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Arzt anstellen: ab wie vielen Fällen sich die Stelle trägt

Eine angestellte Fachärztin kostet die Praxis rund 29.000 Euro im Quartal. Ab wie vielen Fällen sich das trägt und warum der Planungsbereich zuerst entscheidet.

Alexander Baule
Co-Founder ·
Angestellte Fachärztin, eigene Rechnung
Hausärztlich, Vollzeit, je Quartal
Zusätzliche Fälle bis Break-even
473
Kosten inkl. ½ MFA
34.700 €
Fallwert Bund Q3/24
73,40 €

Eine angestellte Fachärztin in Vollzeit kostet die Praxis im Rechenbeispiel rund 29.000 Euro im Quartal, mit einer halben MFA-Stelle dazu rund 34.700 Euro. In einer Hausarztpraxis trägt sich das bei 473 zusätzlichen Behandlungsfällen je Quartal, gut der Hälfte dessen, was eine volle hausärztliche Stelle im Bundesmittel abrechnet (eigene Rechnung). Ob diese Fälle überhaupt zusätzliches Honorar bringen, entscheidet aber zuerst der Planungsbereich: Ist er gesperrt und kommt kein Sitz dazu, begrenzt die Anstellung das Volumen in der Regel auf den bisherigen Praxisumfang plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts.

Rechenbeispiel, je Quartal Betrag
Tabellenentgelt Fachärztin, 4. Jahr, 3 × 8.185,40 € 24.556,20 €
Arbeitgeberanteile und -zuschüsse Sozialversicherung, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, 3 × 1.480,87 € 4.442,61 €
Arbeitgeberkosten Ärztin 28.998,81 €
Halbe MFA-Stelle mit Sozialaufwand, 3 × 1.894,32 € 5.682,96 €
Zusätzliche Personalkosten 34.681,77 €
Geteilt durch Honorarumsatz je hausärztlichem Behandlungsfall, 73,40 € 473 Fälle

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Stelle kostet rund 116.000 Euro im Jahr an Arbeitgeberkosten, mit dem Tabellenentgelt einer Fachärztin im 4. Jahr als Orientierung (eigene Rechnung).
  • Sie trägt sich ab 473 zusätzlichen Fällen je Quartal in einer Hausarztpraxis, wenn eine halbe MFA-Stelle hinzukommt; das ist gut die Hälfte der rund 916 Fälle einer vollen hausärztlichen Teilnahme im Bundesmittel (eigene Rechnung).
  • Der Planungsbereich entscheidet vor der Rechnung. Ist er für die Arztgruppe offen, kann die Anstellung zusätzliches Volumen bringen; ist er gesperrt, gilt in der Regel eine Leistungsbegrenzung auf den bisherigen Praxisumfang.
  • Im gesperrten Bereich ohne zusätzlichen Sitz kommen nach dem Merkblatt der KV Bayerns in der Regel 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts hinzu, im hausärztlichen Bundesmittel je Arzt nach Köpfen rund 1.900 Euro je Quartal (eigene Rechnung); Praxen im Aufbau oder mit unterdurchschnittlichem Umfang können bis zum Fachgruppendurchschnitt kommen.
  • Der Sitz macht den Unterschied: Bringt die Ärztin ihre Zulassung mit oder übernimmt die Praxis einen Sitz, entfällt diese Begrenzung.

Was eine angestellte Ärztin kostet

Eine angestellte Fachärztin kostet die Praxis im Rechenbeispiel 9.666,27 Euro im Monat und 28.998,81 Euro im Quartal, mit dem Tabellenentgelt nach TV-Ärzte/VKA ab 1. Juni 2026 und den Beitragssätzen 2026 (eigene Rechnung). Als Orientierung für das Gehalt nimmt dieser Beitrag den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern; für Praxen gilt er nicht, das Gehalt ist frei zu vereinbaren. Er sieht für eine Fachärztin im 4. Jahr ab 1. Juni 2026 ein Tabellenentgelt von 8.185,40 Euro im Monat vor.

Dazu kommen die Arbeitgeberanteile. Bei diesem Gehalt liegt das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung von 6.450 Euro und über deren Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von 8.450 Euro. Daraus ergibt sich je Monat (eigene Rechnung):

  • Rentenversicherung oder Versorgungswerk: 9,3 Prozent von 8.185,40 Euro, 761,24 Euro. Ist die Ärztin im ärztlichen Versorgungswerk und von der Rentenversicherung befreit, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in gleicher Höhe (§ 172a SGB VI).
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent, 106,41 Euro.
  • Krankenversicherung: Die Ärztin ist versicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss (§ 257 SGB V). Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung ist das die Hälfte des Beitrags mit dem Zusatzbeitrag der eigenen Kasse; mit dem durchschnittlichen von 2,9 Prozent sind es 8,75 Prozent von 5.812,50 Euro, 508,59 Euro. Bei privater Versicherung beträgt er höchstens 508,59 Euro und höchstens die Hälfte der Prämie.
  • Pflegeversicherung: als Zuschuss höchstens 1,8 Prozent von 5.812,50 Euro, 104,63 Euro (§ 61 SGB XI); in Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger.

Zusammen sind das mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 1.480,87 Euro, rund 18 Prozent auf das Gehalt, und 9.666,27 Euro Arbeitgeberkosten im Monat. Im Jahr sind es rund 116.000 Euro, im Quartal 28.998,81 Euro. Nicht enthalten sind Umlagen, Berufsgenossenschaft, Fortbildung und Haftpflicht; sie erhöhen den Betrag.

Ab wie vielen Fällen sich die Stelle trägt

Eine hausärztliche Fachärztin mit halber MFA-Stelle trägt sich ab 473 zusätzlichen Behandlungsfällen je Quartal, gerechnet mit 73,40 Euro je Fall (KBV, drittes Quartal 2024, eigene Rechnung). Die halbe MFA-Stelle ist eine Annahme; wie viel Assistenz je Arzt üblich ist, zeigt der Beitrag zu MFA je Arzt. Gerechnet ist sie nach dem Gehaltstarifvertrag, Tätigkeitsgruppe I im 9. bis 12. Berufsjahr, mit dem Aufschlag für Sozialaufwendungen von 24,4 Prozent, den das Statistische Bundesamt für Praxen der Allgemeinmedizin ausweist: 1.894,32 Euro im Monat, 5.682,96 Euro im Quartal. Die zusätzlichen Personalkosten liegen damit bei 34.681,77 Euro je Quartal.

Dem steht der Honorarumsatz gegenüber. Im hausärztlichen Versorgungsbereich lag er im dritten Quartal 2024 im Bund bei 73,40 Euro je Behandlungsfall (KBV-Honorarbericht). Geteilt ergibt das 473 Behandlungsfälle je Quartal, die die neue Stelle zusätzlich bringen muss, bevor sie ihre Personalkosten deckt (eigene Rechnung). Zum Vergleich: Auf eine volle hausärztliche Teilnahme kamen im selben Quartal rechnerisch rund 916 Behandlungsfälle, auf einen Arzt nach Köpfen 861 (eigene Rechnung aus den Bundessummen des Berichts).

Im fachärztlichen Versorgungsbereich lag der Honorarumsatz je Behandlungsfall bei 84,03 Euro; mit denselben Kosten wären es rund 413 Fälle. Der Wert mittelt allerdings über sehr verschiedene Fachgruppen, und eine Fachpraxis rechnet besser mit dem Wert ihrer eigenen Gruppe im selben Bericht; wird die Vergütung mengenbegrenzt, bringt der zusätzliche Fall zudem weniger als den Durchschnitt.

Zwei Dinge macht die Rechnung nicht. Sie enthält keine Sachkosten der zusätzlichen Fälle, etwa Material, Labor oder Räume; mit ihnen steigt die Schwelle. Und sie unterstellt, dass die Fälle zusätzlich sind und nicht aus dem Bestand der übrigen Ärzte umverteilt werden. Genau diese Annahme hängt am Planungsbereich.

Warum der Planungsbereich zuerst entscheidet

Ob zusätzliche Fälle zusätzliches Kassenhonorar bringen, entscheidet der Planungsbereich: Offen heißt zusätzliches Volumen ohne Leistungsbegrenzung, gesperrt ohne Sitz in der Regel der bisherige Umfang plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts. Ein Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte anstellen, die im Arztregister eingetragen sind, sofern für deren Arztgruppe keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (§ 95 Absatz 9 Sozialgesetzbuch V). Ist der Planungsbereich für die Arztgruppe der anzustellenden Ärztin gesperrt, ist die Anstellung bei einem Arzt desselben Fachgebiets ohne Sitz in der Regel nur möglich, wenn sich die Praxis zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5). Für eine Ärztin eines anderen, ebenfalls gesperrten Fachgebiets ist eine Anstellung ohne Sitz nur ausnahmsweise möglich, etwa wenn mit ihr eine Mindestquote nach § 101 Absatz 1 Satz 8 erfüllt wird (§ 95 Absatz 9 Satz 1).

Wie eng das ist, beschreibt das Merkblatt der KV Bayerns zum Job-Sharing, das für Job-Sharing-Zulassungen und -Anstellungen gilt: Die Obergrenze wird aus dem Leistungsbedarf der letzten vier Quartale vor der Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung gebildet, und diesem Honorarvolumen werden 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts hinzugerechnet. Im hausärztlichen Bundesmittel von 63.233 Euro Honorarumsatz je Arzt nach Köpfen und Quartal wären das rund 1.900 Euro (eigene Rechnung). Für Ausnahmen verlangt das Gesetz Regelungen in der Bedarfsplanungs-Richtlinie, nämlich bei zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf und bei unterdurchschnittlichem Praxisumfang (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6), und nach dem Merkblatt kann für Praxen im Aufbau, bei Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder unterdurchschnittlicher Tätigkeit in allen vier Basisquartalen der Fachgruppendurchschnitt die Obergrenze sein. Wer in allen vier Basisquartalen unter dem Durchschnitt lag oder im Aufbau ist, kann deshalb mit dem Abstand zum Durchschnitt rechnen statt mit 3 Prozent. Gegen 34.700 Euro zusätzliche Personalkosten trägt sich eine Anstellung mit 3 Prozent Spielraum über das Kassenhonorar nicht; sie lohnt sich nur, wenn sie andere Ärzte entlastet, Privat- und Selbstzahlerleistungen trägt oder eine spätere Übergabe vorbereitet.

Anders, wenn ein Sitz dazukommt. Verzichtet eine Vertragsärztin im gesperrten Bereich auf ihre Zulassung, um bei der Praxis angestellt zu werden, hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen (§ 103 Absatz 4b). Ob und wann eine Anstellung später in eine Zulassung umgewandelt werden kann, regelt § 95 Absatz 9b; was das aus Sicht der Ärztin bedeutet, beschreibt der Beitrag Niederlassung oder Anstellung. Wie man einen Sitz findet und was er kostet, beschreibt der Beitrag zum Kassensitz.

So gehen Sie vor

In vier Schritten:

  1. Planungsbereich und Arztgruppe klären: offen, gesperrt oder gesperrt mit zusätzlichem Sitz. Davon hängt ab, ob die Rechnung über zusätzliche Fälle überhaupt aufgeht.
  2. Volle Kosten rechnen: Gehalt, Arbeitgeberanteile, zusätzliche Assistenz und Sachkosten, je Quartal. Wie sich die Personalkosten zum Umsatz verhalten, zeigt der Beitrag zur Personalkostenquote.
  3. Break-even in Fällen ausdrücken, mit dem Fallwert der eigenen Praxis aus dem Honorarbescheid, Honorar geteilt durch Behandlungsfälle des Quartals, statt des Bundeswerts. Als eigene Faustregel: Erreicht die Planung die Schwelle nicht innerhalb von vier Quartalen, gehört die Stelle als Teilzeit oder später in den Plan. Dieselbe Methode für einen neuen Standort zeigt der Beitrag zur Zweigpraxis.
  4. Nach dem Start je Arzt messen: Fälle und Honorar je Arzt laut Honorarbescheid und die Kosten der Stelle je Quartal, nicht nur die Summe der Praxis.

Häufige Fehler

  • Mit dem Bruttogehalt statt den Arbeitgeberkosten rechnen. Im Beispiel kommen rund 18 Prozent hinzu, ohne Umlagen und Berufsgenossenschaft.
  • Die Assistenz vergessen. Mit der halben MFA-Stelle steigt die Schwelle im Beispiel von 396 auf 473 Fälle je Quartal (eigene Rechnung).
  • Im gesperrten Bereich mit zusätzlichen Fällen planen. Die Leistungsbegrenzung lässt nach dem Merkblatt der KV Bayerns in der Regel nur 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts zusätzlich zu; mehr nur in den Ausnahmefällen, etwa bei unterdurchschnittlichem Umfang.
  • Umverteilte Fälle für zusätzliche halten. Behandelt die neue Ärztin Patienten, die sonst ein Kollege behandelt hätte, steigt das Honorar der Praxis nicht.
  • Den Tarifvertrag für bindend halten. Er gilt für kommunale Krankenhäuser; in der Praxis ist das Gehalt frei zu vereinbaren.

Was daraus für die Praxis folgt

Eine Anstellung ist eine Investition mit einer Schwelle in Fällen je Quartal, und diese Schwelle lässt sich vor der Entscheidung berechnen. Nach der Entscheidung zählt, ob die Stelle sie erreicht: Fälle und Honorar je Arzt, Quartal für Quartal. Der Praxismanager von MediPulse weist Patientenzahlen, Kontakte und Fälle je Quartal, Standort und Behandler aus.

Rechtsstand und Vorbehalte

Wiedergegeben sind § 95 Absatz 9 und 9b, § 101 Absatz 1, § 103 Absatz 4b und § 257 Sozialgesetzbuch V, § 61 SGB XI sowie § 172a SGB VI im Stand Oktober 2026, die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026 und das Tabellenentgelt nach TV-Ärzte/VKA ab 1. Juni 2026. Die Obergrenze bei Leistungsbegrenzung ist dem Merkblatt der KV Bayerns zum Job-Sharing entnommen; andere KVen können im Detail abweichen. Honorarwerte stammen aus dem KBV-Honorarbericht für das dritte Quartal 2024; Kosten von 2026 stehen damit Honorarwerten von 2024 gegenüber. Das Rechenbeispiel ist eine eigene Rechnung ohne Sachkosten, Umlagen und Berufsgenossenschaft. Der Beitrag ersetzt keine Beratung zu Zulassung und Arbeitsvertrag.

Fazit

Eine angestellte Fachärztin kostet im Rechenbeispiel rund 29.000 Euro im Quartal, mit halber MFA-Stelle rund 34.700 Euro, und trägt sich in einer Hausarztpraxis ab 473 zusätzlichen Fällen je Quartal (eigene Rechnung). Ob diese Fälle zusätzliches Kassenhonorar bringen, entscheidet der Planungsbereich: Im gesperrten Bereich ohne zusätzlichen Sitz begrenzt die Anstellung das Volumen in der Regel auf den bisherigen Umfang plus 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts.

Quellen

Häufige Fragen

Was kostet eine angestellte Ärztin die Praxis?

Rund 29.000 Euro im Quartal oder 116.000 Euro im Jahr, im Rechenbeispiel mit dem Tabellenentgelt einer Fachärztin im 4. Jahr nach dem Tarifvertrag für kommunale Krankenhäuser ab 1. Juni 2026, 8.185,40 Euro im Monat, plus Arbeitgeberanteilen und Zuschüssen zur Sozialversicherung (eigene Rechnung). Der Tarifvertrag gilt nicht für Praxen und dient hier nur als Orientierung.

Ab wie vielen Fällen rechnet sich eine angestellte Ärztin?

Im Rechenbeispiel einer Hausarztpraxis mit zusätzlicher halber MFA-Stelle bei 473 zusätzlichen Behandlungsfällen je Quartal, gerechnet mit dem hausärztlichen Honorarumsatz je Behandlungsfall von 73,40 Euro (KBV, drittes Quartal 2024). Das ist gut die Hälfte der rund 916 Fälle, die auf eine volle hausärztliche Teilnahme im Bundesmittel kommen (eigene Rechnung).

Darf ich im gesperrten Planungsbereich einen Arzt anstellen?

Eine Ärztin desselben Fachgebiets ja, aber in der Regel nur mit Leistungsbegrenzung: Die Praxis verpflichtet sich, den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten (§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch V). Nach dem Merkblatt der KV Bayerns kommen auf das bisherige Honorarvolumen in der Regel 3 Prozent des Fachgruppendurchschnitts hinzu; Ausnahmen gelten etwa für Praxen im Aufbau oder mit unterdurchschnittlichem Umfang. Für eine Ärztin eines anderen, ebenfalls gesperrten Fachgebiets geht es in der Regel nur über einen Sitz.

Wer genehmigt die Anstellung?

Der Zulassungsausschuss (§ 95 Absatz 9 Sozialgesetzbuch V). Ohne Zulassungsbeschränkung für die Arztgruppe kann die Anstellung genehmigt werden, wenn die Ärztin im Arztregister eingetragen ist; ist der Planungsbereich gesperrt, gelten die Voraussetzungen der Leistungsbegrenzung. Verzichtet eine Vertragsärztin auf ihre Zulassung, um angestellt zu werden, ist die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen (§ 103 Absatz 4b).

Alexander Baule
Über den Autor
Alexander Baule · Co-Founder

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.

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