Gründung & Finanzierung21 Min. Lesezeit

Praxisgründung: von der Zulassung bis zur Finanzierung

Praxisgründung heißt zwei Dinge: einen Sitz bekommen und ihn finanzieren. Der Kaufpreis ist im Beispiel dieses Beitrags nur 38 Prozent des Kapitalbedarfs.

Alexander Baule
Co-Founder ·
Investition in eine Einzelpraxis
Durchschnitt Hausärzte, ohne Betriebsmittel. Sperrung ab 110 % Versorgungsgrad
Übernahme
188 T€
Neugründung
206 T€

Eine Praxisgründung besteht aus zwei Aufgaben, die selten zusammen erklärt werden. Die erste ist regulatorisch: Sie brauchen einen Vertragsarztsitz, umgangssprachlich einen Kassensitz, und ob es einen gibt, entscheidet die Bedarfsplanung. Die zweite ist betriebswirtschaftlich: Sie brauchen Kapital, und zwar deutlich mehr als den Kaufpreis. Wer nur die erste Aufgabe löst, hat einen Sitz und ein Liquiditätsproblem. Wer nur die zweite löst, hat einen Finanzierungsplan für eine Praxis, die es nicht geben darf.

Dieser Leitfaden führt beide Seiten in der Reihenfolge zusammen, in der die Entscheidungen tatsächlich fallen: wer über Ihren Sitz entscheidet, wo Sie sich niederlassen dürfen, wie Sie in ein gesperrtes Gebiet kommen, wie die Zulassung abläuft, welche Form dazu passt, was das Ganze kostet, was Sie vor einem Kauf prüfen, warum die ersten Monate die teuersten sind, wie hoch der Kapitalbedarf wirklich ist und wie Sie ihn finanzieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Versorgungsgrad entscheidet über den Standort. Über 110 Prozent ist ein Planungsbereich für Neuzulassungen gesperrt.
  • Gesperrt heißt nicht verschlossen: fünf Wege führen trotzdem hinein, von der Nachbesetzung über den Sonderbedarf bis zur Mindestquote.
  • Über die Nachfolge entscheidet ein Ausschuss nach gesetzlichen Kriterien. Der Kaufpreis zählt dabei nur, soweit er den Verkehrswert nicht übersteigt.
  • Das Investitionsvolumen ist nicht der Kapitalbedarf. Der Kaufpreis war im Beispiel dieses Beitrags 38 Prozent des Gesamtbedarfs.
  • Wer am 1. Januar öffnet, sieht das erste vollständige Quartalshonorar gegen Ende Juli. Diese sieben Monate gehören in den Kapitalbedarf.

Wer über Ihren Sitz entscheidet

Vier Stellen sind beteiligt, und sie werden regelmäßig verwechselt. Wer den falschen Adressaten anspricht, verliert Wochen.

Stelle Zuständig für
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Stellt Überversorgung fest, ordnet Zulassungsbeschränkungen an und hebt sie auf
Zulassungsausschuss Entscheidet über Zulassung, Nachbesetzung, Anstellung und Sonderbedarf
Berufungsausschuss Entscheidet über den Widerspruch gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses
Kassenärztliche Vereinigung Führt Arztregister und Warteliste, schreibt Sitze aus, fördert Niederlassungen

Die Sperrung eines Planungsbereichs kommt also weder von der Kassenärztlichen Vereinigung, obwohl sie die Zahlen veröffentlicht, noch vom Zulassungsausschuss, obwohl er die Zulassung erteilt.

Wo Sie sich niederlassen dürfen: der Versorgungsgrad

Der Ausgangspunkt jeder Standortfrage ist eine einzige Zahl. Für jeden Planungsbereich und jede Arztgruppe wird das tatsächliche Verhältnis von Ärzten zu Einwohnern mit einem Sollwert verglichen. Das Ergebnis ist der Versorgungsgrad in Prozent.

Daran hängt die Zulassung unmittelbar. Das Gesetz formuliert es so: Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist (§ 101 Absatz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch). Ab 110 Prozent stellt der Landesausschuss das fest und sperrt den Bereich für diese Arztgruppe.

Versorgungsgrad Was das für Sie bedeutet
Unter 100 % Offen, teils mit Förderung durch die Kassenärztliche Vereinigung
100 bis 110 % Offen, kann aber befristet beschränkt werden
Über 110 % Für Neuzulassungen gesperrt, Zugang über die fünf Wege unten
Über 140 % Zusätzlich: Nachbesetzung wird häufiger abgelehnt

Zur zweiten Zeile: Zulassungsbeschränkungen können befristet auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 und 110 Prozent angeordnet werden (§ 101 Absatz 1 Satz 11 Sozialgesetzbuch V). Ein Bereich mit 105 Prozent ist deshalb nicht dauerhaft sicher offen.

Die letzte Zeile ist die schärfste und wird selten erwähnt. Überschreitet der Versorgungsgrad den bedarfsgerechten Wert um 40 Prozent, stellen die Landesausschüsse zusätzlich eine besonders starke Überversorgung fest (§ 103 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Die Kette läuft dann so: Der Landesausschuss stellt die starke Überversorgung fest, und auf dieser Grundlage kann der Zulassungsausschuss einen Nachbesetzungsantrag ablehnen, weil die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.

Davon ausgenommen sind privilegierte Nachfolger, unter anderem Ehegatte, Lebenspartner und Kind der abgebenden Person sowie in der Praxis angestellte Ärzte und Partner der Berufsausübungsgemeinschaft (§ 103 Absatz 3a in Verbindung mit Absatz 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch V). Für einen fremden Bewerber in einem stark überversorgten Bereich ist das Ablehnungsrisiko damit erheblich, für eine seit Jahren angestellte Ärztin praktisch null. Wer sich vorher anstellen lässt oder in die Gemeinschaft eintritt, verändert seine Rechtsposition also grundlegend.

Wie viel eine Zulassung in der Planung zählt

Nicht jede Zulassung belegt einen ganzen Sitz. Eine Zulassung lässt sich durch Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf die Hälfte oder drei Viertel des Versorgungsauftrags beschränken (§ 19a Absatz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Zwei hälftige Zulassungen belegen zusammen einen ganzen Sitz. Das macht den beschränkten Versorgungsauftrag zu einem realistischen Einstieg, wo kein voller Sitz frei wird. Vorausgesetzt ist allerdings, dass ein nachzubesetzender Sitz geteilt wird.

Für angestellte Ärzte gilt eine feinere Staffelung: Sie werden nach Wochenarbeitszeit mit Faktoren in Schritten von 0,25 auf den Sitz angerechnet (Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). Zulassung und Anstellung sind hier zwei verschiedene Rechnungen.

Wo Neuzulassungen möglich sind

Die Verteilung ist deutlich schiefer, als die Debatte über Ärztemangel vermuten lässt. Über 80 Prozent aller derzeit bestehenden Niederlassungsmöglichkeiten existieren für Hausärzte (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand 31. Dezember 2025). In der allgemeinen Facharztversorgung konzentrieren sie sich auf Kinder- und Jugendärzte, Nervenärzte, Hautärzte sowie HNO- und Augenärzte.

Eine Ausnahme lohnt den Blick: Durch Mindestquotenregelungen bestehen 1.160 Niederlassungsmöglichkeiten in Planungsbereichen, die formal gesperrt sind (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand 31. Dezember 2025). Schwerpunkte sind ärztliche Psychotherapeuten, Psychosomatiker, Nervenärzte und Psychiater.

Wo der Markt über Nachbesetzung läuft

In der spezialisierten Facharztversorgung liegen Versorgungsgrade über 250 Prozent (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Stand 31. Dezember 2025). Dort gibt es rechnerisch das Zweieinhalbfache dessen, was die Planung vorsieht, und damit auf absehbare Zeit keine Neuzulassung. Ein Sitz ist trotzdem zu bekommen: Der Zugang läuft dort praktisch ausschließlich über die Nachbesetzung, und die ist ohnehin der Normalfall jeder Gründung. 51 Prozent aller ärztlichen Existenzgründungen sind Übernahmen (apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, 2022 und 2023).

Für Radiologie, Anästhesie oder Laboratoriumsmedizin ist die Frage nach offenen Niederlassungsmöglichkeiten deshalb die falsche Frage. Die richtige lautet, wann im gewünschten Planungsbereich ein Sitz zur Nachbesetzung ausgeschrieben wird.

Fünf Wege in einen gesperrten Planungsbereich

Ist der Bereich gesperrt, entsteht kein neuer Sitz. Es gibt aber fünf etablierte Zugänge, und sie unterscheiden sich stark in Aufwand und Risiko:

  1. Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes. Der Regelweg, siehe den nächsten Abschnitt. Es muss dabei nicht der ganze Sitz sein: Wer seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte oder drei Viertel beschränkt (§ 19a Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte), kann sich einen nachzubesetzenden Sitz mit einer zweiten Person teilen. Das ist eine Modalität der Nachbesetzung und kein eigener Zugang: Eine Sperrung erfasst Neuzulassungen unabhängig von ihrem Umfang.
  2. Sonderbedarfszulassung. Ausnahmsweise besetzbare zusätzliche Sitze, um einen zusätzlichen lokalen oder qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch V).
  3. Jobsharing als Gemeinschaftspraxis. Zusammenschluss mit einem dort tätigen Vertragsarzt derselben Fachgruppe, wenn sich die Partner zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Umfang nicht wesentlich übersteigt (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4).
  4. Jobsharing als Anstellung. Anstellung bei einem bestehenden Vertragsarzt, der sich zu derselben Leistungsbegrenzung verpflichtet (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5).
  5. Zulassung über eine Mindestquote. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Mindestversorgungsanteile für bestimmte Fachgebiete festlegen, die auch bei Überversorgung aufgefüllt werden (§ 101 Absatz 1 Satz 8). Daraus stammen die 1.160 Möglichkeiten in gesperrten Bereichen.

Die Wege drei und vier sind zugleich der Einstieg in die privilegierte Position aus dem Abschnitt oben: Wer in einer Praxis angestellt ist oder ihr als Partner angehört, steht bei einer späteren Nachbesetzung deutlich besser da.

Das Nachbesetzungsverfahren

Drei Eigenheiten dieses Verfahrens überraschen Gründerinnen regelmäßig.

Den Antrag stellen nicht Sie. Ihn stellt die abgebende Ärztin oder stellen ihre Erben (§ 103 Absatz 3a Sozialgesetzbuch V). Sie bewerben sich anschließend auf einen ausgeschriebenen Sitz.

Der Kaufvertrag entscheidet nicht. Über die Nachfolge entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 103 Absatz 4 Satz 4 Sozialgesetzbuch V). Das Gesetz gibt ihm dafür Auswahlkriterien vor:

  • Berufliche Eignung
  • Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit
  • Eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Unterversorgungsgebiet
  • Verwandtschaft zur abgebenden Person
  • Bisherige Anstellung oder gemeinschaftliche Tätigkeit in dieser Praxis
  • Bereitschaft zu besonderen Versorgungsaufgaben
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
  • Ergänzung des Versorgungsangebots
  • Die Dauer der Eintragung in die Warteliste, diese aus § 103 Absatz 5

Dazu kommt die Preisgrenze, die in Verhandlungen selten auf dem Tisch liegt: Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Absatz 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch V). Ein Preis oberhalb des Verkehrswerts verschafft der abgebenden Seite also keinen Anspruch darauf, dass gerade die zahlungsbereite Bewerberin den Sitz erhält. Der Verkehrswert folgt dem modifizierten Ertragswertverfahren aus ideellem Wert und Substanzwert; einen ersten Anhaltspunkt liefert der Praxiswert-Rechner.

Der Sitz kann ganz entfallen. Lehnt der Ausschuss die Nachbesetzung ab, weil sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung der abgebenden Seite eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Praxis (§ 103 Absatz 3a Sozialgesetzbuch V). Für die Bewerberin ist der Vorgang damit beendet. Am höchsten ist dieses Risiko in den Bereichen über 140 Prozent aus der Tabelle oben.

Zwei Dinge gehören deshalb in den Kaufvertrag. Erstens die Bedingung, dass die Zulassung erteilt wird. Ohne sie haben Sie sich zum Kauf einer Praxis verpflichtet, die Sie unter Umständen nicht betreiben dürfen. Zweitens die Aufteilung des Kaufpreises auf den immateriellen Praxiswert und den Substanzwert der Geräte und Einrichtung: An ihr hängt die Abschreibungsdauer und damit der steuerliche Gewinn der Anlaufjahre.

Was Sie sofort tun können

Zwei Schritte kosten nichts und verbessern die Position messbar, lange bevor eine konkrete Praxis im Blick ist:

  • In die Warteliste eintragen lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung führt für jeden Planungsbereich eine Warteliste, in die auf Antrag aufgenommen wird, wer sich um einen Vertragsarztsitz bewirbt und im Arztregister eingetragen ist. Die Dauer der Eintragung ist bei der Bewerberauswahl zu berücksichtigen (§ 103 Absatz 5 Sozialgesetzbuch V). Wer erst mit der Bewerbung eintritt, verschenkt dieses Kriterium.
  • Ausschreibungen systematisch verfolgen. Nachzubesetzende Sitze werden von der Kassenärztlichen Vereinigung mit Bewerbungsfrist veröffentlicht, üblicherweise über eine Praxisbörse und das amtliche Mitteilungsblatt. Die Fristen sind kurz, die Vorbereitung ist es nicht.

Wie die Zulassung abläuft

Der formale Weg besteht aus fünf Schritten:

  1. Eintragung in das Arztregister bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Voraussetzung sind die Approbation und der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung mit der Befugnis, die entsprechende Gebietsbezeichnung zu führen (§ 3 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Für Weiterbildungsassistenten ist das die zeitlich entscheidende Hürde.
  2. Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Sitz oder Antrag auf Zulassung in einem offenen Planungsbereich.
  3. Antrag beim Zulassungsausschuss, mit Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung. Vertragsärzte müssen sich ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichern, die Mindestversicherungssumme beträgt 3 Millionen Euro je Versicherungsfall (§ 95e Sozialgesetzbuch V). Fehlt der Nachweis dauerhaft, ruht die Zulassung mit sofortiger Wirkung, und dauert das Ruhen länger als zwei Jahre, folgt die Entziehung (§ 95e Absatz 4).
  4. Beschluss des Zulassungsausschusses. Er setzt zugleich den Zeitpunkt fest, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist (§ 19 Absatz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte); eine Verlängerung ist bei wichtigem Grund möglich. Die Zulassungsverordnung selbst nennt keine Folge für ein Versäumnis, das Sozialgesetzbuch schon: Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt (§ 95 Absatz 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch V).
  5. Widerspruch beim Berufungsausschuss binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz), falls der Beschluss gegen Sie ausfällt. Dieses Verfahren gilt als Vorverfahren (§ 97 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V), danach ist die Klage beim Sozialgericht möglich.

Wie lange das insgesamt dauert, hängt an zwei Größen, die Sie nicht steuern: der Sitzungsfrequenz des Zulassungsausschusses und der Bewerbungsfrist der Ausschreibung. Beides veröffentlicht die Kassenärztliche Vereinigung, und beides gehört in die Planung von Kündigungsfrist, Kreditzusage und Mietbeginn.

Für die Finanzierung ist Schritt vier der kritische: Zwischen Beschluss und festgesetztem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme müssen Räume, Personal, Geräte und die Anbindung an die Telematikinfrastruktur stehen. Diese Wochen kosten Geld, ohne dass ein Honorar entsteht.

Welche Form zu Ihrer Situation passt

Rund 60 Prozent der Gründer wählen die Einzelpraxis, 40 Prozent eine Kooperation (apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, 2022 und 2023). Das ist dieselbe Verteilung wie oben, nur anders geschnitten: 51 Übernahmen und rund 10 Neugründungen von 100 sind Einzelpraxen, der Rest sind Einstiege in bestehende Kooperationen.

Form Kapitalbedarf je Kopf Haftung Besonderheit
Einzelpraxis Hoch, alles allein Allein, unbeschränkt Volle Entscheidungsfreiheit
Berufsausübungsgemeinschaft Geteilt für Geräte, Räume, Personal Gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsschulden Gemeinsame Abrechnung, Abfärbungsrisiko
Praxisgemeinschaft Geteilt nur für Räume und Personal Je Praxis getrennt Getrennte Abrechnung, engere Prüfung durch die KV
MVZ als eigene Gründung Hoch, dafür mehrere Sitze Nach Rechtsform, bei der GmbH beschränkt Eigene Steuerlogik, angestellte Ärzte
Anstellung im MVZ Kein Eigenkapital Arbeitgeber trägt das Unternehmerrisiko Kein Praxiswert, kein Unternehmerrisiko

Wer die Anstellung als Alternative rechnet, sollte sie ehrlich gegenrechnen: Was ein Angestelltengehalt in der Hausarztmedizin einbringt, überschlägt der Hausarzt-Gehaltsrechner.

Zwei Punkte gehören in diese Entscheidung, weil sie später schwer zu korrigieren sind. Erstens die Rechtsform der Gemeinschaft: Als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung lässt sich die Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht.

Zweitens die Steuer. Übt eine Berufsausübungsgemeinschaft neben der Heilbehandlung auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt sie in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, unabhängig davon, ob daraus Gewinn oder Verlust entsteht (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes). Wo die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze liegt und was die Abfärbung tatsächlich kostet, behandelt der Beitrag zur Steuerrücklage in der Arztpraxis.

Was eine Praxisgründung kostet

Hier liegt die Lücke, die die regulatorischen Ratgeber offenlassen. Für hausärztliche Einzelpraxen sind die Größenordnungen dokumentiert (apoBank in Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Auswertung von 3.325 begleiteten Existenzgründungen der Jahre 2022 und 2023):

Weg Kaufpreis Ausstattung und Modernisierung Gesamtinvestition
Übernahme 110.100 € 78.100 € 188.200 €
Neugründung 0 € 205.800 € 205.800 €

Bei der Neugründung entfällt der Kaufpreis, dafür ist praktisch das gesamte Volumen Ausstattung, Geräte und Umbau.

0 50 100 150 200 188.200 € 205.800 € Übernahme Neugründung Kaufpreis Ausstattung und Modernisierung
Durchschnittliches Investitionsvolumen hausärztlicher Einzelpraxen in Tausend Euro, Existenzgründungen der Jahre 2022 und 2023. Quelle: apoBank in Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung.

Zwei Schlüsse daraus sind für die Finanzierung wichtiger als die Absolutwerte.

Der Kaufpreis war nur 59 Prozent der Investition. Auf 110.100 Euro Kaufpreis kamen 78.100 Euro für Ausstattung und Modernisierung, also rund sieben Zehntel des Kaufpreises noch einmal obendrauf. Wer mit der Bank über 110.000 Euro spricht, verhandelt über etwas mehr als die Hälfte seiner Investition. Der Rest ist keine Kür: Eine übernommene Praxis wird übernommen, wie sie ist, samt Geräten am Ende ihrer Nutzungsdauer und einer Einrichtung aus einem anderen Jahrzehnt.

Die Neugründung ist kaum teurer. 205.800 gegen 188.200 Euro sind rund 9 Prozent Unterschied. Dass Neugründungen trotzdem nur etwa 10 Prozent der Fälle ausmachen, hat also einen regulatorischen Grund, keinen finanziellen.

Eine Einschränkung gehört zu allen Zahlen dieses Abschnitts: Sie gelten für Hausärzte. Zwischen den Fachgruppen unterscheidet sich das Investitionsvolumen erheblich, weil es an der Gerätemedizin hängt. Dieselbe Auswertung weist die Werte fachgruppendifferenziert aus; für eine radiologische oder augenärztliche Praxis sind die hausärztlichen Zahlen kein Maßstab.

Praxisübernahme: was Sie vor dem Kauf prüfen

Für 51 Prozent der Gründer ist die Übernahme der Kern des Vorhabens, und sie bringt Pflichten mit, die im Kaufpreis nicht sichtbar sind.

  • Personal. Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über, einschließlich Betriebszugehörigkeit und Urlaubsansprüchen. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Die Beschäftigten sind zu unterrichten und können widersprechen. Die Personalkosten sind damit der Block, der von Tag eins in voller Höhe läuft.
  • Patientendaten. Die Kartei geht nicht automatisch mit. Übergabe und Zugriff brauchen eine datenschutzkonforme Lösung, in der Praxis über die Einwilligung der Patientinnen und eine getrennte Verwahrung der Altdaten.
  • Mietvertrag. Klären, ob er übergeht oder neu geschlossen wird, mit welcher Restlaufzeit und welchen Rückbaupflichten. Ein Sitz ohne Räume ist wenig wert.
  • Abrechnungsrisiken der Vorgängerin. Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen können Quartale rückwirkend betreffen. Wer für welche Zeiträume haftet, gehört in den Vertrag.
  • Geräte und Verträge. Leasing, Wartung und die Anbindung an die Telematikinfrastruktur laufen weiter oder eben nicht. Das Praxisverwaltungssystem gehört ausdrücklich dazu: Ein Wechsel bedeutet Datenmigration, Schulung und Lizenzkosten, bei einer Neugründung ist es eine eigene Investitionsposition.
  • Zahlen der Zielpraxis. Honorarbescheide der letzten Quartale, Fallzahlstatistik, Jahresabschlüsse oder BWA der Vorjahre und der Privatanteil. Aus diesen Unterlagen entsteht die Rentabilitätsvorschau, die die Bank verlangt. Eine Verkäuferin, die sie nicht herausgibt, ist selbst ein Befund.
  • Umsatzsteuer. Die Übernahme einer Praxis ist regelmäßig eine Geschäftsveräußerung im Ganzen und damit nicht umsatzsteuerbar. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis entsteht dadurch nicht.

Warum die ersten Monate die teuersten sind

Der häufigste echte Gründungsfehler ist kein Rechenfehler im Businessplan, sondern eine fehlende Position darin. Rechnen wir den Regelfall durch: Sie öffnen am 1. Januar.

  • Das erste Quartal endet am 31. März. Erst danach kann es vollständig abgerechnet werden.
  • Die Restzahlung erreicht viele Praxen gegen Ende des vierten Monats nach Quartalsende, also gegen Ende Juli. Das sind rund sieben Monate nach dem ersten Öffnungstag.
  • Die Abschläge davor sind niedrig, weil eine junge Praxis kein Vorquartal hat, an dem sie sich bemessen könnten.

Gehälter, Miete, Leasing und Kreditraten laufen dagegen ab dem ersten Öffnungstag. Der monatliche Fehlbetrag aus dieser Differenz, multipliziert mit den zu überbrückenden Monaten, ist die Betriebsmittelposition, die im nächsten Abschnitt in die Rechnung eingeht. Welche vier Effekte das Konto einer im Übrigen profitablen Praxis dauerhaft leeren, führt der Beitrag zur Liquidität in der Arztpraxis aus; in der Gründung tritt derselbe Effekt ohne jeden Puffer auf.

Ein zweiter Effekt schlägt erst im zweiten oder dritten Jahr zu. Im ersten Jahr fehlt die Veranlagung, aus der das Finanzamt Vorauszahlungen ableiten würde, also landet der Gewinn zunächst unversteuert auf dem Konto. Mit dem ersten Steuerbescheid treffen dann Abschlusszahlung und neu festgesetzte Vorauszahlung zusammen.

Eine Entlastung gehört zur Vollständigkeit dazu: Der übernommene Praxiswert und die Ausstattung werden abgeschrieben, und die Finanzierungszinsen sind Betriebsausgabe. In den Anlaufjahren liegt der steuerliche Gewinn deshalb deutlich unter dem Zahlungsüberschuss, und die Rücklage bemisst sich am steuerlichen Gewinn. Wie hoch sie ausfallen muss, rechnet der Beitrag zur Steuerrücklage in der Arztpraxis durch.

Vom Investitionsvolumen zum Kapitalbedarf

Das Investitionsvolumen ist, was die Praxis kostet. Der Kapitalbedarf ist, was die Gründung insgesamt bindet, bis die Praxis sich selbst trägt. Zwischen beidem liegt der häufigste teure Irrtum einer Gründung.

Position Betrag
Kaufpreis 110.100 €
Ausstattung und Modernisierung 78.100 €
Investitionsvolumen 188.200 €
Betriebsmittel und Vorfinanzierung, 10.000 € über 6 Monate 60.000 €
Nebenkosten: Notar, Beratung, Mietkaution 10.000 €
Betrieblicher Kapitalbedarf 258.200 €
Private Lebenshaltung, 5.000 € über 6 Monate 30.000 €
Gesamtbedarf der Gründung 288.200 €

Die drei oberen Zeilen sind Erhebungswerte, die drei unteren Annahmen dieses Beispiels und keine Erhebung. Die Betriebsmittelposition folgt der Rechnung aus dem Abschnitt davor: monatlicher Fehlbetrag mal Anlaufmonate, nachdem die Abschlagszahlungen gegengerechnet sind. Angesetzt sind sechs Monate und nicht sieben, weil im siebten die Restzahlung eintrifft und die Abschläge davor bereits einen Teil tragen. Setzen Sie Ihre eigenen Zahlen ein, die Struktur bleibt.

Der Punkt liegt nicht in den Annahmen, sondern im Verhältnis: Der Kaufpreis, über den in Verhandlungen gesprochen wird, ist in dieser Rechnung 38 Prozent des Gesamtbedarfs. Wer die Finanzierung am Kaufpreis ausrichtet, unterfinanziert sich um den Faktor 2,6.

Die Trennung in betrieblichen und privaten Bedarf ist keine Formsache. Die private Lebenshaltung gehört in die Gesamtbetrachtung, weil Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Ärzteversorgung weiterlaufen, während die Praxis noch nichts ausschüttet. Über den Investitionskredit finanziert sie aber niemand. In den Gründungsplänen, die wir sehen, fehlt genau diese Zeile am häufigsten.

Praxisfinanzierung: wie eine Gründung finanziert wird

Eine gesetzliche Eigenkapitalquote gibt es nicht. Eine Untergrenze folgt aus der Tabelle oben: Die private Lebenshaltung der Anlaufzeit, im Beispiel 30.000 Euro, finanziert kein Investitionskredit. Bei den Nebenkosten ist es weniger eindeutig, Notar- und Beratungskosten gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und werden häufig mitfinanziert, die Mietkaution läuft oft über eine Bürgschaft. Darüber hinaus tragen drei getrennte Bausteine die Struktur, und sie werden häufig in einen Kredit zusammengeworfen.

  • Der Investitionskredit deckt Kaufpreis und Ausstattung. Seine Laufzeit sollte zur Nutzungsdauer passen und nicht zur Wunschrate: Geräte über ihre Restnutzungsdauer, der immaterielle Praxiswert über den längeren Zeitraum.
  • Die Betriebsmittellinie deckt die Anlaufmonate und die dauerhafte Vorfinanzierung der Quartalsabrechnung. Sie ist teurer als der Investitionskredit und sollte deshalb keine Dauerlösung für Investitionen werden.
  • Die tilgungsfreie Anfangszeit ist der wirksamste Hebel. In ihr fließen nur Zinsen. Sie sollte mindestens die ersten beiden Quartale abdecken, damit die erste Tilgungsrate fällig wird, nachdem das erste vollständige Quartalshonorar angekommen ist.

Dazu kommen zwei Fördertöpfe, die unabhängig voneinander funktionieren. Die Förderbanken des Bundes und der Länder bieten zinsverbilligte Gründungskredite, die über die Hausbank beantragt werden. Und die Kassenärztlichen Vereinigungen fördern Niederlassungen in Gebieten mit drohender oder bestehender Unterversorgung. Welche Programme in Ihrem Planungsbereich greifen und in welcher Höhe, hängt vom Versorgungsgrad ab und wechselt; die jeweiligen Richtlinien veröffentlicht die Kassenärztliche Vereinigung.

Zwei Themen kommen im Kreditgespräch verlässlich auf, tauchen in Gründungsplänen aber selten auf. Das erste sind Sicherheiten: Neben der Praxis selbst dient regelmäßig die Abtretung der Honorarforderung gegen die Kassenärztliche Vereinigung als Sicherheit, gerade für die Betriebsmittellinie. Das zweite sind Versicherungen: Banken verlangen für die Kreditbesicherung üblicherweise eine Risikolebensversicherung, und Berufsunfähigkeit sowie Praxisausfall gehören ohnehin zur Absicherung einer Praxis, die von einer Person getragen wird.

Was die Bank sehen will

Vier Unterlagen will eine Bank in jedem Fall sehen: einen Kapitalbedarfsplan wie oben, eine Rentabilitätsvorschau über drei Jahre, eine Liquiditätsplanung auf Monatsbasis und eine Selbstauskunft. Die beiden mittleren scheitern selten am Rechnen, sondern an fehlenden Annahmen.

Vier Größen tragen die Rentabilitätsvorschau, und für jede brauchen Sie eine begründete Zahl statt eines Wunschs:

  • Fallzahl je Quartal und wie sie über die ersten Jahre aufwächst. Eine übernommene Praxis startet mit dem Stamm der Vorgängerin, eine Neugründung bei null.
  • Honorar je Fall, getrennt nach Kassen- und Privatanteil, weil beide unterschiedlich schnell zahlen.
  • Kostenquoten, allen voran die Personalkosten als größter Block.
  • Standort, im betriebswirtschaftlichen Sinn: Einwohnerzahl, Altersstruktur, Wettbewerbsdichte, Erreichbarkeit und Mietniveau. Ein offener Planungsbereich ist noch kein guter Standort.

Für den Vergleich der eigenen Annahmen mit ähnlichen Praxen taugt der Praxis-Benchmark; für den größten Kostenblock die Personalkostenquote.

Häufige Fehler

In den Gründungen, die wir begleiten, kosten diese Muster am häufigsten Geld:

  • Den Kaufpreis für den Kapitalbedarf nehmen. Er war im Beispiel oben 38 Prozent davon.
  • Den Kaufvertrag ohne Zulassungsvorbehalt schließen. Der Zulassungsausschuss ist nicht an die Einigung gebunden.
  • Über dem Verkehrswert kaufen und darin einen Vorteil sehen. Oberhalb des Verkehrswerts zählt der Preis im Auswahlverfahren nicht mehr.
  • Sich erst mit der Bewerbung in die Warteliste eintragen. Die Dauer der Eintragung ist ein Auswahlkriterium.
  • Einen gesperrten Bereich als verschlossen abschreiben. Nachbesetzung, Sonderbedarf, Jobsharing und Mindestquote bleiben.
  • Tilgung ab dem ersten Monat vereinbaren. Das erste vollständige Quartalshonorar kommt Monate später.
  • Die Steuerrücklage am Zahlungsüberschuss bemessen. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, und den drücken in den Anlaufjahren Abschreibung und Zinsen.
  • Fachgruppenfremde Investitionszahlen übernehmen. Zwischen Hausarzt- und Gerätemedizin liegen Größenordnungen.

Vom Businessplan zur laufenden Steuerung

Ein Businessplan ist eine Momentaufnahme, die spätestens im dritten Monat von der Wirklichkeit überholt wird. Was danach zählt, ist die Frage, ob die Praxis auf dem geplanten Pfad läuft, und die lässt sich nur beantworten, wenn Ergebnis und Liquidität laufend sichtbar sind statt mit der BWA einige Wochen später.

Welche Größen dafür in Frage kommen, mit welcher Formel und aus welcher Datenquelle, führt der Beitrag über die wichtigsten Praxiskennzahlen auf; den Rahmen dazu setzt der Leitfaden Praxiscontrolling. Genau dieses Zusammenspiel aus Honorardaten, Bankkonto und Buchhaltung ist die Aufgabe des Finanzmanagers von MediPulse: Er hält beide Größen auf dem aktuellen Stand, ohne dass jemand Zahlen aus drei Systemen abtippt.

Rechtsstand dieses Beitrags: 1. Januar 2026. Versorgungsgrade, ausgeschriebene Sitze und Förderrichtlinien ändern sich laufend; maßgeblich ist immer die aktuelle Veröffentlichung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung.

Fazit

Eine Praxisgründung entscheidet sich an zwei Zahlen aus verschiedenen Welten. Der Versorgungsgrad sagt, ob es einen Sitz gibt: über 110 Prozent nur über die fünf Wege, über 140 Prozent mit dem zusätzlichen Risiko, dass die Nachbesetzung ganz abgelehnt wird. Der Kapitalbedarf sagt, was die Gründung insgesamt bindet, und er liegt weit über dem Kaufpreis, im Beispiel oben beim 2,6-Fachen. Wer beide Zahlen kennt, bevor er den ersten Banktermin macht, bewirbt sich auf den richtigen Sitz und verhandelt über den richtigen Betrag.

Quellen

Häufige Fragen

Was kostet es, eine Arztpraxis zu gründen?

Bei der Übernahme einer hausärztlichen Einzelpraxis lag das durchschnittliche Investitionsvolumen bei 188.200 Euro, davon 110.100 Euro Kaufpreis und 78.100 Euro für Ausstattung und Modernisierung. Eine Neugründung kostete im Schnitt 205.800 Euro (apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, 2022 und 2023). Der Kapitalbedarf liegt darüber: Im Beispiel dieses Beitrags summiert er sich mit Betriebsmitteln, Nebenkosten und privater Lebenshaltung auf rund 288.000 Euro.

Wie finde ich einen freien Kassensitz?

Über drei Wege gleichzeitig. Erstens die Praxisbörse und die Ausschreibungen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, dort werden nachzubesetzende Sitze mit Bewerbungsfrist veröffentlicht. Zweitens die Warteliste der Kassenärztlichen Vereinigung: Die Eintragung ist beantragbar, sobald Sie im Arztregister stehen, und ihre Dauer wird bei der Bewerberauswahl berücksichtigt (§ 103 Absatz 5 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch). Drittens die Versorgungsgrade, an denen Sie ablesen, wo überhaupt Neuzulassungen möglich sind.

Kann ich mich in einem gesperrten Gebiet niederlassen?

Ja, auf fünf Wegen. Der häufigste ist die Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes. Daneben gibt es die Sonderbedarfszulassung, das Jobsharing als Gemeinschaftspraxis, das Jobsharing als Anstellung und die Zulassung über eine Mindestquote. Gesperrt heißt also nicht verschlossen, sondern dass der Zugang an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Ein hälftiger Sitz ist dabei kein eigener Weg hinein, sondern eine Möglichkeit, einen nachzubesetzenden Sitz zu teilen.

Darf der Kaufpreis frei verhandelt werden?

Verhandeln dürfen Sie, aber der Preis bindet den Zulassungsausschuss nur begrenzt. Die wirtschaftlichen Interessen der abgebenden Seite sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Absatz 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch V). Ein Preis über dem Verkehrswert verschafft der Verkäuferin also keinen Anspruch darauf, dass gerade Sie den Sitz erhalten.

Was passiert, wenn ein anderer Bewerber den Sitz erhält?

Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes). Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss gilt als Vorverfahren (§ 97 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V), danach ist die Klage beim Sozialgericht möglich. Praktisch heißt das: Der Sitz bleibt bis zur Rechtskraft unbesetzt. Für Ihren Kaufvertrag ist deshalb wichtig, dass er unter der Bedingung der Zulassung steht.

Wie viel Eigenkapital brauche ich?

Eine gesetzliche Quote gibt es nicht. Eine Untergrenze folgt aber aus der Struktur: Die private Lebenshaltung der Anlaufzeit finanziert keine Bank über den Investitionskredit, im Beispiel dieses Beitrags sind das 30.000 Euro. Nebenkosten wie Notar und Beratung werden dagegen häufig mitfinanziert. Darüber hinaus beeinflusst der Eigenkapitalanteil Zinssatz und Sicherheiten. Wichtiger als die Quote ist die Aufteilung in Investitionskredit, Betriebsmittellinie und eine tilgungsfreie Anfangszeit.

Warum brauche ich in den ersten Monaten mehr Geld als geplant?

Weil das volle Honorar eines Quartals erst rund vier Monate nach dessen Ende ankommt. Wer am 1. Januar öffnet, erhält die Restzahlung für das erste Quartal also gegen Ende Juli, rund sieben Monate nach dem ersten Öffnungstag, und die Abschläge davor sind ohne Vorquartal niedrig. Gehälter, Miete und Kreditraten laufen ab Tag eins. Diese Lücke gehört als eigene Position in den Kapitalbedarf.

Muss ich das Personal der übernommenen Praxis weiterbeschäftigen?

In der Regel ja. Bei einer Praxisübernahme gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über, einschließlich Betriebszugehörigkeit und Urlaubsansprüchen. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Die Beschäftigten müssen unterrichtet werden und können dem Übergang widersprechen, verlieren dann aber ihren Arbeitsplatz beim Erwerber.

Übernahme oder Neugründung: was ist üblicher?

Von 100 ärztlichen Existenzgründungen waren 51 Übernahmen und rund 10 echte Neugründungen; der Rest sind Einstiege in bestehende Kooperationen (apoBank und Zi, 2022 und 2023). Der Grund ist regulatorisch: Eine Neugründung kostet nur rund 9 Prozent mehr, aber in einem gesperrten Planungsbereich entsteht kein neuer Sitz.

Alexander Baule
Über den Autor
Alexander Baule · Co-Founder

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.

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