bereich.
- Auch die 01480 entfällt, die Beratung über Organ- und Gewebespenden.
- Die Pflicht bleibt. Die Entscheidungserheblichen Gründe halten das in beiden hier behandelten Teilen des Bewertungsausschusses und im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses je einmal fest.
- Vergütet wurde hier die Schnelligkeit, nicht eine zusätzliche medizinische Leistung. Wer einen vermittelten Patienten schnell aufnahm, bekam dafür bis zu 200 Prozent Aufschlag auf die Pauschale. Ab 2027 bleibt die Pauschale, der Aufschlag nicht.
Drei Wege, und jeder hat seinen eigenen Auslöser
Die Höhe des Aufschlags hängt nicht am Aufwand, sondern daran, wie der Termin zustande kam und wie viele Kalendertage bis zur Behandlung vergingen. Entscheidend ist, ab welchem Ereignis gezählt wird: Die drei Bestimmungen setzen den Zähler an drei verschiedenen Stellen an.
| Weg | Gezählt wird ab | Aufschlag | Eigene Position für die Vermittlung |
|---|---|---|---|
| Akutfall der Terminservicestelle | Kontaktaufnahme bei der Stelle und Einschätzung als Akutfall | 200 % | Keine |
| Terminfall der Terminservicestelle | Terminvermittlung nach § 75 Absatz 1a Satz 3 | 100, 80 oder 40 %; bei Früherkennung Kinder 217, 173 oder 87 Punkte | Keine |
| Hausarztvermittlungsfall | Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit | 100, 80 oder 40 % | 03008 oder 04008, abgerechnet vom Hausarzt |
Nur der Hausarztweg kennt eine eigene Position für die Vermittlung selbst. Die Terminservicestelle vermittelt, rechnet aber nicht ab.
Beim Akutfall gibt es keine Staffel. Der Zuschlag ist nur berechnungsfähig, wenn der Termin spätestens am Kalendertag nach Kontaktaufnahme und Einschätzung stattfindet. Danach gibt es ihn nicht in kleinerer Höhe, sondern nicht mehr.
Die beiden gestaffelten Wege teilen dieselben drei Fenster:
| Kalendertage bis zur Behandlung | Aufschlag |
|---|---|
| Gleicher bis 4. Tag | 100 % |
| 5. bis 14. Tag | 80 % |
| 15. bis 35. Tag | 40 % |
Beim Hausarztvermittlungsfall kommt eine Bedingung hinzu, die leicht übersehen wird. Der Zuschlag setzt voraus, dass die Behandlung spätestens am vierten Kalendertag nach der Feststellung beginnt. Das Fenster bis zum 35. Tag steht nur offen, wenn eine Terminvermittlung über die Terminservicestelle oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten oder eine Bezugsperson „aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar“ war. Ohne diese Besonderheit gibt es außerhalb der ersten vier Tage keinen Zuschlag.
Die eine Position, die sich in Euro umrechnen lässt
Für die Prozentaufschläge nennen die Beschlüsse keine Beträge, weil sie auf eine Pauschale rechnen, deren Höhe je Altersklasse verschieden ist. Eine Ausnahme gibt es: Für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1, ohne Laborleistungen und ohne die 01720, erhält der Arzt den Aufschlag in Form der Zusatzpauschale 01710, und die ist in Punkten bewertet. Sie steht allein in der Bestimmung zum Terminfall der Terminservicestelle, nicht beim Akutfall und nicht beim Hausarztweg.
| Kalendertage bis zur Untersuchung | Punkte | Rechenwert |
|---|---|---|
| Gleicher bis 4. Tag | 217 | 27,65 € |
| 5. bis 14. Tag | 173 | 22,04 € |
| 15. bis 35. Tag | 87 | 11,08 € |
Die drei Punktzahlen bestätigen die Prozentstaffel von innen: 173 sind 79,7 Prozent von 217, und 87 sind 40,1 Prozent. Punktzahlen und Prozentsätze beschreiben dieselbe Kurve.
Drei Grenzen, die den Betrag kleiner machen
Wer aus der Zahl der vermittelten Termine hochrechnet, überschätzt den Wegfall leicht. Die Allgemeinen Bestimmungen begrenzen die Abrechnung an drei Stellen, und alle drei stehen bei jedem der drei Wege.
- Einmal im Arztgruppenfall. Zuschlag und Zusatzpauschale sind im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Kommt derselbe Versicherte im selben Quartal wegen einer erneuten Vermittlung wieder, ändert das nichts.
- Nur in Fällen mit Pauschale. Der Zuschlag kann nur berechnet werden, wenn der Fall eine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale trägt.
- Kein Einfluss auf andere Auf- und Abschläge. Der Zuschlag ist nicht in die Berechnung von Abschlägen und Aufschlägen einzubeziehen, die auf diese Pauschalen vorgenommen werden. Er wirkt also nicht als Bemessungsgrundlage weiter.
Beim Hausarztvermittlungsfall kommt eine vierte Grenze hinzu, die nur dort steht: Der Zuschlag ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient bei derselben Arztgruppe derselben Praxis im selben Quartal bereits behandelt wurde. Eine Vermittlung an einen Kollegen im eigenen Haus, den der Patient im Quartal schon gesehen hat, trägt den Aufschlag nicht.
Was die Pflichtkennzeichnung zusätzlich verrät
Der Betrag selbst muss nicht rekonstruiert werden. Die Zuschläge sind eigene Gebührenordnungspositionen; wer sie abgerechnet hat, findet sie unter ihrer Nummer wieder.
Interessanter ist die Aufteilung, und die liefert eine Pflichtangabe. Bei der Abrechnung ist nach den Allgemeinen Bestimmungen „das zutreffende Zeitintervall des TSS-Terminfalls durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren“; dieselbe Pflicht steht in der Nummer 4.3.10.3 für das Zeitintervall des Hausarztvermittlungsfalls. Beim Akutfall ist der Akutfall selbst so zu kennzeichnen, ein Zeitintervall gibt es dort nicht.
Damit trägt jeder betroffene Fall seine Herkunft im System: Terminfall und Hausarztvermittlungsfall zusätzlich das Zeitfenster, der Akutfall die Einstufung als Akutfall und damit die 200 Prozent ohne weitere Unterscheidung.
Drei Auswertungen machen daraus ein Bild:
- Zahl der Fälle je Weg, bei den beiden gestaffelten Wegen zusätzlich je Zeitfenster. Die Kennzeichnung ist ohnehin Pflicht; wie zugänglich sie in der Auswertung ist, hängt am eigenen System.
- Die zugehörige Pauschale je Fall. Erst sie macht aus 100 Prozent einen Betrag, denn die Bezugsgröße hängt bei den gestaffelten Wegen an der Altersklasse. Den Nennwert der Pauschale einzusetzen, kann zu hoch greifen: Zur Frage, ob Abschläge vorher abzuziehen sind, siehe den Vorbehalt unten.
- Der Anteil am Honorar des Quartals. Erst er zeigt, ob hier ein Posten von Gewicht verschwindet oder eine Nebensache.
Erst diese Aufteilung sagt, welcher Teil des Wegfalls an der Schnelligkeit hing und welcher an der Vermittlung als solcher. Und sie sagt etwas über die eigene Terminvergabe: Eine Praxis, deren Fälle überwiegend im ersten Zeitfenster lagen, verliert je Fall das Zweieinhalbfache einer Praxis aus dem dritten Fenster, denn 100 Prozent stehen gegen 40. Ab 2027 trägt derselbe Fall nur noch die Pauschale, den Aufschlag nicht mehr.
Was gestrichen wird
Zwei Gremien haben am 25. August 2026 entschieden. Was welches von ihnen streicht, geben die Beschlüsse selbst an.
| Beschluss | Was gestrichen wird |
|---|---|
| 848. Sitzung, Teil A | Die Gebührenordnungspositionen 03008, 03010, 04008 und 04010 sowie die Nummern 4.3.10 und 4.3.10.1 bis 4.3.10.3 der Allgemeinen Bestimmungen |
| 848. Sitzung, Teil B | Die Gebührenordnungsposition 01480 im Abschnitt 1.4, Beratung über Organ- und Gewebespenden |
| 848. Sitzung, Teil C | Der Abschnitt 35.2.3.2 mit den Gebührenordnungspositionen 35591 und 35593 bis 35599 |
| 88. Sitzung des Erweiterten Ausschusses | Die arztgruppenspezifischen Zuschläge auf die Grund- und Konsiliarpauschalen sowie die Zusatzpauschale 01710 |
Teil C betrifft psychotherapeutische Zuschläge und ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Betroffen sind im Übrigen die Aufschläge, nicht die Pauschalen. Auf den Streichungslisten stehen die Versichertenpauschalen selbst nicht, und auch die Vorhaltepauschale bleibt als eigene Zusatzpauschale daneben. Die 03010 und 04010 waren die Zuschläge für die Behandlung nach einer Vermittlung durch die Terminservicestelle; die 03008 und 04008 rechnet der Hausarzt für die Vermittlung eines Termins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sozialgesetzbuch V ab, also für die Vermittlungsleistung selbst.
Wie viele Positionen insgesamt betroffen sind und über welche Kapitel sie sich verteilen, ordnet der Beitrag zum GKV-Spargesetz ein.
Wie groß der Block bundesweit ist, beziffert die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Sie nennt für den Wegfall der extrabudgetären Vergütung von Behandlungsfällen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz rund 1,64 Milliarden Euro im Jahr. Getrennt davon, und bezogen auf die Kürzungen insgesamt, rechnet sie für 2027 mit rund 46 Millionen Behandlungsfällen, die nicht finanziert sind. Beide Angaben stammen von der Körperschaft der Vertragsärzte, sind Prognosen und keine Abrechnungsdaten.
Warum zwei Daten gelten
Die Streichung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab wirkt einheitlich zum 1. Januar 2027. Die gesetzliche Grundlage entfällt zu zwei verschiedenen Zeitpunkten, und dieser Unterschied stand schon vor den Beschlüssen fest.
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 ändert den § 87 Sozialgesetzbuch V an mehreren Stellen. Die Änderung des Absatzes 2c Satz 3, an dem die Zuschläge auf die Grund- und Konsiliarpauschalen hängen, ist nach den Gründen des Erweiterten Bewertungsausschusses zum 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Änderung des Absatzes 2b Satz 3 für die Versichertenpauschalen und die des Absatzes 2b Satz 5 für die Organspende-Beratung wirken zum 1. Januar 2027.
Für die Praxis heißt das: Abgerechnet wird bis zum Jahresende. Was danach kommt, ist keine Übergangsregelung, sondern das Fehlen der Position.
Die Pflicht bleibt, und das steht dreimal da
Der Satz lautet in den Teilen A und B des Bewertungsausschusses und im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gleich: „Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt.“ Er steht in den Entscheidungserheblichen Gründen, nicht in den Beschlusstexten, und dort jeweils im Abschnitt zum Regelungsinhalt.
Wirtschaftlich zählt vor allem die Folge. An der Terminpflicht nach § 75 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V ändern die Beschlüsse nichts; wer bisher vermittelte Termine aufgenommen hat, tut es auch 2027. Der Fall wird ab 2027 über die Pauschale abgerechnet wie jeder andere. Was entfällt, ist die gesonderte Vergütung für die Schnelligkeit.
Was eine Praxis damit anfangen kann
Die Pflichtkennzeichnung macht diesen Wegfall zu einem der wenigen, die sich vollständig aus der eigenen Abrechnung rekonstruieren lassen. Das gilt aber nur, solange sie anfällt: Ab 2027 gibt es die Ziffern nicht mehr, und mit ihnen nicht mehr die Zusatzkennzeichnung des Zeitfensters. Wer die Aufteilung will, erhebt sie in den Quartalen des Jahres 2026.
- Die Fälle je Weg und je Zeitfenster zählen. Die drei Wege haben eigene Ziffern, das Zeitintervall ist bei den beiden gestaffelten Wegen eine Pflichtangabe. Wer die Ziffern je Quartal nebeneinander führt, sieht ab 2027 den Bruch in derselben Reihe; der Praxismanager von MediPulse stellt sie so dar. Welche Auswertung dafür taugt, führt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse aus.
- Den Betrag rechnen, mit der eigenen Pauschale als Bezugsgröße. Fälle je Zeitfenster mal Aufschlagssatz mal zugehöriger Pauschale. Für die Früherkennung bei Kindern geht es direkt: 27,65, 22,04 oder 11,08 Euro je Fall. Die drei Grenzen von oben gehören in die Rechnung, sonst fällt sie zu hoch aus.
- Die eigene Verteilung als Maßstab nehmen, nicht die Summe. 100 Prozent stehen gegen 40: Ein Fall im ersten Zeitfenster wog das Zweieinhalbfache eines Falls im dritten. Wer überwiegend im ersten Fenster lag, wurde für Schnelligkeit bezahlt; wer überwiegend im dritten lag, für die Vermittlung als solche. Diese Verteilung sagt mehr über die eigene Terminorganisation als der Gesamtbetrag.
- Entscheiden, was kurzfristige Kapazität ab 2027 noch wert ist. Hier trennen sich die beiden Fälle. Ab Januar trägt derselbe Fall dieselbe Pauschale, ob der Patient am nächsten Tag kommt oder in der fünften Woche. Die Terminpflicht bleibt, die Frage ist also nicht, ob vermittelte Patienten aufgenommen werden, sondern ob dafür weiter kurzfristige Kapazität freigehalten wird. Für eine Praxis mit vielen Fällen im ersten Zeitfenster ist das ab 2027 eine Entscheidung über Zuweiserbindung und Auslastung, nicht mehr über Vergütung. Für eine Praxis aus dem dritten Fenster ändert sich rechnerisch fast nichts.
Häufige Fehler
- Den Wegfall als Kürzung der Pauschale lesen. Die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen selbst sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen. Es entfällt der Aufschlag darauf.
- Aus der Zahl der vermittelten Termine hochrechnen. Der Zuschlag ist einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig, und beim Hausarztvermittlungsfall entfällt er, sobald der Patient im Quartal bereits bei dieser Arztgruppe war.
- Beim Akutfall eine Staffel erwarten. Es gibt 200 Prozent oder nichts, und die Frist ist der Kalendertag nach Kontaktaufnahme und Einschätzung.
- Mit einer Übergangsregelung rechnen. Die Beschlüsse enthalten keine.
- Die Terminpflicht mitentfallen lassen. Die Gründe halten das in beiden hier behandelten Teilen und im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses ausdrücklich fest.
Rechtsstand und Vorbehalte
Rechtsstand: zwei Beschlüsse vom 25. August 2026, beide mit Wirkung zum 1. Januar 2027. Der eine stammt aus der 848. Sitzung des Bewertungsausschusses und umfasst die Teile A bis C; dieser Beitrag behandelt die Teile A und B. Der andere stammt aus der 88. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses. Beide Sitzungen haben am selben Tag weitere Beschlüsse gefasst, die dieser Beitrag nicht behandelt.
- Die Zusammenstellung der Grenzen ist eine eigene Zuordnung dieses Beitrags und steht so in keinem der Beschlüsse. Die drei Vermittlungswege dagegen sind belegt: Der Beschluss benennt sie in den Nummern 4.3.10.1 bis 4.3.10.3 als TSS-Terminfall, TSS-Akutfall und Hausarztvermittlungsfall.
- Eurobeträge nennen die Beschlüsse nicht. Die drei Beträge zur 01710 sind Punktzahl mal bundeseinheitlichem Orientierungswert von 12,7404 Cent für 2026. Der regional gültige Punktwert kann abweichen; es sind Rechenwerte und keine Auszahlungsbeträge.
- Zu den Prozentaufschlägen nennt dieser Beitrag keine Beträge. Bezugsgröße ist die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, bei den beiden gestaffelten Wegen ausdrücklich die altersklassenspezifische; deren Höhe geben diese Beschlüsse nicht an.
- Zu den Arztgruppen im fachärztlichen Bereich nennt dieser Beitrag keine einzelnen Gebührenordnungspositionen. Der Erweiterte Bewertungsausschuss streicht sie arztgruppenspezifisch über mehrere Kapitel.
- Der Endzustand der Nummer 4.3.10 ist aus den beiden Beschlüssen nicht abschließend erkennbar. Der Bewertungsausschuss streicht in Teil A die Nummern 4.3.10 und 4.3.10.1 bis 4.3.10.3, der Erweiterte Bewertungsausschuss ändert und streicht innerhalb derselben Nummern. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum Stichtag.
- Die Milliardenzahl stammt nicht aus den Beschlüssen. Die 1,64 Milliarden Euro sind eine Angabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Wegfall der extrabudgetären TSVG-Vergütung; die 46 Millionen Behandlungsfälle beziehen sich dort auf die Kürzungen insgesamt. Beides wiedergegeben im Deutschen Ärzteblatt vom 30. Juli 2026, ohne Rechengrundlage.
- Zur Budgetierung sagt ein dritter Beschluss etwas. Die beiden hier ausgewerteten Beschlüsse äußern sich nicht dazu. Die Anlage zum Beschluss derselben Sitzung über das Klassifikationsmodell führt die Zuschläge aber unter dem Code TSSZUSCHL auf; diese Anlage listet die Leistungen, die bei der Abgrenzung des Leistungsbedarfs der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht einzubeziehen sind, weil sie der extrabudgetären Vergütung zuzuordnen sind. Bezugszeitraum ist dort das Leistungsjahr 2024. Unter TSSZUSCHL genannt sind unter anderem die 01322, 01323, 01710, 03010 bis 03015 und 04010 bis 04015. Die 03008 und 04008 führt dieselbe Anlage unter dem eigenen Code HAZUSCHL.
- Die Bezugsgröße ist womöglich kleiner als der Nennwert der Pauschale. Teil A des Beschlusses druckt eine geänderte Fassung der Nummer 2 des fünften Absatzes der Nummer 4.3.1 ab, nach der Aufschläge nach 4.3.10 „auf Basis der um die Abschläge gemäß Abs. 5 Nr. 1 reduzierten“ Pauschalen erfolgen. Diese Fassung wirkt zum selben Stichtag wie der Wegfall der Nummer 4.3.10, nicht davor. Wie die Bestimmung im Jahr 2026 lautet, geben die ausgewerteten Dokumente nicht an.
- Keine Aussage zur Gesamtvergütung. Ob die entfallenden Beträge an anderer Stelle berücksichtigt werden, regeln andere Beschlüsse desselben Tages und die Verhandlungen auf Landesebene.
Maßgeblich ist der Wortlaut der Beschlüsse; dieser Beitrag ordnet sie ein und ersetzt sie nicht. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung.
Fazit
Drei Wege, drei Auslöser, Aufschläge zwischen 40 und 200 Prozent auf die Pauschale: Das war die Vergütung dafür, dass eine Praxis einen vermittelten Patienten schnell aufnimmt. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es sie nicht mehr, und mit ihr fällt die 01480 für die Organspende-Beratung.
Die Aufgabe bleibt, und das halten die Gründe an allen drei Stellen fest. Für eine Praxis, die diese Zuschläge abgerechnet hat, heißt das: dieselbe Terminorganisation, ab Januar ohne den Aufschlag. Einen Ersatz nennen die Beschlüsse nicht.
Was diesen Wegfall von anderen unterscheidet, ist die Pflichtkennzeichnung: Weil jeder Fall seinen Vermittlungsweg und, wo es eine Staffel gibt, sein Zeitfenster im System trägt, lässt sich nicht nur die Summe ablesen, sondern auch, woran sie hing. Wer das vor dem Jahreswechsel auswertet, weiß, welcher Teil des Wegfalls an welchem Vermittlungsweg hing. Danach lässt sich diese Aufteilung nicht mehr erheben.
Quellen
- Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V, 848. Sitzung am 25. August 2026, Teile A bis C (PDF)
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V, 88. Sitzung: Zuschläge für Terminvermittlung (PDF)
- Erweiterter Bewertungsausschuss, Terminvermittlung: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Klassifikationsmodell und Abgrenzung des MGV-Leistungsbedarfs (PDF)
- Bewertungsausschuss: Orientierungswert 2026 (PDF)
- Deutsches Ärzteblatt vom 30. Juli 2026: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft, was sich für Praxen ändert
- Sozialgesetzbuch V § 87: Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab
- Sozialgesetzbuch V § 75: Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- Sozialgesetzbuch V § 73: Kassenärztliche Versorgung
Häufige Fragen
Welche TSVG-Zuschläge fallen weg?
Die Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen für eine Behandlung aufgrund einer Vermittlung durch die Terminservicestelle oder durch den Hausarzt. Im hausärztlichen und kinderärztlichen Kapitel sind das die 03010 und 04010 für die Behandlung sowie die 03008 und 04008, die der Hausarzt für die Vermittlung selbst abrechnet. Dazu entfällt die Zusatzpauschale 01710 für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach einer Vermittlung durch die Terminservicestelle.
Wie hoch ist der Aufschlag?
Beim Akutfall der Terminservicestelle 200 Prozent der Pauschale. Beim regulären Terminfall und beim Hausarztvermittlungsfall hängt er an den Kalendertagen: bis zum vierten Tag 100 Prozent, vom fünften bis vierzehnten 80 Prozent, vom fünfzehnten bis fünfunddreißigsten 40 Prozent. Bei den beiden gestaffelten Wegen ist die Bezugsgröße die altersklassenspezifische Pauschale.
Ab wann gilt die Streichung?
Beide Beschlüsse wirken zum 1. Januar 2027, abgerechnet wird bis Ende 2026. Die gesetzliche Grundlage fällt in zwei Schritten: Bei den Grund- und Konsiliarpauschalen war sie schon am 30. Juli 2026 weg, bei den Versichertenpauschalen und bei der Beratung zur Organspende fällt sie erst zum Jahreswechsel.
Wie oft ist der Zuschlag berechnungsfähig?
Einmal im Arztgruppenfall. Das gilt nach dem Wortlaut der Allgemeinen Bestimmungen auch dann, wenn derselbe Versicherte im selben Quartal wegen einer erneuten Vermittlung wiederkommt. Beim Hausarztvermittlungsfall entfällt er ganz, sobald derselbe Patient im Quartal bereits bei dieser Arztgruppe der Praxis in Behandlung war.
Wie finde ich die betroffenen Fälle in der Abrechnung?
Über die Zusatzkennzeichnung. Die Allgemeinen Bestimmungen verlangen, je Weg das zutreffende Zeitintervall zu dokumentieren, das des TSS-Terminfalls und das des Hausarztvermittlungsfalls, durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung. Terminfall und Hausarztvermittlungsfall tragen damit ihr Zeitfenster im System, der Akutfall seine Einstufung. Die Aufteilung des Wegfalls ist damit ablesbar.
Muss ich weiter Termine über die Terminservicestelle annehmen?
Ja. Die Entscheidungserheblichen Gründe beider Beschlüsse halten fest, dass die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen unberührt bleibt. Der Satz steht in den Gründen, nicht im Beschlusstext. Es entfällt die Vergütung, nicht die Aufgabe.
Fällt noch etwas anderes weg?
Ja, die Gebührenordnungsposition 01480 für die Beratung über Organ- und Gewebespenden im Abschnitt 1.4. Auch dort ist die gesetzliche Grundlage entfallen, und auch dort halten die Gründe die Pflicht des Vertragsarztes ausdrücklich fest. Die Streichung wirkt ebenfalls zum 1. Januar 2027.

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.