GKV-Spargesetz: 53 Gebührenordnungspositionen fallen weg
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nimmt dem EBM nach eigener Zählung 53 Gebührenordnungspositionen: 52 werden gestrichen, eine läuft aus.

Am 25. August 2026 haben Bewertungsausschuss und Erweiterter Bewertungsausschuss an einem Tag fünf Regelungsblöcke zum Spargesetz beschlossen. Zusammen verschwinden 53 Gebührenordnungspositionen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, verteilt über 26 Kapitel.
Der Anlass ist ein Gesetz, das nicht den EBM ändert, sondern seine Grundlage: das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- 53 Positionen fallen weg, alle mit dem Jahreswechsel. Die Streichung von 52 wird ausdrücklich angeordnet, eine läuft aus. Die Zahlen sind eine eigene Zuordnung; die Beschlüsse nennen keine Gesamtzahl.
- Die größte Gruppe sind Zuschläge und Zusatzpauschalen für Terminvermittlung mit 41 Positionen, verteilt über 25 Kapitel: die arztgruppenübergreifenden Kapitel 1 und 30 sowie 23 arztgruppenspezifische Kapitel, darunter das hausärztliche Kapitel 3 und das kinderärztliche Kapitel 4.
- Der höchste in Prozent bemessene Aufschlag beträgt 200 Prozent der Pauschale, für einen von der Terminservicestelle vermittelten Akutfall.
- Dazu drei Positionen zur elektronischen Patientenakte, acht zu psychotherapeutischen Leistungen im ersten Therapieblock einer Kurzzeittherapie und eine zur Beratung über Organ- und Gewebespenden.
- Auslöser ist das Gesetz, nicht der EBM. Es hebt die rechtliche Grundlage auf; die beiden Ausschüsse ziehen nach.
- Drei Vorschriften, zwei Stichtage: § 87 Absatz 2a und 2c änderten sich zum 30. Juli 2026, Absatz 2b ändert sich zum 1. Januar 2027. Die EBM-Streichungen gelten einheitlich ab 2027.
- Die Pflichten bleiben. Vier der fünf Regelungsblöcke stellen das in ihren Gründen ausdrücklich fest.
- Einen Ausgleich sehen die Beschlüsse nicht vor. Für Praxen, die diese Positionen abrechnen, fällt Honorar weg; die Leistung bleibt dort, wo die Gründe die Pflicht ausdrücklich unberührt lassen.
- Zur Größenordnung gibt es bisher nur Schätzungen. Der Virchowbund erwartet je nach Fachgruppe 7.000 bis 72.000 Euro weniger Umsatz im Jahr und nennt die Angaben selbst Prognosen.
- Der Betrag trifft den Überschuss fast in voller Höhe. Gestrichen werden Aufschläge auf Pauschalen, keine zusätzlichen Leistungen: Die Arbeit bleibt, es fällt kein Aufwand mit weg.
Was wegfällt
Die Positionen verteilen sich auf vier Gruppen. Die Einteilung folgt der Gesetzesänderung, die die Entscheidungserheblichen Gründe als Regelungshintergrund angeben; die beiden Blöcke zu den Zuschlägen auf die Versicherten- und auf die Grund- und Konsiliarpauschalen stehen dabei in einer Gruppe.
| Gruppe | Positionen | Wo im EBM |
|---|---|---|
| Terminvermittlung und Terminservicestelle | 41 | Kapitel 1 und 30 sowie 23 arztgruppenspezifische Kapitel, darunter 3 und 4 |
| Elektronische Patientenakte | 3 | Abschnitte 1.4 und 1.6 |
| Psychotherapie, erster Therapieblock | 8 | Abschnitt 35.2.3.2 |
| Beratung über Organ- und Gewebespende | 1 | Abschnitt 1.4 |
Die 41 Positionen der ersten Gruppe verteilen sich über 25 Kapitel des EBM. Das ist der Grund, warum das Gesetz weit über einzelne Fachgruppen hinaus wirkt. Der Erweiterte Bewertungsausschuss streicht nach seinen Gründen „die arztgruppenspezifischen Zuschläge“ je Fachgruppe einzeln, und seine Liste führt 21 der 23 arztgruppenspezifischen Kapitel mit eigenen Streichungsnummern auf. Die vier Positionen im hausärztlichen Kapitel 3 und im kinderärztlichen Kapitel 4, die 03008, 03010, 04008 und 04010, streicht dagegen der Bewertungsausschuss. Dazu kommen, wieder beim Erweiterten Bewertungsausschuss, die beiden Kapitel außerhalb der Arztgruppen: im Kapitel 1 die 01322 und 01323 im Abschnitt 1.3 sowie die 01710 im Abschnitt 1.7.1, im Kapitel 30 die 30705 im Abschnitt 30.7.1.
Bei der elektronischen Patientenakte ist die Lage zweigeteilt. Die 01431 und die 01647 werden gestrichen. Die 01648 für die Erstbefüllung dagegen nicht: Ihr war die Grundlage schon zum 30. Juli 2026 entfallen, woraufhin der Erweiterte Bewertungsausschuss sie in Teil B desselben Beschlusses rückwirkend bis zum 31. Dezember 2026 weiterführte. Danach wird sie, so die Gründe zu Teil C, „nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus im EBM weitergeführt“.
Bei der Psychotherapie fällt ein ganzer Abschnitt weg: Der Bewertungsausschuss streicht den Abschnitt 35.2.3.2 mit den Positionen 35591 und 35593 bis 35599. Sie betreffen Zuschläge auf Leistungen im ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie.
Der höchste prozentuale Aufschlag liegt bei 200 Prozent
Für einen Akutfall, den die Terminservicestelle vermittelt hat, gibt es 200 Prozent Aufschlag auf die Pauschale, vorausgesetzt, der Termin liegt spätestens am Kalendertag nach der Kontaktaufnahme bei der Terminservicestelle und der Einschätzung als Akutfall. Die Nummer 4.3.10 unterscheidet drei Vermittlungswege, und alle drei werden gestrichen: die Nummern 4.3.10.1, 4.3.10.2 und 4.3.10.3 samt der übergeordneten Nummer 4.3.10.
| Vermittlungsweg | Aufschlag | Frist beginnt mit |
|---|---|---|
| Akutfall der Terminservicestelle | 200 % | Kontaktaufnahme und Einschätzung |
| Terminfall der Terminservicestelle | 100, 80 oder 40 %; für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern 217, 173 oder 87 Punkte | Terminvermittlung |
| Hausarztvermittlungsfall | 100, 80 oder 40 % | Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit |
Den gestaffelten Zuschlag erhält jeweils der behandelnde Arzt. Die Vermittlung selbst rechnet der vermittelnde hausärztlich tätige Arzt getrennt davon über die 03008 beziehungsweise 04008 ab, und auch die werden gestrichen.
Neben dem prozentualen Zuschlag kennt die 4.3.10.1 eine zweite Schiene: Für vermittelte Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach Abschnitt 1.7.1, ohne Laborleistungen und die 01720, gibt es statt eines Prozentaufschlags die Zusatzpauschale 01710, bewertet mit 217, 173 und 87 Punkten nach derselben Tagesstaffel. Auch sie fällt weg.
Ein Aufschlag von 200 Prozent verdreifacht die Pauschale des Falls, einer von 100 Prozent verdoppelt sie.
Warum ein Gesetz den EBM leert
Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband vereinbaren im Bewertungsausschuss den EBM, dürfen aber nur bewerten, was das Gesetz zulässt. Genau dort setzt das Spargesetz an: Es ändert § 87 Sozialgesetzbuch V und nimmt den Zuschlägen ihre Ermächtigung.
Betroffen sind drei Absätze; die Änderungen treten zu zwei Zeitpunkten in Kraft.
| Änderung im Gesetz | Vorschrift | In Kraft | Betrifft |
|---|---|---|---|
| Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b | § 87 Absatz 2a Satz 25 und 26 | 30. Juli 2026 | Elektronische Patientenakte, daneben Hygienezuschläge |
| Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c | § 87 Absatz 2b Satz 3 und 5 | 1. Januar 2027 | Versichertenpauschalen, Organspende-Beratung |
| Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d | § 87 Absatz 2c Satz 3 und 7 | 30. Juli 2026 | Grund- und Konsiliarpauschalen, Kurzzeittherapie |
Für die Praxis ist der Unterschied kleiner, als er klingt: Die Streichungen im EBM gelten einheitlich ab dem 1. Januar 2027. Bis zum Jahresende bleibt jede betroffene Position abrechenbar.
Die Pflichten bleiben
Der Satz steht in den Entscheidungserheblichen Gründen, nicht in den Beschlusstexten, und er lautet dort jeweils gleich: „Die Pflicht des Vertragsarztes zur Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten in den rechtlich vorgegebenen Fällen bleibt hiervon unberührt.“
Er findet sich in vier der fünf Regelungsblöcke, je einmal am Ende des Absatzes, der die Streichungen benennt. Im Teil zur Psychotherapie fehlt er; dort endet der Regelungsinhalt mit den Folgeanpassungen.
Damit ist die wirtschaftliche Wirkung genauer beschrieben als mit dem Wort Streichung. Eine Praxis, die Termine über die Terminservicestelle annimmt, nimmt sie weiter an. Eine Praxis, die Versicherte bei der Verarbeitung ihrer Daten in der Patientenakte unterstützt, tut das weiter. Was entfällt, ist die gesonderte Vergütung dieser Arbeit, und eine Kompensation sehen die fünf Regelungsblöcke nicht vor.
Die Veränderungsraten für 2027 sind kein Ausgleich
Der Bewertungsausschuss hat am selben Tag Veränderungsraten für 2027 empfohlen, je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. Sie gehen in die regionalen Vereinbarungen über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ein.
Diagnosebezogen reichen die empfohlenen Raten für die 17 Bezirke von minus 0,0651 Prozent in Berlin bis plus 1,5453 Prozent in Sachsen-Anhalt; demografisch von minus 0,1112 Prozent in Berlin bis plus 0,1958 Prozent in Thüringen.
Ein Ausgleich für die Streichungen ist damit nicht ausgesprochen: Keiner der fünf Regelungsblöcke und auch nicht der Beschluss zu den Raten stellt einen Zusammenhang her. Die Gründe zum Beschluss über das Klassifikationsmodell desselben Tages halten dagegen fest: „Dementsprechend werden die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgenommenen Streichungen der Hygienezuschläge sowie Eindeckelungen von Leistungen nicht berücksichtigt.“ Der Bewertungsausschuss behält sich zudem eine erneute Berechnung der Raten für 2027 vor. Getrennt davon regelt der Umsetzungsbeschluss desselben Tages in mehreren Teilen die Abgrenzung entbudgetierter Leistungen und passt die hausärztliche Gesamtvergütung an, weil die Neufestsetzung der kinderärztlichen Gesamtvergütung Finanzmittel bindet.
Was für die einzelne Praxis geschätzt wird
Die Beschlüsse nennen keine Eurobeträge; ableiten lässt sich einer nur für die 01710, aus Punktzahl und Orientierungswert. Eine Größenordnung für die einzelne Praxis steht aber im Raum, und sie stammt von einer Interessenvertretung der Ärzteschaft.
Der Virchowbund schätzt die jährlichen Umsatzrückgänge je Fachgruppe:
| Fachgruppe | Geschätzter Rückgang je Jahr |
|---|---|
| Kardiologie | −72.000 € |
| Radiologie | −68.000 € |
| HNO | −44.000 € |
| Innere Medizin | −31.000 € |
| Orthopädie | −23.000 € |
| Neurologie | −20.000 € |
| Dermatologie | −17.000 € |
| Hausärzte | −15.000 € |
| Urologie | −14.000 € |
| Gynäkologie | −10.000 € |
| Augenheilkunde | −8.000 € |
| Pädiatrie | −7.000 € |
Im Mittel rechnet der Verband mit 20.000 bis 30.000 Euro je Arzt und Jahr. Er bezeichnet die Tabellenwerte als „Schätzungen auf Basis des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung und diverser KVen“. An anderer Stelle, zur Frage nach der künftigen Honorarhöhe, schreibt er: „Genaue Zahlen können wir derzeit noch nicht berechnen, aber Prognosen abgeben.“ Eine Rechenmethode veröffentlicht er nicht.
Diese Zahlen ersetzen die eigene Rechnung nicht. Sie sagen nur, in welcher Größenordnung sie liegen dürfte, und dass die Spannweite zwischen den Fachgruppen den Faktor zehn übersteigt. Welche der 53 Positionen die eigene Praxis abrechnet, entscheidet, wo in dieser Spanne sie liegt.
Was jetzt feststellbar ist
Der Wegfall verteilt sich über 26 Kapitel, und in den meisten arztgruppenspezifischen Kapiteln ist es je Kapitel eine Ziffer. In der Quartalssumme steht er deshalb nicht als eigene Größe; sichtbar wird er erst in der Auswertung je Ziffer.
Drei Größen lassen sich noch 2026 aus der eigenen Abrechnung holen, und alle drei stehen dort ohne Annahmen:
- Welche der 53 Positionen die Praxis überhaupt abrechnet. In 17 der 23 arztgruppenspezifischen Kapitel ist es genau eine aus der Terminvermittlungs-Gruppe, und ihre Nummer endet dort fast durchgehend auf 228. Kapitel 13 enthält neun, Kapitel 25 drei, die Kapitel 3, 4, 21 und 23 je zwei.
- Wie oft im Jahr, und über welchen Vermittlungsweg. Der Weg entscheidet über die Höhe, denn zwischen 40 und 200 Prozent Aufschlag liegt der Faktor fünf, und die 01710 läuft nach einer eigenen Punktstaffel. Die Zahl selbst ist gedeckelt: Zuschlag und Zusatzpauschale sind im Arztgruppenfall insgesamt nur einmal berechnungsfähig, auch bei erneuter Vermittlung im selben Quartal, und beim Hausarztvermittlungsfall entfällt der Zuschlag, wenn die Arztgruppe derselben Praxis den Patienten im Quartal schon behandelt hat.
- Welcher Anteil des Honorars daran hängt. Erst dieser Anteil sagt, ob der Wegfall eine Randnotiz ist oder die Jahresplanung ändert.
Die Leistungsstatistik je Ziffer beantwortet die ersten beiden Fragen ohne Zusatzarbeit; im Praxismanager von MediPulse steht sie quartalsweise neben der Fallzahl.
Wie sich einzelne Positionen in der laufenden Auswertung nachhalten lassen, zeigt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse. Wie Mengenbegrenzung und Gesamtvergütung zusammenhängen, ordnet der Beitrag zum Regelleistungsvolumen ein. Wie die Staffel der Terminvermittlungs-Zuschläge im Einzelnen aussieht und welcher Eurobetrag sich aus den Punkten rechnerisch ergibt, führt der Beitrag zu den TSVG-Zuschlägen aus. Und dass im hausärztlichen Bereich zum 1. Januar 2026 eine neue Position hinzugekommen ist, behandelt der Beitrag zur Vorhaltepauschale.
Was daraus für die Planung 2027 folgt
Aus den drei Größen oben wird eine Zahl. Was mit ihr zu tun ist, hängt an drei Eigenschaften dieses Wegfalls, und alle drei stehen in den Beschlüssen selbst.
- Er kürzt die Basis, er ist kein Einmaleffekt. Die Positionen werden gestrichen, nicht ausgesetzt. Wer das Jahr 2027 aus den Zahlen von 2026 fortschreibt, überschätzt den Umsatz um genau diesen Betrag, und zwar in jedem Folgejahr wieder. Einen Ausgleich nennen die Beschlüsse nicht, und die Veränderungsraten für 2027 schließen die Streichungen ausdrücklich aus der Berechnung aus.
- Er trifft den Überschuss fast in voller Höhe. Gestrichen werden Aufschläge auf Pauschalen, keine zusätzlichen Leistungen. Der Fall wird ab 2027 über dieselbe Pauschale abgerechnet, die Arbeit bleibt dieselbe, und es fällt kein Aufwand mit weg. Das unterscheidet diesen Wegfall von einem Rückgang der Fallzahl, bei dem variable Kosten mitsinken: Hier geht der Betrag nahezu unverändert in das Ergebnis. Nur wer die Organisation ändert, spart überhaupt etwas mit; was dabei zu entscheiden ist, führt der Beitrag zu den TSVG-Zuschlägen aus.
- Ob eine Gegenmaßnahme nötig ist, entscheidet die eigene Zahl, nicht die Fachgruppe. Die Verbandsschätzung spannt von 7.000 bis 72.000 Euro je Jahr, also über den Faktor zehn. Wer nachrechnet und deutlich unter dem Wert seiner Fachgruppe liegt, hat den Betrag im Rahmen der normalen Schwankung und plant ihn ein. Wer darüber liegt, hat eine Größe, die die Jahresplanung ändert, und die Zeit dafür ist 2026: Ab 2027 sind die Ziffern weg und mit ihnen die Möglichkeit, den Betrag überhaupt noch zu beziffern.
Häufige Fehler
- Das Ganze für eine EBM-Reform halten. Die Ausschüsse haben hier nichts umbewertet, sondern nachgezogen, was das Gesetz vorgibt.
- Nur einen Regelungsblock lesen. Die fünf ordnen 52 Streichungen einzeln an, verteilt über 26 Kapitel und zwei Gremien; die 01648 läuft daneben aus.
- Die Veränderungsraten für 2027 als Ausgleich verstehen. Die fünf Regelungsblöcke verbinden Streichungen und Raten nicht miteinander.
- Nur die eigene Fachgruppe prüfen. Die Positionen zur Patientenakte und zur Organspende-Beratung stehen im Kapitel 1.
Rechtsstand und Vorbehalte
Rechtsstand: fünf Regelungsblöcke vom 25. August 2026 aus der 848. Sitzung des Bewertungsausschusses und der 88. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die 848. Sitzung hat am selben Tag weitere Beschlüsse gefasst, die dieser Beitrag nicht mitzählt. Die EBM-Streichungen gelten einheitlich zum 1. Januar 2027; ein Teil des Beschlusses zur Patientenakte wirkt vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2026.
- Die Zahlen 53, 52, 41, 8, 3, 1, 26, 25, 23, 21 und 17, dazu die fünf Regelungsblöcke, die vier Gruppen und die Zählungen je Kapitel sind eine eigene Zuordnung dieses Beitrags und stehen so in keinem der Beschlüsse. Eine Gesamtzahl nennen die Beschlüsse nicht, und sie klassifizieren auch keine Kapitel; die Einordnung der Kapitel als arztgruppenspezifisch oder arztgruppenübergreifend ist ebenfalls eine eigene Zuordnung.
- Der Umfang des Gesetzes ist größer als der dieser fünf Blöcke. Der Umsetzungsbeschluss nennt daneben Hygienezuschläge, die Streichung des § 346 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V und die Position 04020. Dieser Beitrag zählt nur, was die fünf Regelungsblöcke anordnen.
- Zwei Zuordnungen derselben Streichung. Der Umsetzungsbeschluss führt § 87 Absatz 2a Satz 25 auf die Hygienezuschläge zurück und die Erst- und Folgebefüllung der Patientenakte auf die Streichung des § 346 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V. Die Zuordnung in der Tabelle oben folgt den Gründen des Erweiterten Bewertungsausschusses, die für die Patientenakte den § 87 Absatz 2a Satz 25 und 26 nennen.
- Weitere Aufschläge ohne Höhenangabe. Teil A des Bewertungsausschusses nennt Aufschläge nach den Allgemeinen Bestimmungen 5.1 und den Präambeln 3.1 Nr. 8, 4.1 Nr. 4 und 4.1 Nr. 11, ohne ihre Höhe zu nennen. Der Superlativ von 200 Prozent gilt deshalb für die wegfallenden Aufschläge, die die Beschlüsse in Prozent der Pauschale angeben; die 01710 ist in Punkten bewertet und aus den Dokumenten damit nicht vergleichbar.
- Die Eurobeträge stammen nicht aus den Beschlüssen. Die Schätzungen je Fachgruppe sind Prognosen des Virchowbunds, nach seiner eigenen Angabe auf Basis von Daten des Zentralinstituts und mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen; eine Rechenmethode ist nicht veröffentlicht, ein Veröffentlichungsdatum ebenfalls nicht. Der Verband vertritt niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und ist damit an der Sache beteiligt.
- Keine Eurobeträge in den Beschlüssen selbst. Sie nennen keine. Eine Bemessung nennen sie nur für die Zuschläge nach den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.10.1 bis 4.3.10.3, dort in Prozent der Pauschale, und für die 01710 in Punkten: 217, 173 und 87. Für die übrigen wegfallenden Positionen, darunter die 03008 und 04008 sowie die acht psychotherapeutischen Zuschläge, nennen sie keinen Wert.
- Keine Aussage zur Vergütungsart. Ob die wegfallenden Beträge budgetiert oder außerhalb der Budgetierung laufen, sagen die fünf Regelungsblöcke nicht; das Wort Regelleistungsvolumen kommt in keinem von ihnen vor. Der Umsetzungsbeschluss desselben Tages berührt die Frage: Er regelt den Fall einer Rückführung der TSVG-Konstellationen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nach § 87a Absatz 3 Satz 8 Sozialgesetzbuch V.
- Zur Allgemeinen Bestimmung 4.3.10 greifen beide Gremien zu: Der Erweiterte Bewertungsausschuss streicht nach seinen Gründen die Bezüge auf die Grund- und Konsiliarpauschalen sowie die Regelungen zur 01710 innerhalb der Nummern 4.3.10.1 bis 4.3.10.3, der Bewertungsausschuss streicht die übergeordnete Nummer 4.3.10 und ihre drei Untergliederungen vollständig. Mehrere geänderte Absätze verweisen im abgedruckten Wortlaut weiter auf Nummern und Positionen, die dieselben Beschlüsse streichen: neben der 4.3.10 die 21237 in den Präambeln 16.1 und 21.1 und die 35591 und 35593 bis 35598 in der sechsten Bestimmung zum Abschnitt 35.2. Ob diese Verweise mitgestrichen werden, ist aus den Dokumenten nicht erkennbar. Maßgeblich ist die konsolidierte Fassung des EBM.
- Die Veränderungsraten sind Empfehlungen je Bezirk. Was daraus wird, entscheiden die regionalen Vereinbarungen, und der Bewertungsausschuss behält sich vor, die Raten für 2027 erneut zu berechnen.
Maßgeblich ist in jedem Fall der Wortlaut der fünf Regelungsblöcke; dieser Beitrag ordnet sie ein und ersetzt sie nicht. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung.
Fazit
Ein Gesetz, das die Beitragssätze stabilisieren soll, wirkt im EBM als Löschliste: 53 Positionen, 26 Kapitel, ein Datum. Der größte Teil davon sind Zuschläge und Zusatzpauschalen dafür, dass eine Praxis Termine schnell vergibt oder vermittelt, und der höchste prozentuale Aufschlag liegt bei 200 Prozent der Pauschale.
Vier der fünf Regelungsblöcke stellen fest, dass die Pflicht dazu bleibt. Für diese vier gilt damit: Die Arbeit verschwindet nicht, die Vergütung dafür schon, und ersetzt wird sie nicht. Einen Ausgleich sprechen die Beschlüsse an keiner Stelle aus.
Wie schwer das wiegt, ist keine Frage des Gesetzes, sondern der eigenen Abrechnung. Wer weiß, welche dieser Positionen die Praxis wie oft und über welchen Vermittlungsweg abrechnet, kennt den Betrag, der ab Januar 2027 nicht mehr kommt. Wer es nicht weiß, kennt 2027 nur das Ergebnis und nicht den Anteil, der auf die Streichungen entfällt.
Quellen
- Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V, 848. Sitzung am 25. August 2026, Teile A bis C (PDF)
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Entscheidungserhebliche Gründe zu den Teilen A bis C (PDF)
- Erweiterter Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 4 SGB V, 88. Sitzung: Zuschläge für Terminvermittlung (PDF)
- Erweiterter Bewertungsausschuss, Terminvermittlung: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Erweiterter Bewertungsausschuss, 88. Sitzung: Elektronische Patientenakte (PDF)
- Erweiterter Bewertungsausschuss, Patientenakte: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (PDF)
- Bewertungsausschuss, Umsetzungsbeschluss: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Empfehlungen zu Veränderungen der Morbiditätsstruktur 2027 (PDF)
- Bewertungsausschuss, Empfehlungen zur Morbiditätsstruktur: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Bewertungsausschuss, 848. Sitzung: Klassifikationsmodell für die Veränderungsraten 2027 (PDF)
- Bewertungsausschuss, Klassifikationsmodell: Entscheidungserhebliche Gründe (PDF)
- Virchowbund: GKV-Spargesetz, wirtschaftlich überleben
- Sozialgesetzbuch V § 87: Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab
- Sozialgesetzbuch V § 87a: Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
Häufige Fragen
Was ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Ein Gesetz vom 24. Juli 2026, das die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren soll. Für Praxen ist entscheidend, dass es die rechtliche Grundlage für mehrere Zuschläge und Zusatzpauschalen aufhebt. Bewertungsausschuss und Erweiterter Bewertungsausschuss haben die betroffenen Positionen daraufhin aus dem EBM entfernt.
Wie viele Positionen fallen weg?
Nach eigener Zuordnung dieses Beitrags 53, verteilt über 26 Kapitel des EBM. Von ihnen wird die Streichung von 52 ausdrücklich angeordnet; die 01648 läuft aus, weil sie nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus weitergeführt wird. Eine Gesamtzahl nennen die Beschlüsse nicht.
Ab wann gilt das?
Die Streichungen im EBM gelten einheitlich ab dem 1. Januar 2027. Die gesetzliche Grundlage entfällt zu zwei Zeitpunkten: für die Patientenakte, die Grundpauschalen und die Psychotherapie bereits zum 30. Juli 2026; für die Versichertenpauschalen und die Organspende-Beratung entfällt sie zum 1. Januar 2027. Abgerechnet wird bis Ende 2026.
Fallen damit auch die Pflichten weg?
Nein. Die Entscheidungserheblichen Gründe halten in vier der fünf Regelungsblöcke fest, dass die Pflicht des Vertragsarztes in den rechtlich vorgegebenen Fällen unberührt bleibt. Nur im Teil zur Psychotherapie fehlt diese Feststellung. Gestrichen wird die gesonderte Vergütung, nicht die Aufgabe.
Welche Fachgruppen sind betroffen?
Nach eigener Zuordnung dieses Beitrags betreffen die Streichungen 26 Kapitel des EBM. Der Erweiterte Bewertungsausschuss streicht, in seinen Worten, die arztgruppenspezifischen Zuschläge, nach eigener Zählung in 21 Kapiteln. Dazu kommen Kapitel 1, das hausärztliche Kapitel 3, das kinderärztliche Kapitel 4, Kapitel 30 und das psychotherapeutische Kapitel 35.
Wie hoch ist der höchste prozentuale Aufschlag?
Für einen von der Terminservicestelle vermittelten Akutfall gibt es nach der Allgemeinen Bestimmung 4.3.10.2 einen Aufschlag von 200 Prozent auf die Pauschale. Beim Terminfall sind es 100, 80 oder 40 Prozent, ebenso beim Hausarztvermittlungsfall. Für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern tritt statt des Prozentaufschlags die Zusatzpauschale 01710 mit 217, 173 oder 87 Punkten. Gestrichen werden alle drei Bestimmungen samt 4.3.10.

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.