Niederlassung oder Anstellung: Vergleich und Umwandlung
Knapp 60.000 Ärzte und Psychotherapeuten arbeiten angestellt, rund 130.000 in eigener Praxis. Was beide Wege trennt und wie aus dem einen der andere wird.

Die Frage wird fast immer mit „oder“ gestellt, und schon das führt in die Irre. Eine Anstellung in einer Vertragsarztpraxis kann in einem offenen Planungsbereich in eine eigene Zulassung umgewandelt werden, und ist der Antrag gestellt, hat der Zulassungsausschuss darüber kein Ermessen mehr. Den Antrag stellt allerdings die anstellende Seite, nicht Sie. Wer beide Wege als Reihenfolge denkt statt als Gabelung, entscheidet anders.
Dieser Beitrag ordnet die Wahl zwischen Niederlassung und Anstellung in drei Schritten: wohin sich der Berufsstand tatsächlich bewegt, was beide Wege wirtschaftlich unterscheidet, und wie die Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung funktioniert, samt der zwei Zusagen, an denen sie hängt. Er vertieft eine Vorfrage aus dem Leitfaden zur Praxisgründung.
Das Wichtigste in Kürze
- 2025 waren 191.875 Ärzte und Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung tätig, davon knapp 60.000 angestellt und rund 130.000 in eigener Praxis.
- Die Zahl der Angestellten wuchs binnen eines Jahres um rund 8 Prozent (55.600 im Vorjahr, eigene Rechnung), die Gesamtzahl nur um 1,2 Prozent.
- Der wirtschaftliche Unterschied liegt nicht im Gehalt, sondern in Kapitaleinsatz, laufendem Kapitaldienst und Vermögensaufbau. Dazu kommt das Anlaufrisiko.
- Im offenen Planungsbereich ist eine genehmigte Anstellung auf Antrag in eine Zulassung umzuwandeln (§ 95 Absatz 9b Sozialgesetzbuch V). Im gesperrten führt der Weg über die Nachbesetzung.
- Den Antrag stellt die anstellende Ärztin, nicht die angestellte. Das gehört vor der Anstellung schriftlich geklärt.
Wohin sich der Berufsstand bewegt
Für 2025 weist die Arztzahlstatistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 191.875 teilnehmende Ärzte und Psychotherapeuten aus, ein Plus von 1,2 Prozent. Knapp 60.000 davon sind angestellt, rund 130.000 arbeiten in eigener Praxis, und mehr als 70.000 sind in Teilzeit tätig (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026).
Zwei Verhältnisse lassen sich daraus bilden, und beide sind aussagekräftiger als die absoluten Zahlen:
- Der Anteil der Angestellten liegt bei rund 31 Prozent, gerechnet aus knapp 60.000 von 191.875.
- Die Angestellten wachsen deutlich schneller als das Gesamtsystem. Im Vorjahr waren es rund 55.600, das sind etwa 8 Prozent Zuwachs gegenüber 1,2 Prozent insgesamt.
Beide Werte sind eigene Rechnungen aus den veröffentlichten Absolutzahlen; die Statistik selbst weist diese Quoten nicht aus. Dazu passt ein zweiter Befund derselben Herausgeberin: 48 Prozent aller Ärzte und Psychotherapeuten arbeiten in kooperativen Strukturen, in der Radiologie sind es 93 Prozent (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2025). Das ist kein Gegensatz zur eigenen Praxis, denn wer Partnerin einer Berufsausübungsgemeinschaft ist, hat eine eigene Zulassung und zählt zu den rund 130.000. Es verschiebt aber das Bild der Einzelpraxis als Regelfall.
Für die eigene Entscheidung folgt daraus wenig. Eine Verteilung beschreibt, was andere gewählt haben, nicht was für Sie rechnet. Was sie aber widerlegt, ist die Annahme, die Anstellung sei die Ausnahme für Unentschlossene.
Was Niederlassung und Anstellung wirtschaftlich unterscheidet
Der Vergleich wird meist als Gehalt gegen Gewinn geführt, und das ist der falsche Schnitt. Ein Gehalt ist ein Nettoertrag der Arbeitskraft, ein Reinertrag ist ein Bruttoergebnis eines Betriebs. Wer beide Zahlen nebeneinanderlegt, vergleicht Größen mit verschiedenen Bezugsgrößen.
Sauber wird es, wenn drei Positionen getrennt betrachtet werden.
Erstens der Kapitaleinsatz. Eine Anstellung kostet kein Eigenkapital. Für eine Niederlassung summiert sich der Kapitalbedarf im Beispiel des Leitfadens auf rund 303.000 Euro. Davon entfallen rund 105.000 Euro auf die Anlaufzeit: 70.000 Euro Betriebsmittel und 35.000 Euro private Lebenshaltung, die kein Investitionskredit finanziert. Wie sich der Fehlbetrag dieser Monate aufbaut, rechnet der Liquiditätsplan der Praxisgründung durch.
Zweitens der laufende Kapitaldienst. Zins und Tilgung binden im Beispiel rund 29.200 Euro im Jahr, und zwar unabhängig davon, wie die Praxis läuft. Ob Ihr Ergebnis diesen Betrag trägt, ist die Frage, die eine Bank stellt; die Rechnung dahinter führt der Beitrag zum Businessplan der Praxisgründung vor.
Drittens der Vermögensaufbau. Hier kippt der Vergleich zurück. Eine Praxis baut einen Verkehrswert auf, der sich aus ideellem Wert und Substanzwert zusammensetzt. Realisieren lässt er sich auf zwei Wegen: über den Kaufpreis einer Nachfolgerin oder, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung in einem gesperrten Bereich ablehnt, über eine Entschädigung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe des Verkehrswerts der Arztpraxis (§ 103 Absatz 3a Satz 14 Sozialgesetzbuch V). Eine Anstellung baut diesen Wert nicht auf. Er erscheint in keiner Gehaltsabrechnung und geht in der Entscheidung deshalb leicht unter.
| Merkmal | Anstellung | Eigene Praxis |
|---|---|---|
| Kapitalbedarf | Keiner | Im Beispiel rund 303.000 Euro, davon mindestens 35.000 Euro aus Eigenmitteln |
| Laufender Kapitaldienst | Keiner | Rund 29.200 Euro im Jahr, unabhängig vom Ergebnis |
| Anlaufzeit bis zum ersten vollen Quartalshonorar | Trägt die Arbeitgeberin | Rund 105.000 Euro, davon 35.000 Euro privat |
| Ertrag | Verhandeltes Gehalt | Reinertrag, abhängig von Fallzahl und Kostenquote |
| Vermögensaufbau | Keiner aus der Praxis | Verkehrswert aus ideellem Wert und Substanzwert |
| Wechsel in die andere Richtung | Umwandlung oder Auswahlkriterium bei der Nachbesetzung | Verzicht auf die Zulassung, um angestellt zu arbeiten (§ 103 Absatz 4b Sozialgesetzbuch V) |
Die Eurobeträge sind die Werte des Beispiels aus dem Leitfaden und gelten für eine hausärztliche Einzelpraxis; für andere Fachgruppen verschieben sie sich erheblich.
Die eine Zahl, die vergleichbar ist
Damit lässt sich der Vergleich doch führen, nur an einer anderen Stelle. Nicht Gehalt gegen Reinertrag, sondern beides nach Abzug dessen, was ohnehin gebunden ist.
| Zeile | Betrag | Woher der Wert kommt |
|---|---|---|
| Ausgangswert: Reinertrag im Median 2024 | 232.000 € | Statistisches Bundesamt |
| Abzüglich Vorsorge und Krankenversicherung | 30.860 € | Höchstbeitrag, dazu eine Annahme für die Krankenversicherung |
| Abzüglich Steuern | 77.376 € | Tarif nach § 32a EStG, Zone ab 69.879 Euro, plus Soli |
| Abzüglich Kapitaldienst | 29.200 € | Annahme: 5 Prozent über zehn Jahre |
| Für die private Lebenshaltung | 94.564 € | Rechenergebnis |
Die Zeilen dieser Rechnung stammen aus dem Beitrag zum Businessplan der Praxisgründung, der jede einzelne belegt und die Annahmen kennzeichnet. Für diese Entscheidung zählt nur die letzte Zeile: Rund 94.600 Euro sind die Größe, gegen die ein Gehaltsangebot zu stellen ist, jeweils nach Vorsorge und Steuern gerechnet. Zwei Vorbehalte gehören dazu: Der Median fasst alle Fachgruppen zusammen, und der Kapitalbedarf des Leitfadens gilt für Hausärzte. Für die eigene Fachgruppe verschieben sich beide Zahlen.
Zwei Dinge kommen danach hinzu, und beide stehen in keiner Jahresrechnung. Auf der Seite der Praxis der Vermögensaufbau, auf der Seite der Anstellung die Abwesenheit des Risikos: Wenn die Fallzahl hinter dem Plan bleibt, sinkt der Reinertrag, der Kapitaldienst aber nicht.
Wie aus einer Anstellung eine Zulassung wird
Hier liegt der Teil, der die Fragestellung verändert, und er steht im Gesetz. Welcher Weg gilt, hängt allerdings am Versorgungsgrad Ihres Planungsbereichs, und die beiden Fälle funktionieren völlig unterschiedlich.
Im offenen Planungsbereich: Umwandlung nach § 95 Absatz 9b
Eine genehmigte Anstellung nach § 95 Absatz 9 Satz 1 Sozialgesetzbuch V ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht (§ 95 Absatz 9b Sozialgesetzbuch V).
„Ist umzuwandeln“ heißt: kein Ermessen des Ausschusses, sondern eine gebundene Entscheidung, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Der Verweis auf Absatz 9 Satz 1 ist dabei die entscheidende Einschränkung, denn eine Anstellung auf dieser Grundlage setzt voraus, dass für Ihre Arztgruppe keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Dieser Weg besteht also nur in einem offenen Planungsbereich.
Drei Punkte entscheiden dann über das Ergebnis, und sie gehören in dieser Reihenfolge geklärt:
- Der Umfang muss einer der drei Größen entsprechen: ein ganzer, ein halber oder ein drei Viertel Versorgungsauftrag. Ein Bruchteil daneben erfüllt die Voraussetzung nicht.
- Den Antrag stellt die anstellende Seite. Nicht Sie. Das ist die empfindlichste Stelle der ganzen Konstruktion, und sie wird in Anstellungsverträgen selten adressiert.
- Es darf kein Nachbesetzungsverfahren beantragt werden. Der zweite Halbsatz der Norm ist der eigentliche Hebel: Beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht gleichzeitig ein Nachbesetzungsverfahren, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
Nach unserer Erfahrung wird über Punkt eins gesprochen und über Punkt drei nicht. Wer eine Anstellung als Weg in die eigene Praxis versteht, lässt sich beides vor Vertragsschluss schriftlich geben: die Zusage, den Umwandlungsantrag zu stellen, und die Zusage, kein Nachbesetzungsverfahren zu beantragen.
Im gesperrten Planungsbereich: das Auswahlkriterium
Ist der Bereich für Ihre Arztgruppe gesperrt, greift § 95 Absatz 9b nicht. Für eine bestehende Anstellung führt der Weg dann über die Nachbesetzung des Sitzes; Sonderbedarf, Jobsharing und Mindestquote bleiben daneben als eigene Zugänge bestehen. Auch dort verbessert eine vorangegangene Anstellung Ihre Lage, aber aus einem anderen Grund: Bei der Bewerberauswahl ist zu berücksichtigen, ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes ist oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde (§ 103 Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 Sozialgesetzbuch V).
Der Sitz wird also ausgeschrieben, und Sie bewerben sich, aber nicht wie alle anderen. Die bisherige Anstellung ist ein gesetzliches Kriterium unter mehreren; welche Kriterien der Zulassungsausschuss abwägt, führt der Leitfaden zur Praxisgründung auf.
Häufige Fehler
Bei dieser Entscheidung kosten diese Muster am häufigsten Geld:
- Gehalt gegen Reinertrag stellen. Zwei Größen mit verschiedenen Bezugsgrößen. Verglichen wird, was nach Vorsorge, Steuern und Kapitaldienst bleibt.
- Den Verkehrswert der Praxis vergessen. Er taucht in keiner Gehaltsabrechnung auf, wird aber beim Ausstieg bezahlt.
- Die Anstellung als Sackgasse behandeln. Im offenen Planungsbereich macht § 95 Absatz 9b sie zu einem geregelten Weg in die Zulassung, im gesperrten wirkt sie als Auswahlkriterium.
- Die Umwandlung als eigenes Recht annehmen. Den Antrag stellt die anstellende Seite.
- Die Klausel zum Nachbesetzungsverfahren nicht verhandeln. Ohne sie kann der Sitz trotz Umwandlung ausgeschrieben werden.
- Den Anstellungsumfang auf einen Bruchteil setzen, der keinem ganzen, halben oder drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht. Damit fällt die Umwandlung nach § 95 Absatz 9b weg.
- Aus der Verteilung eine Empfehlung ableiten. Dass 31 Prozent angestellt arbeiten, sagt über Ihren Fall nichts.
Wenn die Entscheidung für die Praxis fällt
Ab diesem Punkt wird aus der Grundsatzfrage eine Rechnung. Zuerst die Zulassungsseite: Ob es an Ihrem Zielort überhaupt einen Sitz für Ihre Arztgruppe geben kann, entscheidet der Versorgungsgrad im maßgeblichen Planungsbereich, und der ist je Versorgungsebene völlig unterschiedlich groß. Das führt der Beitrag zu Kassensitz und Versorgungsgrad aus.
Dann die wirtschaftliche Seite in drei Schritten: der Leitfaden zur Praxisgründung für den Kapitalbedarf, der Liquiditätsplan für die Anlaufmonate und der Businessplan-Beitrag für die Frage, ob das Ergebnis den Kapitaldienst trägt. Für den Abgleich der eigenen Planzahlen mit ähnlich aufgestellten Praxen gibt es den Praxis-Benchmark. Läuft die Praxis, macht der Finanzmanager von MediPulse den Abgleich zwischen Plan und Ist sichtbar, ohne dass Sie Zahlen aus drei Systemen zusammentragen.
Rechtsstand: 1. Januar 2026. Die Arztzahlen beziehen sich auf das Berichtsjahr 2025. Zulassungs- und Anstellungsrecht ändern sich; maßgeblich sind die aktuellen Regelungen und die Auskunft Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Angaben in diesem Beitrag sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung.
Fazit
Die Wahl zwischen Niederlassung und Anstellung ist wirtschaftlich keine Frage des Gehalts, sondern eine Frage von Kapitaleinsatz, laufendem Kapitaldienst und Vermögensaufbau. Vergleichbar wird sie erst, wenn beide Seiten nach Vorsorge, Steuern und Kapitaldienst gerechnet werden; im Beispiel dieses Clusters bleiben einer Einzelpraxis am Median rund 94.600 Euro für die private Lebenshaltung. Und sie ist seltener endgültig, als sie sich anfühlt: In einem offenen Planungsbereich ist eine genehmigte Anstellung auf Antrag in eine Zulassung umzuwandeln, in einem gesperrten zählt sie bei der Nachbesetzung als Auswahlkriterium. Wer diesen Weg im Blick hat, verhandelt vor der Anstellung zwei Sätze, die später über die eigene Praxis entscheiden.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Arztzahlstatistik 2025: Mehr Ärzte und trotzdem weniger Zeit
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxen und Ärzte nach Praxisform
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Statistische Informationen aus dem Bundesarztregister (PDF)
- Sozialgesetzbuch V § 95: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- Sozialgesetzbuch V § 103: Zulassungsbeschränkungen
- Statistisches Bundesamt, Arztpraxen 2024: Einnahmen stiegen erstmals seit zwei Jahren wieder stärker als Aufwendungen (Pressemitteilung Nr. 262, 2026)
- Einkommensteuergesetz § 32a: Einkommensteuertarif
Häufige Fragen
Wie viele Ärzte arbeiten angestellt statt in eigener Praxis?
In der vertragsärztlichen Versorgung waren 2025 insgesamt 191.875 Ärzte und Psychotherapeuten tätig, davon knapp 60.000 angestellt und rund 130.000 in eigener Praxis (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026). Der Anteil der Angestellten liegt damit bei rund 31 Prozent (eigene Rechnung). Im Jahr davor waren es rund 55.600, das ist ein Zuwachs von etwa 8 Prozent (eigene Rechnung), während die Gesamtzahl nur um 1,2 Prozent gestiegen ist.
Kann aus einer Anstellung eine eigene Zulassung werden?
Ja, aber das Antragsrecht steht der anstellenden Ärztin zu, nicht Ihnen. Eine genehmigte Anstellung ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Tätigkeitsumfang einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht (§ 95 Absatz 9b Sozialgesetzbuch V). Eine weitere Voraussetzung wird oft übersehen: Die Norm setzt eine Anstellung nach § 95 Absatz 9 Satz 1 voraus, und die verlangt einen Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkungen. In einem gesperrten Bereich greift dieser Weg deshalb nicht. Entscheidend ist der zweite Halbsatz der Norm: Beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht gleichzeitig ein Nachbesetzungsverfahren, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber dieser Zulassung.
Wer stellt den Antrag auf Umwandlung?
Der anstellende Vertragsarzt, nicht der angestellte. Das ist der wichtigste Satz für jede Anstellung, die als Weg in die Selbstständigkeit gedacht ist: Sie hängen bei der Umwandlung an der Mitwirkung Ihrer Arbeitgeberin. Lassen Sie sich deshalb vor der Anstellung schriftlich zusagen, dass der Antrag gestellt und kein Nachbesetzungsverfahren beantragt wird.
Was kostet eine Niederlassung im Vergleich zur Anstellung?
Eine Anstellung kostet kein Eigenkapital. Für eine Niederlassung summiert sich der Kapitalbedarf im Beispiel unseres Leitfadens auf rund 303.000 Euro, davon rund 105.000 Euro für die Anlaufzeit bis zum ersten vollständigen Quartalshonorar, darin 35.000 Euro private Lebenshaltung, die keine Bank über den Investitionskredit finanziert. Der laufende Kapitaldienst liegt bei rund 29.200 Euro im Jahr. Kapitaleinsatz, laufender Kapitaldienst und Vermögensaufbau sind der eigentliche Unterschied zwischen den Wegen, nicht das Gehalt.
Wie vergleiche ich ein Gehaltsangebot mit einer eigenen Praxis?
Nicht Gehalt gegen Reinertrag, sondern gleiche Größen gegeneinander. Vom Reinertrag einer Praxis gehen zuerst Vorsorge und Einkommensteuer ab, dann der Kapitaldienst. Aus den Zeilen unseres Businessplan-Beitrags gerechnet bleiben von 232.000 Euro Reinertrag danach rund 94.600 Euro für die private Lebenshaltung. Diese Zahl ist die Vergleichsgröße für ein Gehaltsangebot, jeweils nach Vorsorge und Steuern gerechnet. Dazu kommen auf der Seite der Praxis das unternehmerische Risiko und der aufgebaute Verkehrswert der Praxis.
Ist eine Anstellung auch in gesperrten Gebieten möglich?
Ja, und sie ist einer der Wege in einen gesperrten Planungsbereich. Fünf Wege gibt es. Der häufigste ist die Übernahme eines bestehenden Sitzes im Nachbesetzungsverfahren. Daneben stehen der Sonderbedarf, die Mindestquote, das Jobsharing als Gemeinschaftspraxis und das Jobsharing als Anstellung. Zwei davon berühren die Anstellung: das Jobsharing als Anstellung unmittelbar, und die Nachbesetzung, weil dort eine vorangegangene Anstellung als Auswahlkriterium zählt. Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, hängt am Versorgungsgrad Ihrer Arztgruppe im maßgeblichen Planungsbereich.
Was baut eine Anstellung nicht auf?
Den Verkehrswert der Praxis, und der wird erst beim Ausstieg sichtbar. Er setzt sich aus ideellem Wert und Substanzwert zusammen und lässt sich auf zwei Wegen realisieren: über den Kaufpreis einer Nachfolgerin oder, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung in einem gesperrten Bereich ablehnt, über eine Entschädigung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe des Verkehrswerts (§ 103 Absatz 3a Satz 14 Sozialgesetzbuch V). Wer angestellt ist, baut diesen Wert nicht auf. Er taucht in keiner Gehaltsabrechnung auf und geht in der Entscheidung deshalb leicht unter.
Spricht die Entwicklung gegen die eigene Praxis?
Sie spricht gegen die Annahme, die Einzelpraxis sei der Normalfall. Rund 31 Prozent arbeiten angestellt (eigene Rechnung aus den Absolutzahlen der KBV), 48 Prozent aller Ärzte und Psychotherapeuten sind in kooperativen Strukturen tätig (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2025), und mehr als 70.000 arbeiten in Teilzeit (Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2026). Eine kooperative Struktur schließt die eigene Zulassung allerdings nicht aus: Wer Partnerin einer Berufsausübungsgemeinschaft ist, zählt zu den rund 130.000 in eigener Praxis. Für Ihre Entscheidung sagt eine Verteilung ohnehin nichts.

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.