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Veränderungsraten der Morbiditätsstruktur je KV-Bezirk

Zwei Raten je KV-Bezirk empfiehlt der Bewertungsausschuss für 2027, von minus 0,07 bis plus 1,55 Prozent. Was sie wert sind, hängt am eigenen MGV-Anteil.

Kolja Schmid
Co-Founder ·
Diagnosebezogene Rate 2027
Vier von 17 Bezirken, eigene Auswertung
Sachsen-Anhalt+1,5453 %
Bayern+0,9317 %
Hessen+0,4729 %
Berlin−0,0651 %
Spanne1,61 Prozentpunkte

Für das Jahr 2027 hat der Bewertungsausschuss am 25. August 2026 zwei Veränderungsraten je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung empfohlen, zusammen 34 Werte. Zwischen der höchsten und der niedrigsten diagnosebezogenen Rate liegen 1,61 Prozentpunkte.

Das ist mehr als das Fünffache der Spanne, die bei der zweiten Rate zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Bezirk liegt. Wer nur eine der beiden Zahlen kennt, kennt die Hälfte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Raten je Bezirk, 17 Bezirke, 34 Werte. Die eine beruht auf den vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen, die andere auf demografischen Kriterien.

  • Höchste diagnosebezogene Rate: Sachsen-Anhalt mit 1,5453 Prozent. Die niedrigste hat Berlin mit minus 0,0651 Prozent.

  • Höchste demografische Rate: Thüringen mit 0,1958 Prozent. Auch hier steht Berlin am Ende, mit minus 0,1112 Prozent.

  • Die Spannen unterscheiden sich um den Faktor fünf, 1,61 gegen 0,31 Prozentpunkte, beides eigene Auswertung.

  • Fünf der 34 Werte sind negativ, nach eigener Auszählung, alle in Stadtstaaten: Hamburg und Berlin bei beiden Raten, Bremen bei der demografischen.

  • Ein Ausgleich für die EBM-Streichungen ist das nicht. Die Gründe zum Klassifikationsmodell schließen sie aus der Berechnung ausdrücklich aus.

  • Die Rate wirkt auf den Bezirk, nicht auf die Praxis. Zwischen ihr und dem eigenen Honorar stehen die regionale Vereinbarung und der Honorarverteilungsmaßstab.

  • Rechnerisch geht es um gut 220 Millionen Euro im Jahr, gerechnet auf die Gesamtvergütung des zweiten Quartals 2024. Für eine Praxis mit 50.000 Euro MGV-Honorar im Quartal sind es je nach Bezirk 773 Euro plus oder 33 Euro minus.

Die diagnosebezogenen Raten

Diese Rate beruht auf den Behandlungsdiagnosen der Vertragsärzte. Sie ist fast überall die größere der beiden und die mit dem größeren Abstand zwischen den Bezirken.

KV-Bezirk Rate
Sachsen-Anhalt 1,5453 %
Thüringen 1,1256 %
Saarland 0,9637 %
Schleswig-Holstein 0,9509 %
Bayern 0,9317 %
Sachsen 0,8725 %
Baden-Württemberg 0,8564 %
Mecklenburg-Vorpommern 0,8509 %
Niedersachsen 0,8302 %
Westfalen-Lippe 0,7190 %
Brandenburg 0,6910 %
Nordrhein 0,6496 %
Rheinland-Pfalz 0,6400 %
Hessen 0,4729 %
Bremen 0,1178 %
Hamburg −0,0492 %
Berlin −0,0651 %

Die demografischen Raten

Diese Rate beruht auf demografischen Kriterien. Sie fällt in 16 der 17 Bezirke kleiner aus, und die Bezirke liegen erheblich enger beieinander.

KV-Bezirk Rate
Thüringen 0,1958 %
Mecklenburg-Vorpommern 0,1695 %
Niedersachsen 0,1220 %
Westfalen-Lippe 0,0935 %
Rheinland-Pfalz 0,0896 %
Baden-Württemberg 0,0855 %
Bayern 0,0843 %
Sachsen 0,0767 %
Sachsen-Anhalt 0,0700 %
Hessen 0,0597 %
Schleswig-Holstein 0,0567 %
Saarland 0,0492 %
Nordrhein 0,0269 %
Brandenburg 0,0147 %
Hamburg −0,0412 %
Bremen −0,0919 %
Berlin −0,1112 %

Drei Beobachtungen aus dem Vergleich

Die beiden Listen nebeneinanderzulegen, ist keine Vorgabe des Beschlusses. Es lohnt sich trotzdem, weil die Rangfolge nicht dieselbe ist.

Die Diagnoserate schwankt stärker. 1,61 gegen 0,31 Prozentpunkte: Die diagnosebezogenen Raten streuen mehr als fünfmal so weit wie die demografischen. In Sachsen-Anhalt ist die Diagnoserate das Zweiundzwanzigfache der demografischen, in Thüringen knapp das Sechsfache.

In 16 von 17 Bezirken liegt die Diagnoserate höher. Die einzige Ausnahme ist Hamburg, wo beide Raten negativ sind und die diagnosebezogene mit minus 0,0492 Prozent knapp unter der demografischen von minus 0,0412 Prozent liegt.

Die Rangfolge verschiebt sich deutlich. Das Saarland steht bei den Diagnoseraten auf Platz drei und bei den demografischen auf Platz zwölf. Sachsen-Anhalt führt die eine Liste an und liegt in der anderen auf Platz neun. Umgekehrt rückt Rheinland-Pfalz von Platz dreizehn auf Platz fünf vor. Wer Regionen vergleicht, muss sagen, welche der beiden Raten er meint.

Was die Raten in Euro bedeuten

Eine Rate von 0,7 Prozent sagt nichts darüber, ob sich das Hinsehen lohnt. Deshalb einmal an einer bekannten Basis gerechnet: an der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die derselbe Bezirk im zweiten Quartal 2024 hatte.

Bezirk Diagnoserate 2027 MGV 2/2024 Rechnerisch je Quartal
Bayern +0,9317 % 1.181,4 Mio. € +11,0 Mio. €
Baden-Württemberg +0,8564 % 825,8 Mio. € +7,1 Mio. €
Sachsen-Anhalt +1,5453 % 218,4 Mio. € +3,4 Mio. €
Bremen +0,1178 % 63,2 Mio. € +0,1 Mio. €
Hamburg −0,0492 % 159,3 Mio. € −0,1 Mio. €
Berlin −0,0651 % 342,4 Mio. € −0,2 Mio. €

Über alle 17 Bezirke summiert das auf rund 55 Millionen Euro je Quartal, also gut 220 Millionen im Jahr. Der mit der Gesamtvergütung gewichtete Mittelwert der Diagnoseraten liegt bei 0,7503 Prozent und damit über dem einfachen Durchschnitt der Bezirke von 0,7120 Prozent: Die großen Bezirke haben überdurchschnittliche Raten, und die drei negativen sind kleine.

Die Tabelle zeigt außerdem, dass Rang und Betrag zwei verschiedene Dinge sind. Sachsen-Anhalt hat die höchste Rate und liegt beim Betrag nur auf Platz sieben, hinter Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein, Westfalen-Lippe und Sachsen. Wer von „dem stärksten Anstieg“ spricht, muss sagen, ob er die Rate oder das Geld meint.

Drei Einschränkungen. Die Raten gelten für 2027, die Basis ist von 2024; das ist eine Größenordnung und keine Prognose. Vereinbart wird nicht die Diagnoserate allein, sondern eine gewichtete Zusammenfassung beider Raten. Und zwischen der Gesamtvergütung eines Bezirks und dem Honorar einer Praxis steht die Verteilung.

Für die eigene Praxis ist der Rechenweg derselbe, nur mit der eigenen Zahl: der Teil des Quartalshonorars, der aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung kommt, mal der Rate des eigenen Bezirks. Bei 50.000 Euro MGV-Honorar im Quartal sind das in Sachsen-Anhalt rund 773 Euro, in Berlin 33 Euro weniger als vorher. Das ist die Größenordnung, um die es hier geht, und sie ist der Grund, den Wegfall der gestrichenen Positionen getrennt zu rechnen: Er ist in vielen Praxen größer als die Rate.

Was die Raten nicht sind

Hier lohnt Zurückhaltung, denn die Zahlen laden zu Schlüssen ein, die der Beschluss nicht trägt.

Sie sind Empfehlungen, keine Festsetzungen. Der Bewertungsausschuss teilt sie den Vertragsparteien mit; vereinbart wird auf Landesebene.

Sie wirken auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung eines Bezirks, nicht auf ein einzelnes Honorar. Was davon in einer Praxis ankommt, hängt an der regionalen Vereinbarung und an der Verteilung. Wie Mengenbegrenzung und Gesamtvergütung zusammenspielen, ordnet der Beitrag zum Regelleistungsvolumen ein.

Sie sind kein Ausgleich für die Streichungen im EBM. Die Gründe zum Beschluss über das Klassifikationsmodell halten fest: „Dementsprechend werden die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgenommenen Streichungen der Hygienezuschläge sowie Eindeckelungen von Leistungen nicht berücksichtigt.“ Welche Positionen an diesem Tag gestrichen wurden, führt der Beitrag zum GKV-Spargesetz auf.

Sie sind nicht endgültig. Der Bewertungsausschuss behält sich nach denselben Gründen vor, im Rahmen der Umsetzung der neuen Regelungen zur Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ab 2027 über eine erneute Berechnung zu entscheiden.

Was eine Praxis damit anfangen kann

Die Rate des eigenen Bezirks ist kein Planungswert, aber Kontext. Wichtig ist dabei, was sie nicht ist: Die Berechnung der Rate berücksichtigt den Wegfall der gestrichenen Positionen ausdrücklich nicht. Und selbst die höchste Rate dieser Liste, 1,5453 Prozent in Sachsen-Anhalt, ist eine Veränderung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung eines ganzen Bezirks und keine Zusage an eine einzelne Praxis. Wer sein Jahr 2027 plant, rechnet den Wegfall und die Rate getrennt.

Vier Fragen lassen sich damit ordnen:

  1. Liegt der eigene Bezirk oben oder unten? Zwischen Sachsen-Anhalt und Berlin liegen 1,61 Prozentpunkte. Die Rate gilt für den ganzen Bezirk und wird nicht nach Fachgruppen ausgewiesen.
  2. Wie werden die beiden Raten gewichtet? Nach § 87a Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch V ist die Veränderung der Morbiditätsstruktur durch eine gewichtete Zusammenfassung beider Raten zu vereinbaren. Wie stark jede eingeht, sagt weder das Gesetz noch der Beschluss; das ist Verhandlungssache im eigenen Bezirk.
  3. Wie verhält sich die eigene Entwicklung dazu? Wer die eigene Fallzahl und den eigenen Fallwert über die Jahre kennt, kann beides zueinander ins Verhältnis setzen, statt es absolut zu betrachten. Die Reihe je Quartal führt der Praxismanager von MediPulse mit, sodass sich der eigene Verlauf gegen die Rate des Bezirks halten lässt. Welche Auswertung dahinter liegt, führt der Beitrag zur Abrechnungsanalyse aus.
  4. Wie viel Puffer die Rate für 2027 gibt, und für wen keinen. Hier trennen sich die Bezirke, und zwar nicht graduell: In Hamburg und Berlin ist die Diagnoserate negativ, in Bremen mit 0,1178 Prozent praktisch null. Für Praxen dort gibt es aus dieser Empfehlung keinen Zuwachs, gegen den sich der Wegfall der gestrichenen Positionen rechnen ließe. In Sachsen-Anhalt und Thüringen liegt die Rate über einem Prozent, was bei 50.000 Euro MGV-Honorar im Quartal gut 500 bis 770 Euro ausmacht. Beides gehört in die Planung, aber getrennt: Die Berechnung der Rate schließt die Streichungen ausdrücklich aus, sie sind also kein Posten, der sich gegen den anderen aufhebt.

Ein Blick nach vorn gehört dazu: Nach § 87a Absatz 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch V wird ab dem Jahr, dessen Rate auf den Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 beruht, allein die Diagnoserate vereinbart. Der Beschluss zum Klassifikationsmodell nennt für 2027 die Geburtstagsstichprobe der Jahre 2022 bis 2024 als Datengrundlage. Dass der Umstieg damit noch aussteht, ist eine Folgerung dieses Beitrags; die Beschlüsse sagen dazu nichts.

Häufige Fehler

  • Prozent und Prozentpunkte verwechseln. Die Spanne von 1,61 zwischen Sachsen-Anhalt und Berlin sind Prozentpunkte, keine Prozent.
  • Die Empfehlung für die Vereinbarung halten. Beschlossen ist eine Empfehlung; vereinbart wird auf Landesebene.
  • Von der Rate auf das eigene Honorar schließen. Zwischen beiden liegen die regionale Vereinbarung und der Honorarverteilungsmaßstab.
  • Nur eine der beiden Raten lesen. Vereinbart wird nach § 87a Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch V eine gewichtete Zusammenfassung beider, und die Rangfolge unterscheidet sich, im Extremfall um neun Plätze.
  • Die Raten als Ausgleich für die Streichungen verstehen. Die Gründe schließen sie ausdrücklich aus der Berechnung aus.

Rechtsstand und Vorbehalte

Rechtsstand: Beschluss des Bewertungsausschusses vom 25. August 2026 zu Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur für das Jahr 2027, mit Wirkung zum 25. August 2026, samt Entscheidungserheblichen Gründen; ergänzend der Beschluss desselben Tages über das zu verwendende Klassifikationsmodell.

  • Spannen, Rangfolgen, Vergleiche und die Auszählung negativer Werte sind eine eigene Auswertung dieses Beitrags und stehen so in keinem der Beschlüsse. Der Beschluss listet die 34 Werte auf und vergleicht sie nicht.
  • Die Raten sind Empfehlungen. Was daraus wird, entscheiden die Vertragsparteien auf Landesebene.
  • Die diagnosebezogenen Raten sind bereinigt. Nach der Präambel des Beschlusses wurden Kodiereffekte nach Teil B des Beschlusses über das Klassifikationsmodell herausgerechnet. Betroffen sind vier Bezirke: Nordrhein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Sachsen. Für Sachsen nennen die Gründe eine hälftige Bereinigung einer Risikoklasse. Um wie viele Punkte sich die vier Raten dadurch verschoben haben, geben die Dokumente nicht an; nach dem Beschluss stellt das Institut des Bewertungsausschusses die Korrekturbeträge bereit, und die regionalen Gesamtvertragspartner erhalten jeweils nur die für sie relevanten Daten.
  • Keine Aussage zur Wirkung auf einzelne Praxen. Der Beschluss betrifft die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Bezirk; entbudgetierte Leistungen liegen außerhalb. Eine Umrechnung auf Fachgruppen oder einzelne Praxen enthalten die Dokumente nicht.
  • Die Eurobeträge sind gerechnet, nicht entnommen. Grundlage ist die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Bezirk aus dem Honorarbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das zweite Quartal 2024, Tabelle 40, multipliziert mit der Rate desselben Bezirks. Das ist eine Größenordnung an einer bekannten Basis und keine Prognose: Die Raten gelten für 2027, die Basis ist von 2024, vereinbart wird eine gewichtete Zusammenfassung beider Raten, und zwischen der Gesamtvergütung eines Bezirks und dem Honorar einer Praxis steht die Verteilung. Die 55 Millionen Euro je Quartal, die gut 220 Millionen im Jahr und der gewichtete Mittelwert von 0,7503 Prozent sind aus diesen beiden Quellen gerechnet und stehen in keiner von beiden.
  • Das Rechenbeispiel mit 50.000 Euro ist ein Rechenweg, keine Aussage über eine Praxis. Der Betrag ist frei gewählt, damit die Größenordnung ablesbar wird; maßgeblich ist der eigene MGV-Anteil aus dem eigenen Honorarbescheid.
  • Kein Ausgleich für die EBM-Streichungen. Die Gründe zum Klassifikationsmodell schließen die Streichungen der Hygienezuschläge und die Eindeckelungen ausdrücklich aus der Berechnung aus. Der Ausschluss ist zugleich vorläufig: Der Bewertungsausschuss behält sich vor, die zugrunde liegende Leistungsliste im Rahmen der neuen Regeln zur Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ab 2027 anzupassen, und nimmt sich in einer Protokollnotiz vor zu prüfen, ob das Klassifikationsmodell unter dem Spargesetz noch geeignet ist.
  • Eine erneute Berechnung ist vorbehalten. Ob sie kommt, ist offen.

Maßgeblich ist der Wortlaut der Beschlüsse; dieser Beitrag ordnet sie ein und ersetzt sie nicht. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung.

Fazit

34 Werte, 17 Bezirke, zwei Grundlagen: Die Empfehlungen für 2027 zeigen ein deutliches Gefälle, das sich je nach Rate anders sortiert. Die diagnosebezogenen Raten streuen über 1,61 Prozentpunkte, die demografischen über 0,31.

Für die einzelne Praxis ist das kein Rechenwert, sondern ein Rahmen. Er entscheidet nicht über das Honorar, aber er sagt, in welcher Richtung die Verhandlung im eigenen Bezirk beginnt. Und er lässt die Positionen, die zum 1. Januar 2027 aus dem EBM fallen, ausdrücklich außen vor, vorerst.

Damit stehen zwei Bewegungen nebeneinander, die der Beschluss vorerst getrennt hält: eine Rate von höchstens anderthalb Prozent für den Bezirk und der Wegfall konkreter Ziffern in der eigenen Abrechnung. Nur die zweite lässt sich beziffern, und nur von der Praxis selbst.

Quellen

Häufige Fragen

Was sind Veränderungsraten der Morbiditätsstruktur?

Empfehlungen des Bewertungsausschusses an die Vertragsparteien auf Landesebene, um wie viel sich die Morbiditätsstruktur eines KV-Bezirks verändert hat. Sie gehen in die Vereinbarung über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ein, kurz MGV. Berechnet hat sie das Institut des Bewertungsausschusses je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung.

Warum gibt es zwei Raten je Bezirk?

Weil zwei verschiedene Grundlagen vorgeschrieben sind. Die eine Rate beruht auf den vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen, die andere auf demografischen Kriterien. Der Beschluss listet beide getrennt auf; wie stark jede eingeht, sagt er nicht. § 87a Absatz 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch V verlangt eine gewichtete Zusammenfassung beider Raten.

Wie groß sind die Unterschiede zwischen den Bezirken?

Berlin steht bei beiden Raten am Ende. Diagnosebezogen liegt es bei minus 0,0651 Prozent, an der Spitze steht Sachsen-Anhalt mit 1,5453 Prozent; das sind nach eigener Auswertung 1,61 Prozentpunkte Abstand. Demografisch trennen Berlin und den Spitzenreiter Thüringen nur 0,31 Prozentpunkte.

Gleichen die Raten die Streichungen im EBM aus?

Das sagen die Beschlüsse nicht. Die Gründe zum Klassifikationsmodell stellen sogar ausdrücklich klar, dass die Streichungen aus dem Spargesetz bei den Hygienezuschlägen und die Eindeckelung von Leistungen in die Rechnung nicht eingeflossen sind. Ein Ausgleich ist also nirgends ausgesprochen.

Können sich die Raten noch ändern?

Ja. Der Bewertungsausschuss behält sich nach den Gründen ausdrücklich vor, im Rahmen der Umsetzung der neuen Regelungen zur Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ab 2027 über eine erneute Berechnung der Veränderungsraten für dieses Jahr zu entscheiden.

Was heißt eine Rate von einem Prozent für meine Praxis?

Zunächst nichts Bestimmtes. Die Rate wirkt auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung eines KV-Bezirks, nicht auf ein einzelnes Honorar. Wie viel davon bei einer Praxis ankommt, entscheiden die Vereinbarung auf Landesebene und die Verteilung über den Honorarverteilungsmaßstab.

Kolja Schmid
Über den Autor
Kolja Schmid · Co-Founder

Als sein Vater 2014 ein chirurgisches MVZ gründete, übernahm Kolja Schmid die betriebswirtschaftliche Steuerung. Über sieben Jahre trug er Kontobewegungen, Personalkosten und Abrechnungen in Tabellen zusammen, immer im Nachhinein. MediPulse ist die Antwort auf diese Jahre: das Werkzeug, das er damals gebraucht hätte. Zuvor beriet er bei McKinsey zu digitalen Geschäftsmodellen. Bei MediPulse verantwortet er das Produkt.

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