Praxisgründung: der Fahrplan und seine Vorlaufzeiten
Bei einer Praxisgründung setzt der Zulassungsausschuss das Enddatum. Welche sechs Fixpunkte gesetzliche Vorlaufzeiten setzen und was deshalb parallel läuft.

Die meisten Gründungspläne haben ein Datum, das die Gründerin selbst gesetzt hat. Das ist der erste Fehler, denn das entscheidende Datum setzt jemand anderes: Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluss der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Bis zu diesem Tag müssen Räume, Geräte und Personal stehen, und Sie erfahren ihn erst, wenn der Beschluss vorliegt.
Dieser Beitrag ordnet die Gründung deshalb nicht nach Reihenfolge, sondern nach Vorlaufzeit: welche Fixpunkte im Gesetz stehen und nicht an Ihrem Fleiß hängen, welche Schritte deshalb gleichzeitig laufen müssen, und an welcher Stelle ein sequenzieller Plan Monate verliert. Er ergänzt den Leitfaden zur Praxisgründung, der die Entscheidungen selbst behandelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Enddatum setzt der Zulassungsausschuss, nicht Sie; verschiebbar ist es nur, wenn wichtige Gründe vorliegen (§ 19 Absatz 2 Ärzte-ZV).
- Sechs gesetzliche Fixpunkte hängen nicht an Ihrem Fleiß: drei mit einer Dauer, drei mit Stichtagscharakter.
- Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet über die Rechtslage: Auf eine später angeordnete Sperrung lässt sich die Ablehnung nicht mehr stützen.
- Die Kündigungsfrist Ihrer künftigen Mitarbeiterin ist Ihre Vorlaufzeit, nicht ihre, und sie steht in ihrem Vertrag.
- Ein Plan, der Schritt für Schritt abarbeitet, verliert Monate. Drei Paare müssen sich überlappen.
Der Fixpunkt, den Sie nicht setzen
Ein Fahrplan braucht ein Ende, und dieses steht im Zulassungsbeschluss. Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluss der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
Wie lang die Strecke zwischen Beschluss und diesem Zeitpunkt ist, sagt die Vorschrift nicht. Sie nennt keine Frist in Wochen oder Monaten, sondern überlässt die Festsetzung dem Ausschuss. Genau darin liegt das Planungsproblem: Sie kennen die Strecke nicht, bevor Sie den Beschluss haben, und müssen die Vorbereitung trotzdem vorher terminieren.
Eine Entlastung gibt es. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen (§ 19 Absatz 2 Satz 2 Ärzte-ZV). Die Hürde ist damit höher als eine plausible Erklärung, und einen Anspruch gibt es nicht. Wohl aber einen Grund, eine drohende Verzögerung früh zu melden statt sie auszusitzen.
Daraus folgt eine unangenehme Asymmetrie. Alles, was Geld kostet und Zeit braucht, also Räume, Umbau, Geräte und Personal, muss vor diesem Datum fertig sein. Das Datum selbst erfahren Sie aber erst mit dem Beschluss, und der Beschluss kommt, wenn der Ausschuss tagt.
Die Gegenbewegung ist ebenso riskant: Wer alles vorbereitet und dann keinen Sitz bekommt, hat einen Mietvertrag ohne Praxis. Der Fahrplan besteht deshalb aus lauter Entscheidungen darüber, wie viel Vorleistung vor welcher Sicherheit vertretbar ist.
Sechs Fixpunkte, die im Gesetz stehen
Keiner dieser sechs lässt sich durch Fleiß abkürzen, zwei von ihnen belohnen aber frühes Handeln. Sie gehören deshalb zuerst in den Plan, und alles andere ordnet sich um sie herum. Drei haben eine Dauer, drei wirken als Stichtag, wobei ein Stichtag zusätzlich Wartezeit erzeugen kann, wenn er von einer Entscheidung abhängt.
| Fixpunkt | Wirkung auf den Fahrplan | Fundstelle |
|---|---|---|
| Eintragung in die Warteliste | Dauer: je länger eingetragen, desto besser in der Nachbesetzungsauswahl | § 103 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V |
| Antragstellung vor einer Sperrung | Stichtag: kein Zeitraum, nur ein Datum | § 19 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV |
| Versicherungsbescheinigung | Stichtag: liegt dem Antrag bei, nicht der Öffnung | § 95e Absatz 3 Sozialgesetzbuch V, § 18 Absatz 2 Nummer 6 Ärzte-ZV |
| Anrufung des Berufungsausschusses | Dauer: ein Monat ab Bekanntgabe, mit aufschiebender Wirkung | § 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V, § 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz |
| Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft | Stichtag mit eigener Wartezeit: vorher einzuholen, beim selben Ausschuss | § 33 Absatz 3 Ärzte-ZV |
| Kündigungsfrist Ihrer künftigen Mitarbeiterin | Dauer: zwei Wochen bis mehrere Monate, je Vertrag | § 622 Absätze 1 bis 6 Bürgerliches Gesetzbuch |
Zu den beiden, die frühes Handeln belohnen: Warteliste und Antragszeitpunkt.
Die Warteliste ist keine Formalie, sondern ein Auswahlkriterium. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen (§ 103 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Der Verweis auf Absatz 4 führt ins Nachbesetzungsverfahren, und das ist genau die Lage, in der Sie gegen Mitbewerber antreten. Geführt wird die Liste von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Planungsbereich, aufgenommen werden auf Antrag Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind. Entscheidend ist dabei, dass dieser Antrag etwas anderes ist als die Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Sitz: Gewertet wird, wie lange Sie eingetragen sind, wenn die Auswahl ansteht. Von allen Positionen in diesem Beitrag ist es die einzige, die sinnvoll Jahre vor allem anderen beginnt.
Der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet über die Rechtslage. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV). In einem Planungsbereich, dessen Versorgungsgrad sich der Sperrgrenze nähert, ist der Antrag deshalb selbst eine Terminentscheidung. Wie Sie erkennen, wie nah ein Bereich an dieser Grenze liegt, führt der Beitrag zu Kassensitz und Versorgungsgrad aus.
Eine dritte Frist wird ebenso regelmäßig übersehen, obwohl sie erst nach dem Beschluss greift. Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen, und die Anrufung hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V). Der Kreis ist also größer als die Mitbewerber. Weil das Verfahren vor dem Berufungsausschuss als Vorverfahren gilt (§ 97 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V), ist diese Anrufung der Widerspruch gegen den Beschluss, und dafür bleibt ein Monat nach Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). Dieser Monat läuft für jeden Berechtigten ab seiner eigenen Bekanntgabe, weshalb der Beschluss erst mit Ablauf des letzten dieser Monate unanfechtbar wird. Aus Ihrem eigenen Zugang lässt sich das Datum deshalb nicht errechnen, sondern nur bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses erfragen.
Für die Planung heißt das: Der Beschluss allein ist noch keine Sicherheit, und Investitionen, die sich nicht rückabwickeln lassen, gehören hinter diese Frist.
Was bei der Praxisgründung parallel laufen muss
Hier liegt der eigentliche Unterschied zwischen einem Plan, der aufgeht, und einem, der Monate verliert. Ein Fahrplan, der Schritt für Schritt abarbeitet, addiert alle Vorlaufzeiten. Ein Fahrplan, der sie staffelt, zahlt nur die längste.
Drei Paare müssen gleichzeitig laufen, und für jedes gibt es einen sachlichen Grund:
- Finanzierung und Zulassungsverfahren. Die Bank will eine Perspektive auf einen Sitz sehen, bevor sie zusagt. Der Zulassungsantrag umgekehrt verlangt keinen Finanzierungsnachweis: § 18 Ärzte-ZV führt auf, was beizufügen ist, und nennt Arztregisterauszug, Lebenslauf, Führungszeugnis, Bescheinigungen, Erklärungen und Versicherungsbescheinigung, aber keine Bankzusage. Wer trotzdem wartet, bis das eine fertig ist, verzögert das andere ohne Grund. Der Ausweg ist eine Finanzierungsanfrage mit dem Stand des Verfahrens, nicht mit dem Beschluss.
- Räume und Personal. Ein Umbau braucht Wochen, eine Einarbeitung ebenfalls, und beide enden am selben Tag: der Öffnung. Der erste Arbeitstag liegt damit um die Einarbeitung vor der Öffnung, die Zusage um die Kündigungsfrist vor dem ersten Arbeitstag und die Suche noch davor. Wer erst die Räume fertigstellt und dann sucht, verschiebt die Öffnung um diese ganze Kette. Die Suche bindet dabei noch niemanden.
- Anmeldungen und Umbau. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Betriebsnummer, Berufsgenossenschaft und Versorgungswerk kosten jeweils Bearbeitungszeit, halten den Umbau aber nicht auf und laufen deshalb neben ihm. Zuerst gehört die Betriebsnummer erledigt, denn die Meldung des Arbeitgebers muss die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes enthalten (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Sozialgesetzbuch IV). Ihr Termin hängt damit an einem Datum, das Sie selbst setzen: dem ersten Arbeitstag Ihrer ersten Kraft.
Zwei Schritte lassen sich dagegen in ihrer Reihenfolge nicht umstellen, und beide werden regelmäßig nachgereicht. Für eine Berufsausübungsgemeinschaft ist die Genehmigung des Zulassungsausschusses vorher einzuholen, nicht neben der gemeinsamen Tätigkeit (§ 33 Absatz 3 Ärzte-ZV). Weil sie von demselben Gremium kommt wie die Zulassung, hängt auch sie am Sitzungsrhythmus dieses Ausschusses und ist damit selbst eine Vorlaufzeit; worin sich die Formen unterscheiden, behandelt der Beitrag zu Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft. Und die Berufshaftpflicht gehört an den Antrag, weil der Nachweis bei Stellung des Antrags auf Zulassung zu erbringen ist (§ 95e Absatz 3 Sozialgesetzbuch V) und die Bescheinigung unter den Anlagen des Antrags steht (§ 18 Absatz 2 Nummer 6 Ärzte-ZV). Wer sie erst zur Öffnung besorgt, ist zwei Stationen zu spät. Später gilt sie weiter: Entfällt der Versicherungsschutz bei bereits erteilter Zulassung, fordert der Zulassungsausschuss unverzüglich zur Vorlage auf. Kommt der Arzt dem nicht unverzüglich nach, beschließt der Ausschuss das Ruhen, und zwar spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (§ 95e Absatz 4). Ihre eigene Frist heißt dabei unverzüglich; die Verweisnorm begrenzt nur, wie lange der Ausschuss mit dem Beschluss warten darf, und nicht, wie viel Zeit Sie haben.
Der Fahrplan nach Auslösern
Ein Datumsplan veraltet mit dem ersten verschobenen Ausschusstermin. Robuster ist ein Plan nach Auslösern: Was startet, sobald etwas anderes eingetreten ist.
| Schritt | Startet, sobald | Muss fertig sein |
|---|---|---|
| Wartelisteneintrag | Sie im Arztregister stehen | Lange vor der Bewerbung |
| Standortprüfung | Der Bedarfsplan vorliegt | Vor der Bewerbung |
| Bewerbung auf einen Sitz | Die Ausschreibung läuft | Zur Bewerbungsfrist |
| Berufshaftpflicht | Ein konkreter Sitz in Aussicht ist | Vor dem Zulassungsantrag |
| Zulassungsantrag | Arztregisterauszug, Führungszeugnis, Bescheinigungen und Erklärungen vorliegen | So früh wie möglich, vor einer Sperrung |
| Finanzierungsanfrage | Ein konkreter Sitz in Aussicht ist | Vor dem Beschluss |
| Personalsuche | Ein konkreter Sitz in Aussicht ist | Vor der Zusage |
| Mietvertrag | Der Beschluss vorliegt, sicher erst danach | Vor dem Umbau |
| Personalzusage | Der Beschluss unanfechtbar ist, unter Vorbehalt früher | Kündigungsfrist und Einarbeitung vor der Öffnung |
| Genehmigung der Gemeinschaft | Die Partner sich einig sind | Vor der gemeinsamen Tätigkeit |
| Anmeldungen bei Ämtern | Der Beschluss vorliegt | Vor dem ersten Arbeitstag |
Die Zeile zum Mietvertrag ist die strittigste, und „sicher erst danach“ meint den Ablauf der letzten Widerspruchsfrist. Wer erst dann unterschreibt, ist auf der sicheren Seite und verliert mindestens einen Monat, denn ein Monat ist die Untergrenze dieser Strecke und nicht ihr Maß. Wer vorher unterschreibt, gewinnt sie und trägt das Risiko. Vertretbar wird die frühe Unterschrift durch eine Rücktrittsklausel für den Fall, dass die Zulassung nicht unanfechtbar wird; ohne eine solche Klausel ist sie eine Wette auf einen Ausschuss.
Für die Personalzusage gilt dieselbe Abwägung, nur enger, weil hier zwei Fristen und eine Dauer hintereinander liegen. Vom Öffnungstag zurück gerechnet braucht es die Einarbeitung, davor die Kündigungsfrist der Bewerberin, davor die Strecke bis zur Unanfechtbarkeit. Jeder der drei Werte kommt aus einer anderen Quelle: die Einarbeitung schätzen Sie selbst, die Kündigungsfrist steht im Vertrag der Bewerberin, die Unanfechtbarkeit erfragen Sie bei der Geschäftsstelle. Zur Kündigungsfrist kommt dabei die Wartezeit bis zum nächsten Termin hinzu, zu dem gekündigt werden darf, sofern sie nicht schon eingerechnet ist: In den vier bis rund sechs Wochen der gesetzlichen Frist steckt sie bereits. Erst dann lässt sich die Summe mit der Frist aus dem Beschluss vergleichen, und ist die Frist kürzer, ist der sichere Weg nicht einhaltbar.
Der Ausweg liegt dann darin, die Zusage vorzuziehen: spätestens mit dem Beschluss, unter dem Vorbehalt, dass er unanfechtbar wird. Dann läuft die Kündigungsfrist der Bewerberin neben der Widerspruchsfrist statt hinter ihr. Gewonnen ist damit die kürzere der beiden Strecken, also entweder die Kündigungsfrist oder die Zeit bis zur Unanfechtbarkeit. Der Preis entspricht dem beim Mietvertrag: Kippt der Beschluss, hat die Bewerberin gekündigt. Wie ein solcher Vorbehalt im Arbeitsvertrag auszugestalten ist, gehört arbeitsrechtlich geprüft und nicht selbst formuliert.
Häufige Fehler
Bei der Terminplanung kosten diese Muster regelmäßig Zeit:
- Ein Wunschdatum für die Öffnung setzen. Maßgeblich ist die Frist im Beschluss, verschiebbar nur, wenn wichtige Gründe vorliegen.
- Den Wartelisteneintrag bis zur Bewerbung aufschieben. Gewertet wird seine Dauer, nicht sein Vorhandensein.
- Den Antrag zurückhalten, bis sich der Versorgungsgrad geklärt hat. Auf eine erst danach angeordnete Sperrung lässt sich die Ablehnung nicht mehr stützen.
- Den Beschluss für unanfechtbar halten. Eine Widerspruchsfrist liegt dazwischen, sie steht nicht nur Mitbewerbern offen und endet für jeden Berechtigten zu einem eigenen Termin.
- Erst suchen, wenn die Räume fertig sind. Die Kündigungsfrist der Bewerberin läuft danach noch.
- Die Berufshaftpflicht erst zur Öffnung besorgen. Die Bescheinigung gehört an den Zulassungsantrag.
- Die Genehmigung der Gemeinschaft nachreichen wollen. Sie ist vorher einzuholen.
- Das erste vollständige Quartalshonorar bald nach der Öffnung erwarten. Bis dahin tragen Abschläge und Privatliquidation.
Was nach der Öffnung beginnt
Der letzte Schritt des Fahrplans ist nicht die Öffnung, sondern die erste Restzahlung, also die Differenz zwischen dem abgerechneten Quartalshonorar und den Abschlägen, die bis dahin geflossen sind. Die KV Sachsen zahlt das Honorar eines Abrechnungsquartals am Ende des vierten Monats nach Quartalsende; wer zum Quartalsbeginn öffnet, wartet damit bis in den siebten Monat, während Personal, Miete und Kreditraten von Tag eins in voller Höhe laufen. Abschlagszahlungen und Privatliquidation federn das ab, ihre Höhe steht aber ohne Vorquartal nicht fest, und die Termine unterscheiden sich je Kassenärztlicher Vereinigung. Monat für Monat durchgerechnet steht diese Lücke im Liquiditätsplan der Praxisgründung; ob das Ergebnis danach den Kapitaldienst trägt, prüft der Beitrag zum Businessplan der Praxisgründung.
Sobald die Praxis läuft, verschiebt sich die Frage von Terminen zu Zahlen. Welche davon monatlich auf den Tisch gehören, führt der Leitfaden zum Praxiscontrolling auf. Den Abgleich zwischen Plan und Ist übernimmt der Finanzmanager von MediPulse, der Abrechnung, Konto und Buchhaltung in einer Ansicht zusammenführt.
Stand der zitierten Normen: August 2026. Sitzungsrhythmen der Zulassungsausschüsse, Bearbeitungszeiten der Behörden, Ausschreibungsfristen sowie Termine und Höhe der Abschlagszahlungen unterscheiden sich je Kassenärztlicher Vereinigung; maßgeblich sind immer die Angaben Ihrer KV. Wie lange ein Umbau und eine Einarbeitung dauern, hängt am Einzelfall und ist hier nicht beziffert. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts- oder Zulassungsberatung.
Fazit
Ein Fahrplan für eine Praxisgründung scheitert selten an einem vergessenen Schritt, sondern daran, dass die Schritte hintereinander stehen. Sechs Fixpunkte gibt das Gesetz vor und keiner von ihnen hängt an Ihrem Fleiß, und wie viel Zeit zwischen Beschluss und Öffnung liegt, setzt der Zulassungsausschuss. Wer den Plan nach Auslösern statt nach Wunschdaten baut, drei Paare überlappt und die Widerspruchsfrist als eigene Position führt, hält die Frist im Beschluss ohne Hektik. Und weiß, dass die längste Wartezeit auf Geld erst am Öffnungstag anfängt.
Quellen
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 18: Antrag und beizufügende Unterlagen
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 19: Beschluss über den Zulassungsantrag
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 33: Gemeinsame Nutzung und gemeinsame Ausübung
- Sozialgesetzbuch V § 103: Zulassungsbeschränkungen und Warteliste
- Sozialgesetzbuch V § 95e: Berufshaftpflichtversicherung
- Sozialgesetzbuch V § 96 Absatz 4: Anrufung des Berufungsausschusses
- Sozialgesetzbuch V § 97: Berufungsausschüsse
- Sozialgesetzbuch IV § 28a: Meldepflicht des Arbeitgebers
- Sozialgerichtsgesetz § 84: Widerspruchsfrist
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Honorar- und Abschlagszahlung
- Bürgerliches Gesetzbuch § 622: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- Versicherungsvertragsgesetz § 117: Leistungspflicht gegenüber Dritten
Häufige Fragen
Wer bestimmt, wann eine Praxis öffnen muss?
Der Zulassungsausschuss. Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluss der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte). Das Enddatum des Fahrplans steht damit nicht in Ihrer Hand, sondern in einem Beschluss, den Sie erst kennen, wenn er vorliegt, und alles, was Räume, Geräte und Personal betrifft, muss vor diesem Datum fertig sein. Verschiebbar ist er nur auf Antrag: Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuss nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen (Satz 2). Die Hürde heißt wichtige Gründe, nicht plausible Erklärung, und einen Anspruch gibt es nicht.
Warum sollte ich mich früh in die Warteliste eintragen lassen?
Weil bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen ist (§ 103 Absatz 5 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Der Verweis auf Absatz 4 führt ins Nachbesetzungsverfahren, und das ist genau die Lage, in der Sie gegen mehrere Mitbewerber antreten. Geführt wird die Liste von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Planungsbereich; aufgenommen werden auf Antrag Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind. Der Antrag auf Eintragung ist dabei etwas anderes als die Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Sitz, und nur sein Datum entscheidet über die Dauer.
Kann eine später angeordnete Sperrung meinen Antrag noch stoppen?
Mit dieser Begründung nicht. Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren (§ 19 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-ZV). Die Vorschrift nimmt damit einen Ablehnungsgrund aus, nicht jeden: Die persönlichen Voraussetzungen prüft der Ausschuss unabhängig davon. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist aber selbst eine Vorlaufzeit, denn in einem Bereich, dessen Versorgungsgrad sich der Sperrgrenze nähert, entscheidet er darüber, welche Rechtslage für Sie gilt.
Wie lange dauert das Zulassungsverfahren?
Das hängt am Sitzungsrhythmus Ihres Zulassungsausschusses und daran, ob jemand den Beschluss angreift. Der Beschluss ist nämlich nicht das Ende: Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen, und diese Anrufung hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V). Weil das Verfahren vor dem Berufungsausschuss als Vorverfahren gilt (§ 97 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V), ist diese Anrufung der Widerspruch gegen den Beschluss, und die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz). Weil sie für jeden Berechtigten ab dessen eigener Bekanntgabe läuft, ist der Beschluss erst unanfechtbar, wenn der letzte dieser Monate abgelaufen ist. Aus Ihrem eigenen Zugang lässt sich dieses Datum nicht errechnen; erfragen Sie es bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses. Für den Fahrplan heißt das, mit dem Beschluss allein noch nicht zu investieren, was sich nicht rückabwickeln lässt.
Wie früh muss ich Personal suchen?
Früher als die meisten planen, weil die Vorlaufzeit nicht bei Ihnen liegt, sondern bei der Bewerberin, und weil ihr Arbeitsvertrag darüber entscheidet. Ohne abweichende Vereinbarung kann ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (§ 622 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); weil nur diese zwei Termine in Betracht kommen, sind vier Wochen der günstigste und rund sechs der ungünstigste Fall. Kürzer geht es vor allem in zwei Lagen: In einer vereinbarten Probezeit beträgt die Frist zwei Wochen (Absatz 3), und beschäftigt ihr Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden, darf der Vertrag die Terminbindung fallen lassen, solange vier Wochen nicht unterschritten werden (Absatz 5 Nummer 2). Ein Tarifvertrag kann ebenfalls abweichen (Absatz 4), umgekehrt kann eine längere Frist vereinbart sein. Eine Grenze nach oben setzt das Gesetz nur als Parität: Für die Kündigung durch die Arbeitnehmerin darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (Absatz 6). Ein absolutes Maß folgt daraus nicht, denn die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der gesetzlichen Fristen bleibt unberührt (Absatz 5). Wie lange Sie warten müssen, steht deshalb im Vertrag der Bewerberin und nicht im Gesetz. Fragen Sie danach, und zwar früh.
Was muss schon bei der Antragstellung vorliegen?
Die Berufshaftpflichtversicherung, und zwar früher als meist angenommen. Der Nachweis durch eine Versicherungsbescheinigung ist bei Stellung des Antrags auf Zulassung zu erbringen (§ 95e Absatz 3 Sozialgesetzbuch V), und dieselbe Bescheinigung zählt § 18 Absatz 2 Nummer 6 Ärzte-ZV unter den Anlagen des Antrags auf. Sie gehört damit an den Antrag und nicht vor die Öffnung. Zweitens ist eine Erklärung über bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse beizufügen, und zwar mit Angabe des frühestmöglichen Endes (§ 18 Absatz 2 Nummer 4 Ärzte-ZV): Ihre eigene Kündigungsfrist ist damit Teil des Antrags. Drittens die Form der Berufsausübung, denn für eine Berufsausübungsgemeinschaft ist die Genehmigung des Zulassungsausschusses vorher einzuholen (§ 33 Absatz 3 Ärzte-ZV), eine reine Praxisgemeinschaft bedarf dieser Genehmigung nicht.
Welche Schritte müssen parallel laufen?
Drei Paare. Finanzierung und Zulassungsverfahren, weil die Bank eine Perspektive auf einen Sitz sehen will, während § 18 Ärzte-ZV für den Zulassungsantrag keinen Finanzierungsnachweis verlangt. Räume und Personal, weil ein Umbau Wochen braucht und eine Einarbeitung ebenfalls. Und die Anmeldungen bei Finanzamt, Betriebsnummernstelle, Berufsgenossenschaft und Versorgungswerk neben dem Umbau, weil sie Bearbeitungszeit kosten, ohne den Umbau aufzuhalten. Die Betriebsnummer gehört dabei zuerst, weil die Meldung des Arbeitgebers die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes enthalten muss (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 Sozialgesetzbuch IV). Wer stattdessen einen Schritt nach dem anderen abarbeitet, verliert Monate ohne Gegenwert.
Was passiert nach der Öffnung?
Die längste Wartezeit auf Geld beginnt erst dann, weil die vertragsärztliche Vergütung dem Quartal folgt und nicht dem Monat. Die KV Sachsen zahlt das Honorar eines Abrechnungsquartals am Ende des vierten Monats nach Quartalsende; wer zum 1. Januar öffnet, hat es damit gegen Ende Juli, also im siebten Monat. Abschlagszahlungen fließen vorher, bei der KV Sachsen und der KV Baden-Württemberg monatlich. Welchen Betrag Ihre KV dafür ansetzt, ist bei einer Neugründung allerdings offen, weil das abgerechnete Vorquartal als Bezugsgröße fehlt, und auch die Zahlungstermine sind von KV zu KV verschieden. Was nach Abschlägen und Privatliquidation offen bleibt, gehört als eigene Position in den Kapitalbedarf.

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.