Praxis verkaufen: Nachbesetzung, Preis und Steuer
Wer eine Kassenarztpraxis verkaufen will, braucht im gesperrten Bereich ein Nachbesetzungsverfahren. Wie es abläuft, was den Preis hält und was die Steuer nimmt.

Eine Kassenarztpraxis zu verkaufen heißt im gesperrten Planungsbereich zuerst, die Nachbesetzung zu beantragen. Der Kaufvertrag mit einer Nachfolgerin reicht allein nicht, weil über den Sitz der Zulassungsausschuss entscheidet. Für den Erlös zählen zwei weitere Dinge: der nachhaltig erzielbare Gewinn der letzten drei Jahre, auf dem der Praxiswert beruht, und die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.
Je nach Lage stehen vier Wege offen:
| Weg | Wann | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nachbesetzungsverfahren mit Nachfolgerin oder Nachfolger | Planungsbereich gesperrt | § 103 Absatz 3a und 4 SGB V |
| Übernahme des Sitzes durch einen Vertragsarzt oder ein MVZ, Fortführung mit angestelltem Arzt | Gesperrt, als Form der Nachbesetzung im selben Verfahren | § 103 Absatz 4b und 4c SGB V |
| Verzicht zugunsten einer eigenen Anstellung, ohne Fortführung der Praxis | Gesperrt | § 103 Absatz 4a und 4b SGB V |
| Nachfolger beantragt eigene Zulassung | Planungsbereich offen | § 19 Ärzte-ZV |
Ob der eigene Planungsbereich gesperrt ist und wie stark, erklärt der Beitrag zum Kassensitz und Versorgungsgrad.
Das Wichtigste in Kürze
- Im gesperrten Bereich beginnt der Verkauf mit einem Antrag beim Zulassungsausschuss auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens.
- Der Ausschuss kann ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Bestimmte Nachfolger schützt das Gesetz davor, aber nur, wenn genau sie ausgewählt werden. Lehnt er ab, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung den Verkehrswert als Entschädigung.
- Den Nachfolger wählt der Ausschuss nach gesetzlichen Kriterien; der Kaufpreis zählt nur bis zum Verkehrswert.
- Der Wert hängt am nachhaltig erzielbaren Gewinn der letzten drei Jahre. Jede 10.000 Euro weniger davon kosten bei einer Einzelpraxis rund 20.000 Euro ideellen Wert (eigene Rechnung).
- Steuerlich gilt für den Veräußerungsgewinn grundsätzlich die Fünftelregelung. Ab 55 oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kommt einmal ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro hinzu, und statt der Fünftelregelung lässt sich einmal ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen, mindestens 14 Prozent, wählen.
Das Nachbesetzungsverfahren
Endet eine Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich durch Verzicht und soll die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag der Ärztin, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird (§ 103 Absatz 3a Satz 1). Das gilt auch für einen hälftigen oder viertel Verzicht, nicht aber, wenn eine befristete Zulassung vor Ablauf der Frist zurückgegeben wird.
Der Ausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Hat der Landesausschuss für den Planungsbereich eine besonders starke Überversorgung festgestellt, soll er ihn in diesem Fall ablehnen (Satz 7). Ausgenommen sind unter anderem Nachfolger, die Ehegatte, Lebenspartner oder Kind sind, angestellte Ärzte oder Partner der Praxis nach mindestens drei Jahren Zusammenarbeit (die Mindestdauer gilt für Verhältnisse, die ab dem 5. März 2015 begonnen haben) und, unter weiteren Voraussetzungen, Ärzte mit mindestens fünf Jahren vertragsärztlicher Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet, außerdem Nachfolger, die die Praxis in ein Gebiet mit Versorgungsbedarf verlegen. Der Schutz hat eine Grenze: Wählt der Ausschuss später einen Bewerber aus, der nicht zu diesen Gruppen gehört, kann er die Nachbesetzung mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen (§ 103 Absatz 4 Satz 9). Lehnt der Ausschuss ab, hat die Kassenärztliche Vereinigung „eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen“.
Entspricht der Ausschuss dem Antrag, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz unverzüglich aus und erstellt eine Liste der Bewerbungen, die auch die abgebende Ärztin erhält (§ 103 Absatz 4). Unter mehreren Bewerbern wählt der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu berücksichtigen sind unter anderem die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner, Kind, angestellter Arzt oder Partner der Praxis ist, und die Dauer der Eintragung in die Warteliste der KV (§ 103 Absatz 5). Für Hausarztsitze sind vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Bewirbt sich ein Versorgungszentrum, dessen Mehrheit nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, wird es gegenüber den übrigen Bewerbern grundsätzlich nachrangig berücksichtigt (§ 103 Absatz 4c).
Eine Frist für die Entscheidungen des Ausschusses nennt § 103 nicht. Die Planung sollte deshalb mit dem Antrag beginnen und nicht mit dem gewünschten letzten Arbeitstag. Was der Kaufvertrag daneben regelt und was er nicht ändern kann, etwa den Übergang der Arbeitsverhältnisse, erklärt der Beitrag zur Praxisübernahme.
Was den Preis hält
Den Preis hält der nachhaltig erzielbare Gewinn der letzten drei Kalenderjahre: Jede 10.000 Euro weniger davon kosten bei einer Einzelpraxis rund 20.000 Euro ideellen Wert (eigene Rechnung). Die Zulassungsgremien können dafür die Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung heranziehen. Danach gehen der durchschnittliche Umsatz und die durchschnittlichen Kosten der letzten drei Kalenderjahre vor dem Bewertungsjahr ein, und der ideelle Wert einer Einzelpraxis entsteht in der Regel aus dem nachhaltig erzielbaren Gewinn nach einem Arztgehalt mal einem Prognosemultiplikator von zwei Jahren; wie daraus ein Band vom 1,6- bis 2,4-fachen wird, erklärt der Beitrag zum ideellen Wert einer Arztpraxis.
Ausgangspunkt sind Umsatz und Kosten aus der eigenen Einnahmenüberschussrechnung der letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem Verkaufsjahr; bereinigt und nach Abzug eines Arztgehalts ergibt sich daraus der nachhaltig erzielbare Gewinn. Weil der Durchschnitt zählt, wirkt ein einzelnes schwaches Jahr gedämpft: 10.000 Euro weniger Gewinn in einem der drei Jahre mindern den ideellen Wert beim Regelfaktor um rund 6.700 Euro, im Band um 5.300 bis 8.000 Euro (eigene Rechnung). Wer in den letzten drei Jahren Sprechzeiten reduziert oder Leistungen aufgibt, sodass Umsatz wegfällt, verkauft eine kleinere Praxis, als er geführt hat. Welche Kennzahlen den Gewinn in dieser Zeit sichtbar halten, zeigt der Beitrag zum Kennzahlenmanagement.
Für das Verfahren spielt ein höheres Gebot nur begrenzt eine Rolle: Die wirtschaftlichen Interessen der Abgebenden „sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt“ (§ 103 Absatz 4). Einen Preis über dem Verkehrswert kann die Abgebende über die Auswahl also nicht durchsetzen.
Was die Steuer aus dem Erlös macht
Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Absatz 3 EStG) und gilt als außerordentliche Einkunft (§ 34 Absatz 2 Nummer 1). Unabhängig vom Alter wird die Steuer darauf deshalb nach der Fünftelregelung berechnet, die die Progression mildert (§ 34 Absatz 1). Ab 55 oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es auf Antrag zwei weitere Regeln, jeweils nur einmal: einen Freibetrag zusätzlich und einen ermäßigten Steuersatz anstelle der Fünftelregelung.
Der Freibetrag. Der Veräußerungsgewinn wird nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt (§ 16 Absatz 4 EStG); der Freibetrag „ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt“. Daraus folgen drei Bereiche (eigene Rechnung):
| Erwarteter Veräußerungsgewinn | Freibetrag |
|---|---|
| bis 136.000 € | 45.000 € |
| 150.000 € | 31.000 € |
| ab 181.000 € | 0 € |
Der ermäßigte Steuersatz. Statt der Fünftelregelung kann ein ermäßigter Steuersatz angewandt werden: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergäbe, mindestens 14 Prozent (§ 34 Absatz 3 EStG). Das gilt für außerordentliche Einkünfte bis insgesamt 5 Millionen Euro und „nur einmal im Leben“.
Die Stellgröße ist der Zeitpunkt. Ohne dauernde Berufsunfähigkeit setzen beide Regeln voraus, dass das 55. Lebensjahr vollendet ist; wer kurz vor dem 55. Geburtstag steht und den Verkauf vorher wirksam werden lässt, verliert beide. Liegt der erwartete Gewinn bis 136.000 Euro, wirkt der volle Freibetrag. Liegt er über 181.000 Euro, entfällt der Freibetrag, und es bleibt die Wahl zwischen Fünftelregelung und ermäßigtem Satz; welche günstiger ist, hängt am übrigen Einkommen des Verkaufsjahrs und gehört in die Steuerberatung, ebenso die Frage, ob die Begünstigungen greifen, wenn die Ärztin nach dem Verkauf ärztlich weiterarbeitet, etwa in einer Anstellung.
Häufige Fehler
- Mit dem Kaufvertrag beginnen statt mit dem Antrag. Im gesperrten Bereich entscheidet der Zulassungsausschuss über die Nachbesetzung.
- Den Schutz für Familie oder Partner für eine Garantie halten. Wählt der Ausschuss einen anderen Bewerber, kann er die Nachbesetzung ablehnen.
- Die Praxis vor dem Verkauf herunterfahren. Der Wert beruht auf dem nachhaltig erzielbaren Gewinn der letzten drei Kalenderjahre.
- Auf ein Gebot über dem Verkehrswert setzen. Es zählt im Verfahren nicht.
- Freibetrag und ermäßigten Steuersatz nicht beantragen oder ungeprüft verbrauchen. Beide gibt es nur einmal und nur auf Antrag.
Was daraus für die Praxis folgt
Ein Praxisverkauf hat drei Vorläufe: das Verfahren beim Zulassungsausschuss, dessen Dauer § 103 offenlässt, die drei Kalenderjahre, auf denen die Bewertung beruht, und die steuerliche Planung des Verkaufsjahrs. Wer den Verkauf rund vier Jahre vorher plant, kann alle drei steuern, weil das Verkaufsjahr selbst nicht in die Bewertung eingeht; wer ihn im letzten Jahr plant, nur noch den ersten.
In diesen Jahren gehört der Gewinn je Quartal unter Beobachtung. Der Finanzmanager von MediPulse führt dafür Bankkonten und Abrechnungsdaten zusammen.
Rechtsstand und Vorbehalte
Grundlage sind § 103 Sozialgesetzbuch V, § 19 Ärzte-ZV sowie § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 34 Einkommensteuergesetz im Stand Oktober 2026; die Bewertungsgrundlagen folgen den Hinweisen zur Bewertung von Arztpraxen in der Darstellung des Beitrags zum ideellen Wert. Die Wirkung des Gewinns auf den ideellen Wert und das Freibetragsbeispiel sind eigene Rechnungen. Erbfall, Berufsausübungsgemeinschaften, die Regeln für Privatpraxen und die steuerlichen Folgen einer Weiterarbeit nach dem Verkauf sind nicht im Einzelnen dargestellt. Der Beitrag ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung.
Fazit
Wer eine Kassenarztpraxis im gesperrten Bereich verkaufen will, beginnt mit dem Antrag auf Nachbesetzung, nicht mit dem Käufer. Den Preis hält der nachhaltig erzielbare Gewinn der letzten drei Jahre; jede 10.000 Euro weniger davon kosten rund das Doppelte an ideellem Wert. Steuerlich gilt grundsätzlich die Fünftelregelung; ab 55 kommen ein einmaliger Freibetrag und, anstelle der Fünftelregelung, ein einmaliger ermäßigter Satz in Betracht, beide nur auf Antrag.
Quellen
- Sozialgesetzbuch V § 103: Zulassungsbeschränkungen
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte § 19
- Einkommensteuergesetz § 16: Veräußerung des Betriebs
- Einkommensteuergesetz § 18: Selbständige Arbeit
- Einkommensteuergesetz § 34: Außerordentliche Einkünfte
- Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen (PDF)
Häufige Fragen
Wie läuft der Verkauf einer Kassenarztpraxis ab?
Im gesperrten Planungsbereich beantragt die Praxisinhaberin beim Zulassungsausschuss ein Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Absatz 3a Sozialgesetzbuch V). Entspricht der Ausschuss dem Antrag, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus und erstellt eine Liste der Bewerbungen; der Zulassungsausschuss wählt den Nachfolger nach gesetzlichen Kriterien aus (§ 103 Absatz 4). Im offenen Planungsbereich beantragt die Nachfolgerin eine eigene Zulassung.
Kann der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ablehnen?
Ja, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Das gilt grundsätzlich nicht, wenn die Praxis etwa an Ehegatte, Lebenspartner oder Kind gehen soll oder an einen angestellten Arzt oder Partner nach mindestens drei Jahren Zusammenarbeit. Wählt der Ausschuss aber einen anderen Bewerber aus, kann er die Nachbesetzung mit der Mehrheit seiner Stimmen doch ablehnen (§ 103 Absatz 4 Satz 9). Lehnt er ab, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts.
Darf ich den Nachfolger selbst aussuchen?
Nicht allein. Unter mehreren Bewerbern wählt der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, unter anderem nach beruflicher Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und danach, ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner, Kind, angestellter Arzt oder Partner der Praxis ist. Die wirtschaftlichen Interessen der Abgebenden zählen nur bis zur Höhe des Verkehrswerts (§ 103 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V).
Wie viel Steuer fällt beim Praxisverkauf an?
Der Veräußerungsgewinn gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Absatz 3 EStG) und ist eine außerordentliche Einkunft, für die unabhängig vom Alter die Fünftelregelung gilt (§ 34 Absatz 1 und 2). Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kommt auf Antrag einmal ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro hinzu (§ 16 Absatz 4), und statt der Fünftelregelung lässt sich einmal im Leben ein ermäßigter Steuersatz wählen: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent (§ 34 Absatz 3).
Warum sollte ich die Praxis bis zum Verkauf nicht zurückfahren?
Weil der Wert am nachhaltig erzielbaren Gewinn hängt, der aus Umsatz und Kosten der letzten drei Kalenderjahre vor dem Bewertungsjahr abgeleitet wird. Der ideelle Wert einer Einzelpraxis entsteht in der Regel aus dem Zweifachen dieses Gewinns. Jede 10.000 Euro weniger nachhaltig erzielbarer Gewinn kosten damit rund 20.000 Euro ideellen Wert; fehlen sie nur in einem der drei Jahre, sind es rund 6.700 Euro (eigene Rechnung).
Gibt es Alternativen zum Verkauf an eine Nachfolgerin?
Ja. Die Ärztin kann auf ihre Zulassung verzichten, um in einem medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem Vertragsarzt angestellt zu werden (§ 103 Absatz 4a und 4b Sozialgesetzbuch V); eine Fortführung der Praxis über ein Nachbesetzungsverfahren ist dann nicht möglich. Übernimmt dagegen ein Vertragsarzt oder ein Versorgungszentrum den Sitz, um ihn mit einem angestellten Arzt weiterzuführen, läuft das durch das Nachbesetzungsverfahren.

In mehreren schnell wachsenden Start-ups und als Projektleiter bei McKinsey hat Alexander Baule immer wieder dasselbe gesehen: Daten liegen in getrennten Silos, und Entscheidungen warten, bis jemand die Zahlen zusammenträgt. In Praxen ist es genauso, nur hat dort niemand ein Controlling-Team dafür. Bei MediPulse verantwortet er den Vertrieb und bringt aus jedem Gespräch Anforderungen ins Produkt.