Liquiditätsplan der Praxisgründung: die ersten 7 Monate
Wer eine Arztpraxis eröffnet, wartet rund sieben Monate auf das volle Quartalshonorar. Was der Liquiditätsplan der Praxisgründung bis dahin abdecken muss.

Der Kapitalbedarfsplan einer Praxisgründung hat eine Position, die am häufigsten fehlt, und es ist nicht die teuerste. Es ist die Zeit zwischen dem ersten Öffnungstag und dem Tag, an dem das erste vollständige Quartalshonorar auf dem Konto liegt. Bei einer Öffnung zum Quartalsbeginn sind das rund sieben Monate, in denen Gehälter, Miete, Leasing und, ohne vereinbarte tilgungsfreie Zeit, auch die Tilgung vollständig abfließen. Wer später im Quartal startet, überbrückt weniger Monate, trägt dafür aber einen vollen Monat Fixkosten für einen Bruchteil des Honorars.
Dieser Beitrag rechnet diesen Zeitraum durch: warum das Kassenhonorar so spät kommt, was für eine neue Praxis anders ist als für eine bestehende, welche Einnahmen früher fließen und wie der Liquiditätsplan dafür aussieht. Er vertieft eine Position aus dem Leitfaden zur Praxisgründung.
Das Wichtigste in Kürze
- Vollständig vergütet ist ein Quartal erst mit der Restzahlung, bei der KV Sachsen am Ende des vierten Monats nach Quartalsende. Gezahlt wird dabei die Differenz zu den bereits geflossenen Abschlägen.
- Wer zum 1. Januar öffnet, hat sie gegen Ende Juli. Zu überbrücken sind damit sieben Monate, weil auch die Fixkosten des Juli vor dem Geldeingang fällig sind.
- Abschlagszahlungen laufen früher, ihre Höhe hängt aber davon ab, wie Ihre Kassenärztliche Vereinigung ohne Vorquartal schätzt. Das ist je KV verschieden und muss vorab geklärt werden.
- Privatliquidation ist das schnelle Geld: Das Honorar wird mit der Rechnungserteilung fällig, nicht mit dem Quartalsende.
- Der Fehlbetrag dieser Monate gehört als eigene Position in den Kapitalbedarf, nicht in die Hoffnung.
Warum das Kassenhonorar so spät kommt
Die vertragsärztliche Vergütung folgt dem Quartal, nicht dem Monat, und der Grund liegt in der Verteilungslogik. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte (§ 87b Absatz 1 Sozialgesetzbuch V). Wie viel davon auf die einzelne Praxis fällt, steht erst fest, wenn die Abrechnungen des Quartals vorliegen. Innerhalb des Quartals zahlt die KV deshalb monatliche Abschläge auf das erwartete Honorar. Erst wenn das Quartal abgerechnet, geprüft und der Honorarbescheid erstellt ist, folgt die Restzahlung, und sie beträgt das abgerechnete Honorar abzüglich der bereits gezahlten Abschläge.
Gesichert ist der Betrag damit noch nicht. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen prüfen Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen, und Maßnahmen aus diesen Prüfungen können bis zu zwei Jahre nach Erlass des Honorarbescheids festgesetzt werden (§ 106d Absatz 5 Sozialgesetzbuch V). Für eine junge Praxis ohne Puffer ist eine Rückforderung ein eigenes Risiko.
Der Zeitpunkt dieser Restzahlung ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Gründungsplanung. Die KV Sachsen benennt ihn eindeutig: Die Honorarzahlung für das jeweilige Abrechnungsquartal erfolgt am Ende des vierten Monats nach Quartalsende (KV Sachsen). Zwischen der Behandlung am 2. Januar und dem vollständigen Honorar dafür liegen damit sieben Monate.
Für den Eröffnungstermin folgt daraus etwas, das oft falsch herum erzählt wird. Die Frist läuft ab Quartalsende und ist immer dieselbe: Wer am 1. März öffnet, hat die Restzahlung ebenfalls Ende Juli und überbrückt damit fünf Monate statt sieben. Der Kapitalbedarf sinkt also. Das abgerechnete Honorar schrumpft aber auf ein Rumpfquartal, und die Fixkosten laufen ab dem ersten Tag in voller Höhe. Ein Start im letzten Monat eines Quartals braucht deshalb weniger Kapital und hat trotzdem das schlechteste Verhältnis: ein voller Monat Fixkosten gegen einen einzigen abgerechneten Monat.
Was für eine neue Praxis anders ist
Der übliche Satz lautet, eine neue Praxis bekomme keine Abschläge, weil das Vorquartal fehlt. Das ist zu pauschal, und die Wahrheit ist für die Planung unangenehmer: Es hängt von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Regulär wird der Abschlag aus den zuletzt abgerechneten Quartalen abgeleitet. Diese Grundlage fehlt bei einer Neugründung, und die KVen lösen das unterschiedlich. Zwei veröffentlichte Regelwerke im Vergleich:
| Merkmal | KV Sachsen | KV Baden-Württemberg |
|---|---|---|
| Zahlung ab | Nicht veröffentlicht; Fallzahlmeldung ab dem ersten Monat verlangt (eigene Ableitung) | Erstem Monat der Tätigkeitsaufnahme |
| Fester Betrag ab | Festsetzung nach sechs Monaten | Nicht veröffentlicht |
| Grundlage ohne Vorquartal | Gemeldete Fallzahlen, danach Festsetzung durch den Fachbereich Finanzen | Vorgängerpraxis, Fallmeldung oder Therapiestunden |
| Zahlungstermin | Spätestens 15. Kalendertag des Folgemonats | 25. des Monats, sonst nächster Werktag |
| Auszahlung erst ab | 1.000 Euro im Monat | Keine Grenze veröffentlicht |
Was daraus für den Monatsplan folgt
Drei Stellen in dieser Tabelle verschieben den Plan, und alle drei werden leicht überlesen.
Der erste ist der Zeitpunkt, ab dem ein Betrag feststeht. Die KV Sachsen setzt den festen monatlichen Abschlag erst nach sechs Monaten fest; ab diesem Zeitpunkt entfällt die Meldung von Fallzahlen. Weil die Meldung bis dahin verlangt wird, ist von Zahlungen auf dieser Grundlage auszugehen, veröffentlicht ist ihre Höhe aber nicht. Für die Planung heißt das: In den ersten Monaten fehlt vor allem die Planbarkeit. Genau das ist der Grund, diese Frage vorab zu stellen, statt einen Prozentsatz anzunehmen.
Der zweite ist der Termin im Monat, und hier laufen die beiden Regelwerke gegenläufig. Baden-Württemberg überweist am 25., also vor den Monatsgehältern. Sachsen zahlt spätestens am 15. Kalendertag des Folgemonats, also danach. Für dieselbe Praxis mit denselben Zahlen ergibt das einen Unterschied von rund drei Wochen in jedem einzelnen Monat der Anlaufzeit, und drei Wochen sind genau der Abstand zwischen einer gedeckten und einer ungedeckten Gehaltsabrechnung.
Der dritte ist die Mindesthöhe für die Auszahlung, und er ist der einzige mit einem Nullszenario. Die KV Sachsen zahlt Abschläge grundsätzlich erst ab 1.000 Euro im Monat aus. Eine Praxis, deren gemeldete Fallzahlen in den ersten Monaten noch niedrig sind, kann damit unter diese Grenze fallen und in einem solchen Monat gar keine Zahlung erhalten. Wer für die Anlaufzeit mit einem gleichmäßigen Abschlag rechnet, plant genau diesen Fall nicht ein. Für Baden-Württemberg ist keine solche Grenze veröffentlicht.
Dazu kommt die Bemessungsgrundlage: Die KV Sachsen berechnet Abschläge auf wesentliche Teile des verwaltungskostenpflichtigen Honorars. Honorar aus Sondereffekten, Einmalzahlungen und Sonderverträgen bleibt außen vor, und das sind gerade die Positionen, die eine Praxis zusätzlich zur Regelversorgung erwirtschaftet. Der Abschlag ist damit kein Anteil am erwarteten Bruttohonorar, sondern weniger.
Diese beiden KVen stehen als Beispiel, nicht als repräsentative Auswahl: Es gibt 17 Kassenärztliche Vereinigungen, jede mit eigener Honorarverteilung und eigener Praxis bei Neuzulassungen. Vier Fragen klären Ihren Fall, und ein Anruf bei der für Honorarzahlungen zuständigen Abteilung genügt dafür, je nach Haus Ärztebuchhaltung, Abrechnung oder Fachbereich Finanzen: Ab welchem Monat zahlen Sie, auf welcher Grundlage bemessen Sie ohne Vorquartal, zu welchem Termin im Monat, und gibt es eine Mindesthöhe für die Auszahlung?
Bei einer Übernahme ist die Lage günstiger. Fallzahlen und Honorarhistorie der Vorgängerpraxis existieren, mehrere KVen leiten den Abschlag daraus ab, und der Patientenstamm ist ab dem ersten Tag da. Am Termin der Restzahlung ändert das nichts.
Was ab Tag eins abfließt
Auf der anderen Seite der Rechnung steht ein Kostenblock, der keine Anlaufzeit kennt. Er beginnt mit dem ersten Öffnungstag in voller Höhe, teils schon davor.
| Position | Beginnt | Anmerkung |
|---|---|---|
| Personal | Mit dem Arbeitsvertrag, oft vor der Öffnung | Größter Block, rund 58 Prozent der Aufwendungen |
| Miete und Nebenkosten | Mit dem Mietvertrag | Häufig Monate vor der ersten Behandlung |
| Leasing und Wartung | Mit der Lieferung der Geräte | Läuft unabhängig von der Auslastung |
| Kreditrate | Nach der Auszahlung | Tilgungsfrei nur, wenn vereinbart |
| Lohnsteuer und Sozialabgaben | Mit der ersten Lohnabrechnung | Sozialabgaben am drittletzten Bankarbeitstag des Monats (§ 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV), Lohnsteuer am 10. des Folgemonats (§ 41a Einkommensteuergesetz, bei monatlichem Anmeldungszeitraum) |
| Versicherungen und Beiträge | Mit der Zulassung | Berufshaftpflicht ist Zulassungsvoraussetzung (§ 95e Sozialgesetzbuch V) |
| Versorgungswerk und private Krankenversicherung | Mit dem Statuswechsel | Volle Eigenlast ab der Niederlassung, der Arbeitgeberanteil entfällt |
| Einkommensteuer-Vorauszahlung | Nach Festsetzung durch das Finanzamt | Höhe folgt Ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung |
| Eigene Lebenshaltung | Durchgehend | Keine Betriebsausgabe, trotzdem fällig |
Dass Personal der größte Posten ist, ist der Regelfall und nicht die Ausnahme: Rund 58 Prozent der Aufwendungen je Inhaber:in gehen ins Personal (Zi-Praxis-Panel, 2023, vorläufig). In gerätemedizinischen Fachgruppen können Leasing und Abschreibung diesen Block relativieren. Welchen Anteil am Umsatz das in Ihrer Planung ergibt, überschlägt der Personalkostenquoten-Rechner; die übrigen Kostenblöcke und ihre Größenordnungen führt der Beitrag zu den wichtigsten Praxiskennzahlen auf.
Die ersten drei Punkte der Tabelle werden regelmäßig unterschätzt. Miete, Personal und Leasing beginnen häufig vor dem ersten Öffnungstag, weil Räume umgebaut, Geräte installiert und Mitarbeiterinnen eingearbeitet werden müssen. Diese Wochen erzeugen Kosten ohne jede Leistung und gehören in den Plan. Nach unserer Erfahrung ist das der Block, der am häufigsten erst ab dem Öffnungstag angesetzt wird.
Privatliquidation: das einzige Honorar ohne Quartalsrhythmus
Hier liegt der wirksamste Hebel der Anlaufzeit, und er wird selten als Liquiditätsinstrument gesehen. Privatliquidation und Selbstzahlerleistungen hängen nicht am Quartal. Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§ 12 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte).
Praktisch heißt das: Eine Leistung im Januar kann im Januar oder Februar zu Geld werden, während dieselbe Leistung über die Kassenabrechnung bis Ende Juli braucht. Vier Bedingungen gehören dazu, damit das trägt:
- Die Rechnungsstellung muss ab dem ersten Tag stehen. Wer erst im dritten Monat anfängt, privat abzurechnen, verschenkt genau die Monate, in denen es zählt. Ob Sie selbst abrechnen oder eine privatärztliche Verrechnungsstelle nutzen, gehört vor der Öffnung entschieden.
- Die Rechnung muss der Gebührenordnung entsprechen. Fälligkeit tritt erst mit einer formal korrekten Rechnung ein; fehlende Pflichtangaben verschieben also den Zahlungseingang.
- Der Anteil muss realistisch geplant sein. Über alle Arztpraxen lagen 2023 rund 28 Prozent der Einnahmen in der Privatabrechnung und 67 Prozent in der Kassenabrechnung (Statistisches Bundesamt, 2025). Der Wert streut aber erheblich nach Fachgruppe und Standort, und Hausarztpraxen liegen deutlich darunter. Wo Ihre eigene Planung landet, überschlägt der IGeL-Umsatz-Rechner. Eine Planung, die die Anlauflücke überwiegend mit Privathonorar schließt, ist eine Wette.
- Fällig ist nicht eingegangen. Zwischen Rechnung und Zahlungseingang liegen Wochen, weil viele Privatpatienten erst nach der Erstattung durch ihre Versicherung zahlen. In den Plan gehört deshalb ein realistisches Zahlungsziel, und das Mahnwesen gehört ab dem ersten Monat aufgesetzt. Eine privatärztliche Verrechnungsstelle zieht den Eingang gegen Gebühr vor; in dieser Phase ist sie damit ein Liquiditätsinstrument und nicht nur eine Abrechnungsentscheidung.
Den Liquiditätsplan aufstellen
Ein Liquiditätsplan für die Gründung ist eine Tabelle mit einer Zeile je Monat und drei Spalten: was reinkommt, was rausgeht, was am Monatsende übrig ist. Das Beispiel unten verdichtet das auf die Summenspalte. Entscheidend ist nicht die Form, sondern dass die Einzahlungen zum richtigen Monat stehen und nicht zum Monat der Leistung.
Vier Schritte führen dahin:
- Die Ausgabenseite füllen, Monat für Monat, mit allen Positionen aus der Tabelle oben. Beginn jeweils dort, wo der Vertrag beginnt, nicht wo die Praxis öffnet.
- Die Einzahlungen terminieren. Privathonorar mit rund einem Monat Verzug nach der Leistung, Abschläge nach der Auskunft Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, die Restzahlung am Ende des vierten Monats nach Quartalsende.
- Den kumulierten Fehlbetrag ablesen. Der tiefste Punkt dieser Kurve ist Ihr Betriebsmittelbedarf. Er liegt bei einer Öffnung zum Quartalsbeginn im siebten Monat, kurz bevor die erste Restzahlung eintrifft.
- Einen Puffer daraufrechnen. Nicht als Sicherheitsgefühl, sondern aus zwei konkreten Risiken abgeleitet: Der Abschlag kann niedriger festgesetzt werden als angenommen, und die Fallzahlen können später anlaufen. Beide erhöhen den monatlichen Fehlbetrag. Rechnen Sie den Plan deshalb ein zweites Mal mit einem um ein Viertel höheren Fehlbetrag; die Differenz zwischen beiden Ergebnissen ist Ihr Puffer.
Ein Beispiel, das Sie mit eigenen Zahlen füllen
Die Struktur ist wichtiger als die Werte. Angenommen, nach Abschlägen und Privathonorar bleibt ein Fehlbetrag von 10.000 Euro im Monat, und die Praxis öffnet am 1. Januar:
| Monat | Kumulierter Fehlbetrag |
|---|---|
| Januar | 10.000 € |
| Februar | 20.000 € |
| März | 30.000 € |
| April | 40.000 € |
| Mai | 50.000 € |
| Juni | 60.000 € |
| Juli, vor der Restzahlung | 70.000 € |
Der tiefste Punkt liegt im Juli, und er ist der Betriebsmittelbedarf der Anlaufzeit: 70.000 Euro. Entscheidend ist dabei der Juli selbst. Die Restzahlung kommt am Ende dieses Monats, seine Miete, Gehälter und Sozialabgaben sind vorher fällig. Wer sechs Monate ansetzt, weil im siebten das Geld eintrifft, setzt die Position um einen vollen Monat zu niedrig an.
Dazu kommt der Puffer aus Schritt 4. Mit einem um ein Viertel höheren Fehlbetrag, also 12.500 Euro im Monat, ergeben sich 87.500 Euro. Die Differenz von 17.500 Euro ist die Reserve für einen niedriger festgesetzten Abschlag oder später anlaufende Fallzahlen.
Der monatliche Fehlbetrag ist eine Annahme dieses Beispiels und keine Erhebung. Es ist dieselbe Rechnung, mit der der Leitfaden zur Praxisgründung den Kapitalbedarf aufstellt.
Zwei Stellschrauben verändern das Ergebnis erheblich, und beide lassen sich vorab klären: Fällt der Abschlag Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung niedriger aus als angenommen, steigt der monatliche Fehlbetrag um genau diese Differenz. Und liegt Ihr Privatanteil über der Annahme, sinkt er.
Der tiefste Punkt der Kurve samt Puffer ist die Zahl, die ins Bankgespräch gehört. Nicht der Kaufpreis, nicht das Investitionsvolumen, sondern der maximale kumulierte Fehlbetrag. Warum diese drei Größen auseinanderfallen, rechnet der Leitfaden im Abschnitt zum Kapitalbedarf durch.
Wenn es knapp wird
Vier Hebel, und die Reihenfolge ist nicht beliebig. Der Zeitpunkt entscheidet dabei mehr als die Auswahl: Handeln Sie, sobald der Plan zwei Monate hintereinander unter der Prognose liegt, und nicht erst, wenn das Konto den Rahmen erreicht. Zwei Monate sind der kürzeste Zeitraum, aus dem sich ein Trend von einem Ausreißer unterscheiden lässt, und sowohl die Anpassung des Abschlags als auch eine Tilgungsstreckung brauchen Vorlauf.
Offene Privatrechnungen einziehen. Der schnellste Hebel liegt meist im eigenen Haus: nicht versandte Rechnungen, fehlende Mahnstufen, ein zu langes Zahlungsziel. Das kostet nichts außer Konsequenz und wirkt innerhalb von Wochen.
Die Betriebsmittellinie nutzen. Dafür ist sie da. Wer sie ungenutzt lässt und stattdessen Rechnungen streckt, beschädigt Lieferantenbeziehungen in der empfindlichsten Phase.
Eine Anpassung des Abschlags beantragen. Sobald die ersten Quartalszahlen belegbar sind, ist die Grundlage für eine höhere Festsetzung da. Das ist ein Antrag, kein Automatismus, und er lohnt sich, weil er dauerhaft wirkt.
Die Tilgung strecken. Möglich, aber nur mit der Bank und besser vorab vereinbart als im Nachhinein erbeten. Eine tilgungsfreie Anfangszeit, die von Beginn an über die ersten Quartale reicht, erspart dieses Gespräch.
Was in dieser Lage nicht angefasst werden sollte, ist die Steuerrücklage. Der Gewinn der Anlaufmonate ist oft zunächst unversteuert, weil die Veranlagung fehlt, auf der Vorauszahlungen aufsetzen könnten, und genau deshalb wirkt das Geld verfügbar. Es ist bereits vergeben. Verlassen sollten Sie sich darauf ohnehin nicht: Das Finanzamt kann Vorauszahlungen auch auf Ihre eigene Gewinnschätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung festsetzen, und wer dort optimistisch schätzt, hat den Abfluss früher als gedacht. Wie hoch die Rücklage ausfallen muss und warum die Gründungsphase dabei ein Sonderfall ist, behandelt der Beitrag zur Steuerrücklage in der Arztpraxis.
Häufige Fehler
In den Gründungsplänen, die wir sehen, kosten diese Muster am häufigsten Geld:
- Mit dem Erfahrungswert „drei Monatsausgaben“ planen. Maßgeblich ist der Abstand zur ersten Restzahlung, und der ist mehr als doppelt so lang.
- Die Abschlagshöhe annehmen statt erfragen. Grundlage, Termin und Mindesthöhe unterscheiden sich je KV; angenommen wird meist die günstigste Variante.
- Kosten erst ab dem Öffnungstag ansetzen. Miete, Personal und Leasing beginnen häufig Wochen davor.
- Privatliquidation erst nach der Einarbeitungsphase aufsetzen. Das verschenkt die Monate, in denen sie am wichtigsten ist.
- Die Einzahlung im Monat der Leistung verbuchen. Ein Liquiditätsplan, der das tut, zeigt keine Lücke und ist damit wertlos.
- Abschläge und Restzahlung beide in voller Höhe ansetzen. Die Restzahlung ist die Differenz zu den Abschlägen. Wer beides voll einträgt, rechnet das Quartal doppelt und übersieht die Lücke.
- Mitten im Quartal öffnen, ohne den Grund zu prüfen. Die Frist ab Quartalsende bleibt gleich, das abgerechnete Honorar schrumpft.
- Die Steuerrücklage als Reserve behandeln. Sie verschiebt das Problem um ein Jahr und vergrößert es.
Von der Planung zur laufenden Steuerung
Ein Liquiditätsplan ist am Tag der Eröffnung fertig und ab dem zweiten Monat überholt. Was danach zählt, ist der Abgleich: Kommen die Fallzahlen wie geplant, liegt der Abschlag auf dem angenommenen Niveau, stimmt der Privatanteil? Diese Fragen beantwortet niemand aus dem Kontostand, weil dort Abschlag, Privathonorar und Kostenabfluss vermischt ankommen.
Welche vier Effekte die Liquidität einer Praxis dauerhaft belasten, also auch lange nach der Gründung, behandelt ein eigener Beitrag zur Liquidität in der Arztpraxis. Wie aus dem Abgleich eine feste Routine wird, welche Kennzahlen monatlich auf den Tisch gehören und in welchem Rhythmus, beschreibt der Leitfaden zum Praxiscontrolling. Für den laufenden Abgleich führt der Finanzmanager von MediPulse Honorardaten, Bankkonto und Buchhaltung zusammen, sodass Plan und Ist nebeneinander stehen statt in zwei Systemen.
Rechtsstand dieses Beitrags: 1. Januar 2026. Abschlagssätze, Zahlungstermine und die Behandlung neuer Praxen unterscheiden sich je Kassenärztlicher Vereinigung und ändern sich; maßgeblich ist immer die aktuelle Regelung Ihrer KV. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung.
Fazit
Die Anlauflücke einer Praxisgründung ist keine Unschärfe, sondern eine berechenbare Größe. Der Liquiditätsplan macht sie sichtbar: Sie beginnt am ersten Öffnungstag, endet mit der ersten Restzahlung und dauert bei einer Öffnung zum Quartalsbeginn rund sieben Monate. Zwei Zahlen entscheiden über ihre Tiefe: die Abschlagshöhe, die Ihre Kassenärztliche Vereinigung ohne Vorquartal festsetzt, und der Anteil, den Sie privat abrechnen. Die erste erfragen Sie mit einem Anruf, die zweite planen Sie konservativ. Was dann als tiefster Punkt der Kurve übrig bleibt, ist die Zahl, mit der Sie zur Bank gehen.
Quellen
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Honorar- und Abschlagszahlung
- Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, Abschlagszahlungen
- Gebührenordnung für Ärzte § 12: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
- Sozialgesetzbuch V § 87b: Vergütung der Ärzte durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
- Sozialgesetzbuch V § 95e: Berufshaftpflichtversicherung
- Sozialgesetzbuch V § 106d: Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
- Sozialgesetzbuch IV § 23: Fälligkeit der Beiträge
- Einkommensteuergesetz § 41a: Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- Statistisches Bundesamt, Arztpraxen erzielten 2023 zwei Drittel ihrer Einnahmen aus Kassenabrechnung (Pressemitteilung Nr. 431, 2025)
- Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Zi-Praxis-Panel: Zentrale Ergebnisse der Berichtsjahre 2020 bis 2023 (Vorabinformation, 2026, PDF)
Häufige Fragen
Wann kommt das erste Geld von der Kassenärztlichen Vereinigung?
Die monatlichen Abschlagszahlungen können ab dem ersten Monat der Tätigkeit fließen, ihre Höhe hängt aber davon ab, wie Ihre Kassenärztliche Vereinigung sie ohne Vorquartal schätzt. Vollständig vergütet ist ein Quartal erst mit der Restzahlung, und die erfolgt bei der KV Sachsen am Ende des vierten Monats nach Quartalsende. Wer am 1. Januar öffnet, hat sie also gegen Ende Juli auf dem Konto. Die Restzahlung ist dabei die Differenz zwischen dem abgerechneten Quartalshonorar und den Abschlägen, die bereits geflossen sind.
Wie hoch sind die Abschlagszahlungen für eine neue Praxis?
Das unterscheidet sich je Kassenärztlicher Vereinigung erheblich. Die KV Baden-Württemberg zahlt ab dem ersten Monat der Tätigkeitsaufnahme und leitet die Höhe aus Ersatzgrößen ab, etwa den Zahlen der Vorgängerpraxis oder einer Fallmeldung. Die KV Sachsen setzt einen festen monatlichen Abschlag erst nach sechs Monaten fest; bis dahin werden Fallzahlen gemeldet. Ausgezahlt wird dort grundsätzlich erst ab 1.000 Euro im Monat. Auch der Termin unterscheidet sich: Baden-Württemberg überweist am 25. des Monats, Sachsen spätestens am 15. des Folgemonats.
Wie viele Monatsausgaben sollte ich für die Gründung vorhalten?
Rechnen Sie mit dem Zeitraum bis zur ersten Restzahlung, nicht mit einem Erfahrungswert. Bei einer Öffnung zum Quartalsbeginn kommt sie am Ende des siebten Monats. Zu überbrücken sind damit sieben Monate, denn auch Miete, Gehälter und Sozialabgaben des siebten Monats sind fällig, bevor das Geld eingeht. Von diesem Bedarf gehen die Abschlagszahlungen und die Privatliquidation ab. Was übrig bleibt, ist die Position, die als Betriebsmittel in den Kapitalbedarf gehört.
Warum ist Privatliquidation in der Anlaufzeit so wichtig?
Weil sie das einzige Honorar ist, das nicht am Quartalsrhythmus hängt. Die Vergütung wird fällig, sobald dem Zahlungspflichtigen eine der Gebührenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§ 12 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte). Aus einer Leistung im Januar kann damit im Januar oder Februar Geld werden, während dieselbe Leistung über die Kassenabrechnung bis Ende Juli braucht. Fällig ist allerdings nicht eingegangen: Viele Privatpatienten zahlen erst, nachdem ihre Versicherung erstattet hat, weshalb im Plan ein realistisches Zahlungsziel stehen muss.
Was tun, wenn das Geld in der Anlaufzeit nicht reicht?
Vier Hebel, und der Zeitpunkt entscheidet mehr als die Auswahl. Handeln Sie, sobald der Plan zwei Monate hintereinander unter der Prognose liegt, nicht erst wenn das Konto den Rahmen erreicht: Eine Anpassung des Abschlags und eine Tilgungsstreckung brauchen beide Vorlauf. Die Reihenfolge lautet offene Privatrechnungen einziehen, dann die Betriebsmittellinie nutzen, dann Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung, dann Gespräch mit der Bank. Die Steuerrücklage bleibt unangetastet, sie ist bereits vergeben.
Kann ich eine höhere Abschlagszahlung beantragen?
Ja, und es ist ein Antrag, kein Automatismus. Sobald die ersten Quartalszahlen belegbar sind, existiert die Grundlage für eine höhere Festsetzung. Der Antrag lohnt sich, weil er dauerhaft wirkt und nicht nur einen Monat überbrückt. Zuständig ist die für Honorarzahlungen zuständige Abteilung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, je nach Haus Ärztebuchhaltung, Abrechnung oder Fachbereich Finanzen; welche Nachweise verlangt werden, unterscheidet sich je KV.
Ändert sich etwas, wenn ich eine Praxis übernehme statt neu zu gründen?
Ja, und zwar zu Ihren Gunsten. Bei einer Übernahme existieren Fallzahlen und Honorarhistorie der Vorgängerpraxis, und mehrere Kassenärztliche Vereinigungen leiten den Abschlag daraus ab. Der Patientenstamm ist zudem von Tag eins vorhanden. Die Restzahlung kommt trotzdem erst am Ende des vierten Monats nach Quartalsende, der Rhythmus bleibt also derselbe.
Wann sollte eine Praxis eröffnen?
Zum Quartalsbeginn, wenn die Wahl besteht. Die Frist bis zur Restzahlung läuft ab Quartalsende und ist immer dieselbe, egal wann Sie öffnen. Wer mitten im Quartal startet, überbrückt deshalb weniger Monate und braucht weniger Kapital, rechnet dafür aber nur ein Rumpfquartal ab. Ein Start im letzten Monat eines Quartals hat das schlechteste Verhältnis: ein voller Monat Fixkosten gegen einen einzigen abgerechneten Monat.

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.